Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Verweisungsklausel auf die Vergütungsordnung des BAT. Auslegung einer Verweisungsklausel auf die Vergütungsordnung des BAT in Allgemeinen Arbeitsbedingungen
Orientierungssatz
1. Im Einzelfall kann eine dynamische Verweisung auf die Vergütungsordnung des BAT, die in Allgemeinen Arbeitsbedingungen eines Arbeitgebers enthalten ist, so ausgelegt werden, dass sie den Übergang vom BAT zum TVöD bzw. TV-L nicht nachvollziehen soll.
2. Anhaltspunkte hierfür können in der Struktur der Allgemeinen Arbeitsbedingungen vorhanden sein, wenn diese in ihrer Gesamtheit auf einzelne Elemente aus verschiedenen Normenwerken verweist und die Bezugnahme auf die Vergütungsordnung des BAT überdies ausdrücklich hinsichtlich der einzelnen familienbezogenen Elemente der Vergütung erfolgt, die im TVöD bzw. TV-L nicht mehr verhanden sind.
3. Die in § 2 TV EZ-L geregelten Einmalzahlungen sind pauschalierte Vergütungserhöhungen und werden daher grundsätzlich von einer dynamischen Verweisung auf Vergütungsregelungen erfasst.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV EZ-L) § 1 ff.
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen 2 Sa 1267/07) |
ArbG Hannover (Urteil vom 28.06.2007; Aktenzeichen 12 Ca 105/07 Ö) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. Januar 2008 – 2 Sa 1267/07 – teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28. Juni 2007 – 12 Ca 105/07 Ö – teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 77,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2006 zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 sowie darüber, ob die Höhe der Vergütung der Klägerin sich nach den tariflichen Regelungen zum TV-L richtet.
Rz. 2
Die Klägerin ist seit dem 6. März 1967 bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Die Beklagte ist eine nicht tarifgebundene Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Dezember 1976 ist ua. Folgendes geregelt:
Ҥ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich – wie bisher – nach den “Allgemeinen Vertragsbedingungen der Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim” (AVB) vom 8. Juli 1974, die Bestandteil dieses Vertrages sind …
§ 3
Frau A… wird am 1.4.1977 gemäß § 15 AVB in die Vergütungsgruppe VIb des Vergütungstarifvertrages zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) eingruppiert. …
Sie erhält ferner – wie bisher – eine Stellenzulage nach § 17 AVB.
Über die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung erfolgt ein besonderer Bescheid. …”
Rz. 3
Die unstreitig für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim (AVB) vom 8. Juli 1974 idF vom 10. Dezember 1990 lauten auszugsweise:
Ҥ 15 Eingruppierung
(1) Der Mitarbeiter wird, soweit nicht ein Festgehalt oder eine Vergütung in Anlehnung an die Bundesbesoldungsordnung vereinbart wird, in eine Vergütungsgruppe nach dem Vergütungstarifvertrag zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) eingruppiert.
(2) Die in Betracht kommende Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe ist im Arbeitsvertrag anzugeben bzw. bei Höhergruppierung dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen.
§ 16 Vergütung
1. Die Vergütung des Mitarbeiters besteht, soweit nicht ein Festgehalt vereinbart ist, aus
a) der Grundvergütung,
b) dem Ortszuschlag,
c) evtl. gewährten Zulagen.
2. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Bundesbesoldungsordnung zum Bundesbesoldungsgesetz bzw. dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für das Land Niedersachsen bekannt gegebenen Fassung, soweit sich aus dem Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag oder aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. …
…
§ 47 Ausschlussfristen
Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Beschäftigungsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit Entstehung des Anspruchs schriftlich geltend zu machen.”
Rz. 4
Nach § 21 AVB wird die Überstundenvergütung in Anlehnung an den Vergütungstarifvertrag zum BAT festgelegt. Ferner erhalten die AVB verschiedene Verweisungen auf die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmungen, auf die für die Angestellten des Landes Niedersachsen geltenden Regelungen und auf die für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen.
Rz. 5
Die Vergütung der Klägerin, die ua. aus einer Grundvergütung, einem Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage besteht, betrug zuletzt 1.247,87 Euro brutto.
Rz. 6
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) schloss am 8. Juni 2006 mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion einen Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV EZ-L). Dieser sah in § 2 für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT und – ab dem 1. November 2006 – des TV-L drei sog. Einmalzahlungen vor, die mit den Bezügen für Juli 2006, Januar 2007 und September 2007 gezahlt werden sollten, ferner in § 3 eine prozentuale Vergütungserhöhung ab dem 1. Januar 2008. Mit Schreiben vom 3. August 2006 machte die Klägerin zunächst die im Juli 2006 fällige Einmalzahlung bei der Beklagten erfolglos geltend.
Rz. 7
Zum 1. November 2006 traten der von der TdL abgeschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12. Oktober 2006 in Kraft. Nach § 15 Abs. 1 TVL erhält der Beschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe richtet, in die der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe. Die jeweilige Höhe des Tabellenentgelts ergibt sich gemäß § 15 Abs. 2 TV-L aus den Anlagen zum TV-L. Insgesamt sieht der TV-L 15 Entgeltgruppen vor. Bei Anwendung der Bestimmungen des TV-L wäre die Klägerin in der Entgeltgruppe E 5 eingruppiert.
Rz. 8
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die drei Einmalzahlungen nach § 2 TV EZ-L verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass ihr ab dem 1. Januar 2008 ein nach § 3 TV EZ-L um 2,9 % erhöhtes Entgelt sowie auch zukünftig die weiteren Entgelterhöhungen nach dem TV-L zustehen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass § 16 Abs. 2 AVB eine Teilhabe an der für die Angestellten des Landes Niedersachsen geltenden tariflichen Vergütungsdynamik bezwecke. Dies führe nach dem Inkrafttreten des TV-L dazu, dass die jeweiligen Vergütungsregelungen des TV-L, des TVÜ-L und des TV EZ-L in Bezug genommen seien. Es handele sich beim Übergang vom BAT zum TV-L nicht um einen Tarifwechsel, sondern lediglich um eine Tarifsukzession. Im Übrigen enthalte der TV EZ-L für die Jahre 2006 bis 2008 Lohnerhöhungen, die nicht der Anwendung des TV-L zugeordnet seien.
Rz. 9
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 472,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 77,92 Euro seit dem 1. August 2006, aus 161,03 Euro seit dem 1. Februar 2007 und aus weiteren 233,77 Euro seit dem 1. Oktober 2007 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Bruttoentgelt der Klägerin, beginnend mit dem 1. Januar 2008, um 36,10 Euro brutto monatlich zu erhöhen.
3. festzustellen, dass die Klägerin bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zukünftige Erhöhungen ihres Entgelts entsprechend den Regelungen der zum TVL ergehenden Vergütungstarifverträge beanspruchen kann.
Rz. 10
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Bezugnahme in § 16 Abs. 2 AVB beziehe sich nach ihrem Wortlaut und der Regelungssystematik der AVB ausschließlich auf die Vergütungstarifverträge zum BAT. Der TV-L und die mit dessen Einführung vereinbarten Tarifverträge beinhalteten ein gegenüber dem BAT völlig neues, eigenständiges tarifliches Regelungswerk, dessen einzelvertragliche Inbezugnahme einer sog. Tarifwechselklausel bedürfe. § 16 Abs. 2 AVB erfasse gerade nicht die den BAT “ersetzenden Tarifverträge”. Auch stelle der TV EZ-L keinen Vergütungstarifvertrag zum BAT dar, da er die Überleitung zum TV-L bezwecke.
Rz. 11
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 12
Die Revision der Beklagten ist zum größten Teil begründet.
Rz. 13
A. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für begründet gehalten, weil die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf das Tarifwerk der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen vereinbart hätten. Dies schlage sich zwar nicht im Wortlaut nieder, ergebe sich aber aus den Umständen des Vertragsschlusses, zu dessen Zeitpunkt eine Umbenennung des in Bezug genommenen Tarifwerks nicht absehbar gewesen sei. Bei dem Übergang vom BAT auf den TV-L handele es sich nicht um einen Tarifwechsel, sondern um eine Tarifsukzession, die aufgrund der Verweisungsklausel im Arbeitsverhältnis der Parteien nachzuvollziehen sei.
Rz. 14
B. Diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Der Klägerin steht lediglich ein Anspruch auf die mit den Bezügen für Juli 2006 fällige Einmalzahlung nach dem TV EZ-L zu. Die beiden weiteren Einmalzahlungen nach § 2 Abs. 1 lit. b) und c) TV EZ-L schuldet die Beklagte nicht. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, das Gehalt der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 um monatlich 36,10 Euro brutto zu erhöhen und die zukünftig zwischen den Tarifpartnern des TV-L vereinbarten Tariflohnerhöhungen an die Klägerin zu zahlen.
Rz. 15
I. Die Klage ist in der Fassung der Berufungsanträge der Klägerin zulässig.
Rz. 16
1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin auch ohne Einlegung einer Anschlussberufung befugt war, ihre auf den Zahlungsanspruch gerichteten Anträge in der Berufungsinstanz vom Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umzustellen und die bis dahin in einem allgemeinen Feststellungsantrag geltend gemachte Vergütungserhöhung ab 1. Januar 2008 konkret zu beziffern. Der Fall der Notwendigkeit einer Anschlussberufung bei einer Klageänderung des Berufungsbeklagten in der Berufungsinstanz (vgl. dazu BAG 18. November 2008 – 3 AZR 192/07 – Rn. 12 f. mwN, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 42) lag hier nicht vor. Die Klägerin hat in den beiden von ihr vorgenommenen Modifizierungen lediglich zwei zuvor allgemein umschriebene Ansprüche konkret beziffert, da dies aufgrund des Zeitablaufs nunmehr möglich war. Weder überstiegen die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge die vorher gestellten, noch änderte sich der Klagegrund für beide Anträge (vgl. dazu BGH 16. Mai 2001 – XII ZR 199/98 – Rn. 6 mwN, NJWRR 2002, 283, 284).
Rz. 17
2. Der auf Feststellung gerichtete Antrag der Klägerin, dass sie bei Fortbestehen ihres Arbeitsverhältnisses zukünftige Erhöhungen ihres Entgelts entsprechend den Regelungen der zum TV-L ergehenden Vergütungstarifverträge beanspruchen kann, ist ebenfalls zulässig.
Rz. 18
a) Allerdings bedarf er der Auslegung. Denn das Regelwerk des TV-L kennt im Gegensatz zum BAT (vgl. § 26 Abs. 3 BAT) keine eigenständigen “Vergütungstarifverträge”, in denen die Entgeltbeträge vereinbart werden. Die jeweiligen Entgelttabellen sind vielmehr – gesondert kündbare (§ 39 Abs. 4 lit. e TV-L) – Bestandteile des TV-L (vgl. Bredemeier/Neffke/Neffke TVöD/TV-L § 15 Rn. 5). Der Antrag ist daher nach der Klagebegründung dahin auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte – über die zum 1. Januar 2008 erfolgte Erhöhung der tariflichen Gehälter der Beschäftigten der Länder hinaus – verpflichtet ist, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin auch die zukünftig zwischen den Tarifvertragsparteien des TV-L vereinbarten Erhöhungen der Tabellenentgelte an die Klägerin zu zahlen.
Rz. 19
b) Mit dieser Auslegung ist der Antrag zu 3) nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Rz. 20
aa) Das zur Entscheidung des Gerichts gestellte Rechtsverhältnis bezieht sich auf eine zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung und beinhaltet einzelne daraus entstandene Rechte, Pflichten oder Folgen (vgl. dazu BAG 16. September 1998 – 5 AZR 183/97 – Rn. 25, AP BAT-O § 24 Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 49; 13. Februar 2003 – 8 AZR 102/02 – Rn. 26, AP BGB § 613a Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 6; 25. Mai 2004 – 3 AZR 123/03 – Rn. 27, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11). Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus § 3 ihres Arbeitsvertrags und dem vertraglich in Bezug genommenen § 16 Abs. 2 AVB her.
Rz. 21
bb) Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen, da die Beklagte die Ansprüche der Klägerin bestreitet. Da der festzustellende Anspruch auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum gerichtet ist, ist die Feststellungsklage nicht subsidiär (BAG 7. Juni 2006 – 4 AZR 272/05 – Rn. 17 mwN, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43). Hinsichtlich der zukünftigen Anwendung der Vergütungsvereinbarungen zum TV-L bedarf es der Festlegung einer konkreten Entgeltgruppe nicht. Die bisherigen Vergütungserhöhungen sind prozentual erfolgt. Selbst wenn eine nach Entgeltgruppen differenzierte Erhöhung erfolgen sollte, ergibt sich hieraus kein Streit zwischen den Parteien, da sie über die zutreffende Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe der Klägerin einig sind. Es ist ferner auch davon auszugehen, dass sich die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts an ein rechtskräftiges Urteil halten wird.
Rz. 22
II. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Klage überwiegend unbegründet.
Rz. 23
1. Das gilt zunächst für den klägerischen Feststellungsantrag zu 3). Da die Beklagte weder Partei noch Mitglied einer Partei des TV-L nach § 3 Abs. 1 TVG ist, könnte der Feststellungsantrag nur begründet sein, wenn die zum TV-L ergehenden Vergütungstarifverträge durch eine einzelvertragliche Vereinbarung in ihr Arbeitsverhältnis einbezogen worden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Weder der TV-L noch die dazu ergehenden Vergütungsvereinbarungen der Parteien dieses Tarifvertrages werden von der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin erfasst. Der Arbeitsvertrag der Klägerin verweist – mittelbar durch die AVB der Beklagten – allein auf den BAT und die zu diesem vereinbarten Vergütungstarifverträge.
Rz. 24
a) Eine unmittelbare Bezugnahme auf ein fremdes Tarifwerk ist von den Parteien arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden.
Rz. 25
In § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 1. Dezember 1976 ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den AVB der Beklagten richtet. § 16 Abs. 2 AVB enthält für die Mitarbeiter, die nach § 15 Abs. 1 AVB in eine Vergütungsgruppe eingruppiert wurden, hinsichtlich der Höhe der Vergütung eine Verweisung auf den jeweiligen “Vergütungstarifvertrag zum BAT”. Die Klägerin wurde nach § 3 ihres Arbeitsvertrags in die Vergütungsgruppe VIb eingruppiert. Darin erschöpft sich der Zweck von § 3 des Arbeitsvertrages, was auch durch den Zusatz, über die Höhe der Vergütung erfolge “ein gesonderter Bescheid”, verdeutlicht wird. Im Hinblick auf den Wortlaut und den Regelungszusammenhang mit § 16 Abs. 2 AVB stellt § 3 keine selbständige dynamische Bezugnahmeklausel auf die jeweiligen Vergütungstarifverträge zum BAT dar. Die Beklagte hat mit dieser Regelung lediglich die in § 15 Abs. 2 AVB vorgesehene Verpflichtung, nach der die Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag anzugeben ist, umgesetzt.
Rz. 26
b) Der Begriff des “Vergütungstarifvertrages zum BAT” in § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 AVB ist dahingehend auszulegen, dass die Höhe der Vergütung sich nach derjenigen Vergütung richten soll, die sich auf der Grundlage einer Anwendung des BAT ergäbe.
Rz. 27
aa) Bei den AVB der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Hiervon ist aufgrund der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags der Klägerin auszugehen.
Rz. 28
bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06 – BAGE 124, 259, 262; 31. August 2005 – 5 AZR 545/04 – Rn. 39, BAGE 115, 372, 381, jeweils mwN). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 18. April 2007 – 4 AZR 653/05 – Rn. 36, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 54; 19. März 2008 – 5 AZR 429/07 – Rn. 24, AP BGB § 305 Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 34). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Landesarbeitsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06 – mwN, aaO).
Rz. 29
cc) Die Auslegung der AVB ergibt, dass die dortige Verweisung auf die Vergütungstarifverträge zum BAT die sich bei Anwendung des BAT und der zu ihm ergangenen ergänzenden Tarifverträge ergebende Vergütung erfasst.
Rz. 30
(1) Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 AVB bezieht sich die Verweisungsnorm auf den jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT. Die Regelung nimmt damit nicht global die Vergütungsregelungen des BAT in Bezug, sondern enthält lediglich eine punktuelle Verweisung zur Festlegung der Vergütungshöhe. Nach § 26 Abs. 3 BAT sind unter “Vergütungstarifverträge” diejenigen Tarifverträge anzusehen, in denen die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlags von den Tarifvertragsparteien vereinbart werden. Diese trugen – bei fortlaufender Nummerierung beginnend mit der Nr. 1 – regelmäßig die Bezeichnung “Vergütungstarifvertrag Nr. … zum BAT” (vgl. die Übersicht bei Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Teil III Erl. 1.2).
Rz. 31
(2) Aus dem Regelungszusammenhang, der Systematik und der Entstehungsgeschichte der AVB ergibt sich jedoch, dass der Begriff des “Vergütungstarifvertrags” in § 16 Abs. 2 AVB nicht an die formale Bezeichnung der auf Grundlage von § 26 Abs. 3 BAT abgeschlossenen Tarifverträge anknüpft, sondern dass die Verweisung funktional zu verstehen ist. Ein “Vergütungstarifvertrag” iSd. § 16 Abs. 2 AVB liegt immer dann vor, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Höhe der Vergütung enthält.
Rz. 32
(a)”Der Begriff des “Vergütungstarifvertrags” wird auch in § 15 Abs. 1 AVB benutzt. Entgegen dem dortigen Wortlaut erfolgt die Eingruppierung jedoch nicht nach einem Vergütungstarifvertrag, sondern in die Vergütungsordnung zum BAT (vgl. § 22 Abs. 1 BAT). Dies gilt auch, wenn – wie zwischen den Parteien – die Tarifautomatik im Arbeitsverhältnis nicht gilt. Die Vereinbarung einer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag hat lediglich die Funktion, die dynamische Höhe der Vergütung festzulegen. Deshalb bedeutet der Begriff “Vergütungstarifvertrag” in § 15 Abs. 1 AVB, dass die sich aus der Anwendung des BAT, seiner Vergütungsordnung und der dazu ergangenen Tarifverträge insgesamt ergebende Vergütung gemeint ist.
Rz. 33
(b) Dies verdeutlicht ein Vergleich mit der weiteren Verweisungsregelung in § 16 Abs. 2 AVB. Für die Mitarbeiter, mit denen eine Vergütung in Anlehnung an die Bundesbesoldungsordnung vereinbart wurde, richtet sich die Höhe der Vergütung nach der “jeweiligen Bundesbesoldungsordnung”. Die Bundesbesoldungsordnungen regeln jedoch nur die einzelnen Besoldungsgruppen (Anlagen I bis III zum BBesG). Da die Höhe der Beamtenbezüge sich aus den sog. Besoldungstabellen (Anlagen IV und V zum BBesG) ergibt, liegt auch dieser Verweisung ein funktionales Verständnis zugrunde. Gemeint sind auch hier diejenigen Bestimmungen, in denen die jeweilige Höhe der Bundesbeamtenbesoldung geregelt ist.
Rz. 34
(c) Auch der systematische Zusammenhang von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 AVB spricht für eine an der Funktion orientierte Auslegung. Nach § 16 Abs. 1 AVB besteht die “Vergütung” der Mitarbeiter der Beklagten, mit denen kein Festgehalt vereinbart wurde, nicht nur aus einer Grundvergütung und einem Ortszuschlag, sondern auch aus “evtl. gewährten Zulagen”. Die Höhe etwaiger Zulagen ist in den jeweiligen Vergütungstarifverträgen nach § 26 Abs. 3 BAT indes nicht geregelt, sondern – neben den vorliegend offensichtlich nicht einschlägigen Bestimmungen in den §§ 33, 33a BAT – im Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte Bund/Länder vom 17. Mai 1982. Eine alle Vergütungsbestandteile nach § 16 Abs. 1 AVB abdeckende Inbezugnahme kann § 16 Abs. 2 AVB daher nur dann darstellen, wenn die Klausel sich nicht nur auf die Vergütungstarifverträge iSd. § 26 Abs. 3 BAT, sondern auf alle tariflichen Regelungen bezieht, die auf Grundlage des BAT die Vergütungshöhe festlegen.
Rz. 35
c) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erfasst § 16 Abs. 2 AVB jedoch keine tariflichen Regelungen über die Höhe der Vergütung, denen die zum 1. November 2006 eingeführte Entgeltstruktur nach dem TV-L zugrunde liegt.
Rz. 36
aa) Das Landesarbeitsgericht hat – soweit ersichtlich – § 16 Abs. 2 AVB als dynamische Verweisung angesehen, die auch den TV EZ-L erfasse, da er aufgrund seines Geltungsbereichs nach § 1 lit. a einen Vergütungstarifvertrag zum BAT darstelle. Zudem habe das Tarifwerk des TV-L den BAT aufgrund einer sog. Tarifsukzession ersetzt. Zwar hätten die Parteien nur die Vergütungsregelungen des BAT in Bezug genommen. Da die Arbeitsvertragsparteien in der Vergangenheit aber die Vergütungsentwicklungen des öffentlichen Dienstes in ihrem Arbeitsverhältnis nachvollzogen hätten, seien sie auch künftig an die Vergütungstarifverträge zum TV-L gebunden.
Rz. 37
bb) Diese Auslegung hält der Überprüfung nicht stand. Die Verweisungsklausel in den AVB der Beklagten erstreckt sich nur auf den BAT und die zu diesem ergangenen tariflichen Vergütungsregelungen. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der systematischen Stellung der Klausel.
Rz. 38
(1) Das Landesarbeitsgericht geht zunächst selbst zutreffend davon aus, dass der Wortlaut der Verweisungsklausel eine Erstreckung auf den TV-L nicht abdeckt. § 16 Abs. 2 AVB knüpft ausdrücklich an die jeweiligen Vergütungstarifverträge zum BAT an. Die Klausel ist damit zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Der Zusatz, dass auch die den “BAT ersetzenden Tarifverträge” Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag enthalten war (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Teil I § 4 Anh. 3a), in die maßgebenden, seit dem 1. Januar 1991 geltenden AVB nicht aufgenommen.
Rz. 39
(2) Die besondere Verwendung der Verweisung auf die Vergütungsregelungen zum BAT im Gesamtgefüge der AVB zeigt, dass es nicht um eine pauschale Anknüpfung der Vergütung für die Mitarbeiter der Beklagten an die für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen ging. Vielmehr hat die Beklagte in einer Art Baukastensystem mehrere Elemente aus verschiedenen externen Normenwerken miteinander verknüpft und in einem eigenständigen Regelwerk miteinander verbunden.
Rz. 40
(a) Die Verweisung auf den BAT ist in den AVB nicht in der Weise vorgenommen worden, dass sich die Vergütung in jedem Falle aus dem BAT ergeben sollte, auch wenn dieser die Systematik seiner Vergütungsregelungen ändern würde. Vielmehr enthalten die AVB in § 16 Abs. 1 eine eigenständige konstitutive Regelung, wonach sich die Vergütung der Mitarbeiter grundsätzlich aus den Beträgen für Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen zusammensetzt. Die jeweilige Höhe gerade dieser einzelnen Vergütungsbestandteile sollte sich nach den zum BAT ergangenen tariflichen Vereinbarungen richten. Die Bezugnahme auf den BAT, an dessen Vergütungsregelungen die Struktur der AVB teilweise anknüpft, erfolgte zur Integration in das eigene komplexe Regelwerk der Beklagten. Schon die Differenzierung der Vergütungselemente in den AVB steht einer – über den eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 AVB hinausgehenden – Inbezugnahme der jeweiligen Regelungen über die Höhe des Entgelts nach dem TV-L entgegen. Dem TV-L liegt gerade nicht mehr die auf der Grundvergütung und dem Ortszuschlag aufbauende Vergütungsstruktur des BAT zugrunde. Da die Bezahlung sich nur nach Berufserfahrung und Leistung richten soll, kennt der TV-L keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr (vgl. für den TVÖD: Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230, 233). Gerade der Ortszuschlag in Anlehnung an § 29 BAT mit seiner familienbezogenen Struktur ist von den AVB jedoch ausdrücklich zum eigenständigen Bestandteil der Vergütungszusammensetzung erhoben worden. In der Vergütungsstruktur des TV-L richtet sich das Entgelt dagegen ausschließlich nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe (§ 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L). Ein solcher Wechsel der Vergütungsstruktur ist durch die ausdrückliche Regelung in § 16 Abs. 1 AVB ausgeschlossen.
Rz. 41
(b) Eine Einbeziehung der weiteren AVB-Regelungen und der in ihnen enthaltenen Verweisungen verdeutlicht den eigenständigen Charakter der AVB. Sie enthalten neben den Verweisungen auf den BAT zur Vergütung und zur Überstundenvergütung (§ 21 AVB) auch die Inbezugnahme von beamtenrechtlichen Regelungen, zB zur Haftung (§ 10), zur Auszahlung von Teilbezügen (§ 22 Abs. 3), zu Einzelheiten des Sterbegeldes (§ 27 Abs. 2), zur Reisekostenvergütung (§ 28), zur Trennungsentschädigung (§ 29) und zur Stufeneinteilung (§ 31). In § 26, § 30 AVB wird für die Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen und wegen der Umzugskostenvergütung auf die für die Angestellten des Landes Niedersachsen geltenden Regelungen verwiesen. Wiederum abweichend gewährt die Beklagte nach § 18 AVB ihren Mitarbeitern vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen.
Rz. 42
Daneben weisen die AVB auch zahlreiche eigene Regelungen auf, die ohne Bezugnahme auf externe Normenwerke konstitutiv Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen. So sind in § 17 AVB Leistungszulagen und deren Anrechnungsmöglichkeiten bei Aufrücken in eine höhere Altersgruppe und in eine höhere Vergütungsgruppe geregelt. § 19 AVB bestimmt detaillierte Voraussetzungen für den Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung. Ausdrückliche und eigenständige Regelungen ohne jede Bezugnahme finden sich ferner zB zur Auszahlung der Bezüge (§ 22 AVB), zu den Krankenbezügen (§§ 23 f. AVB), zu Jubiläums- und Geburtstagszuwendungen (§ 25 AVB), zum Urlaubsanspruch, dessen Dauer und Abgeltung (§§ 33 f., 37 AVB), zum Zusatz- und Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung (§§ 35 ff. AVB), zur ordentlichen Kündigung und deren Ausschluss (§ 39 AVB) usw. Der Anspruch der Kinder eines Arbeitnehmers der Beklagten auf Sterbegeld knüpft dabei an die kinderbezogenen Teile des Ortszuschlages an (§ 27 Abs. 1 AVB) und setzt mithin den Anspruch auf einen Ortszuschlag im Sinne von § 16 Abs. 1 AVB voraus.
Rz. 43
Diese in den AVB zusammengestellte Kombination eigenständiger Regelungen mit der Bezugnahme auf verschiedene Teile mehrerer externer Regelwerke schließt es aus, die AVB dahin auszulegen, dass dann, wenn eines dieser in Bezug genommenen externen Regelwerke in seinem allgemeinen Regelungsbereich durch eine strukturell gänzlich andere Gesamtregelung – sukzessive – ersetzt wird, auch der in Bezug genommene Teil trotz grundsätzlich unverändertem normativen Fortbestand des externen Regelwerkes abgelöst werden soll. Die zum TV-L vereinbarten Vergütungstabellen spiegeln die dem TV-L zu Grunde liegende und vom BAT abweichende Vergütungsstruktur wider. In ihnen ist die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Flexibilisierung ebenso berücksichtigt wie der Wegfall der familienbezogenen Vergütungsbestandteile und die Schaffung einer neuen Entgeltstruktur mit der Bildung neuer Tarifgruppen. Die vor diesem Hintergrund von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vergütungen können nicht als “Fortsetzung” der Vergütung nach der bisher verbindlichen – und nach wie vor normativ geltenden – Vergütungsstruktur des BAT angesehen werden. Insofern ist es auch von Bedeutung, dass die AVB die jeweilige Geltung der Vergütungsregelungen der den BAT auch ersetzenden Tarifverträge gerade nicht vorgesehen haben.
Rz. 44
(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 TVÜ-L. Mit dieser Bestimmung werden ua. der BAT sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 durch den TV-L ersetzt. Die Tarifvertragsparteien haben zu § 2 Abs. 1 TVÜ-L zwar eine Niederschriftserklärung abgegeben, nach der sie davon ausgehen, dass der TV-L und der TVÜ-L das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. An diese Bestimmung sind die Parteien mangels Tarifbindung jedoch nicht gebunden, unabhängig davon, ob dieser überhaupt tarifliche Normqualität zukommt (vgl. dazu BAG 27. August 1986 – 8 AZR 397/83 – Rn. 27, BAGE 52, 398).
Rz. 45
(4) Durch die Begrenzung der Dynamik auf den BAT wird die Verweisungsklausel in § 16 Abs. 2 AVB mit der Vereinbarung des neuen Tarifwerks im öffentlichen Dienst auch nicht “inhaltsleer”, denn das Objekt der Inbezugnahme ist nicht weggefallen. Der letzte Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 wurde durch die Tarifvertragsparteien im Streitzeitraum nicht gekündigt, so dass er weiter in Kraft war. Gleiches gilt für den BAT, der – mit Ausnahme der Arbeitszeitvorschriften – nach wie vor ungekündigt ist. Dass die dynamische Verweisungsklausel in § 16 Abs. 2 AVB faktisch wohl nur noch statisch wirken wird, weil die Tarifvertragsparteien nach dem Abschluss des TV-L zukünftig keine weiteren Vergütungstarifverträge zum BAT mehr abschließen werden, ändert hieran nichts. Damit realisiert sich lediglich ein Risiko, dass grundsätzlich jeder dynamischen Verweisung auf Regelungswerke, deren Zustandekommen außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegt, immanent ist. So wandelt sich eine derartige Klausel zB auch bei einer Auflösung einer Tarifvertragspartei (vgl. dazu BAG 23. Januar 2008 – 4 AZR 312/01 – Rn. 15 ff., AP TVG § 3 Nr. 36 = EzA TVG § 4 Nr. 45) uU faktisch in eine statische Verweisung um.
Rz. 46
Im Übrigen haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes bei der Neustrukturierung des öffentlichen Tarifrechtes eine mögliche Weitergeltung des BAT für bestimmte Arbeitsverhältnisse auch berücksichtigt. So haben sie für bestimmte Geltungsbereiche die Anwendung des TVöD einer gesonderten, noch zu treffenden tariflichen Vereinbarung überlassen, zB im Bereich der Versorgungstarifverträge und der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 2 Buchst. d TVöD, vgl. dazu BAG 10. Juni 2009 – 4 AZR 77/08 –). Aber auch wegen der außerhalb seiner normativen Geltung häufigen Verweisung auf den BAT haben die Tarifvertragsparteien des TV-L und des TVöD den BAT nicht gekündigt (Clemens/Scheuring TV-L, TVÜ-L Rn. 35).
Rz. 47
Die – wenngleich faktisch nahezu vollständige – Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs eines Tarifvertrages vermag es deshalb allein nicht zu rechtfertigen, eine Klausel, die auf tarifliche Regelungen zu einem bestimmten, namentlich bezeichneten und in seiner Struktur in ein betriebliches Regelwerk übernommenen Tarifvertrag (hier “BAT”) Bezug nimmt, entgegen dem eindeutigen Wortlaut auch auf tarifliche Regelungen zu anderen Tarifverträgen mit einer anderen Struktur zu beziehen.
Rz. 48
cc) Eine unbewusste und damit ausfüllungsbedürftige und ausfüllungsfähige Lücke in den AVB liegt demgemäß nicht vor. Eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie das Landesarbeitsgericht zumindest in Erwägung gezogen hat, kommt daher nicht in Betracht.
Rz. 49
d) Die Klägerin kann sich zur Begründung der von ihr erstrebten Anwendung der Vergütungsregelungen zum TV-L auch nicht auf § 305c Abs. 2 BGB stützten. Die Anwendung der Unklarheitenregelung würde voraussetzen, dass die Auslegung von § 16 Abs. 2 AVB mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient (BAG 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06 – BAGE 124, 259, 263). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Rz. 50
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die im Antrag zu 2) begehrte Feststellung. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 ein um 36,10 Euro erhöhtes Monatsgehalt zu zahlen.
Rz. 51
a) Der zur Begründung des Anspruchs vom Landesarbeitsgericht angeführte TV EZ-L lautet auszugsweise wie folgt:
Ҥ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge
a) Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT),
…
fallen oder die ab dem 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, …
§ 2 Einmalzahlung
1. Die unter § 1 Abs. 1 Buchst. a) bis d) fallenden Beschäftigten erhalten folgende Einmalzahlungen:
a) |
Mit den Bezügen für Juli 2006 werden in den Vergütungs-/Lohngruppen |
VergGr. X bis Vc, |
150,00 Euro |
… als Einmalzahlung ausgezahlt. |
|
b) |
Mit den Bezügen für Januar 2007 werden in den Entgeltgruppen |
E 1 bis E 8 |
310,00 Euro |
… als Einmalzahlung ausgezahlt. |
|
c) |
Mit den Bezügen für September 2007 werden in den Entgeltgruppen |
E 1 bis E 8 |
450,00 Euro |
… als Einmalzahlung ausgezahlt. |
|
…
5. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. …
6. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 3 Erhöhung der Tabellenentgelte im Jahr 2008
Die Beträge der ab 1. November 2006 maßgebenden Entgelttabelle werden im Tarifgebiet West ab 1. Januar 2008 um 2,9 v. H. erhöht. …
§ 4 In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 für das Tarifgebiet West am 1. Januar 2008 … in Kraft.”
Rz. 52
b) Danach kann die Klägerin die begehrte Gehaltserhöhung nicht auf § 3 TV EZ-L stützen, da diese Regelung von der Verweisungsklausel des § 16 Abs. 2 AVB nicht erfasst ist. § 3 TV EZ-L stellte keine auf den BAT bezogene Erhöhung der Vergütung dar, sondern knüpft nach seinem Wortlaut (“Entgelttabelle”), dem tariflichen Gesamtzusammenhang und seiner Entstehungsgeschichte an den TV-L an. Nach § 15 Abs. 1 und 2 TV-L richtet sich die Höhe des zu zahlenden Entgelts nach den Entgelttabellen in den Anlagen A und B zum TV-L. Die Tariferhöhung nach § 3 TV EZ-L wurde in die aktuellen Entgelttabellen eingearbeitet.
Rz. 53
c) Ein Anspruch auf Gehaltserhöhung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L. Die Vorschrift findet auf die Klägerin keine Anwendung.
Rz. 54
Für die Beschäftigten der TdL-Mitglieder, die am 1. November 2006 nach den §§ 3 ff. TVÜ-L in den TV-L überzuleiten waren, wurde die Tariferhöhung nach § 3 TV EZ-L in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L umgesetzt. Danach wurden die Entgelte dieser Beschäftigten, die einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden Zwischenstufe der Entgeltgruppe zugeordnet worden waren (sog. “individuelle Zwischenstufe”), zum 1. Januar 2008 um 2,9 % erhöht und auf volle fünf Euro aufgerundet. Die Überleitungsvorschriften gelten allerdings nur für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnis zum 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet werden muss (vgl. § 3 TVÜ-L). Dies ist bei der Klägerin unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin geht selbst nicht davon aus, dass der gesamte TV-L auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Rz. 55
3. Der Zahlungsantrag der Klägerin ist teilweise begründet. Sie hat einen Anspruch auf anteilige Gewährung der mit den Bezügen für Juli 2006 fälligen Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L in Höhe von 77,92 Euro brutto. Ein Anspruch auf die beiden weiteren von ihr begehrten Einmalzahlungen nach § 2 Abs. 1 lit. b und c TV EZ-L steht ihr dagegen nicht zu.
Rz. 56
a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 77,92 Euro brutto durch die Beklagte. Dies entspricht der Einmalzahlung aus § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L. Diese Regelung ist eine zum BAT ergangene tarifliche Vergütungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien.
Rz. 57
aa) Der TV EZ-L ist, soweit er in § 2 Abs. 1 lit. a eine im Juli 2006 fällige Einmalzahlung vorsieht, ein “Vergütungstarifvertrag zum BAT” iSd. § 16 Abs. 2 AVB. Die Vorschrift regelt eine pauschale Erhöhung der auf Grundlage des BAT zu zahlenden Vergütung.
Rz. 58
(1) Eine Erhöhung des tariflichen Entgelts setzt nicht zwingend eine “tabellenwirksame” Erhöhung der tariflichen Vergütungsbestandteile voraus. Sie kann auch in Form einer pauschalen Einmalzahlung erfolgen. Der Begriff “Einmalzahlung” wird tariflich sowohl zur Kennzeichnung einer von der konkreten Gegenleistung unabhängigen Sonderzahlung als auch als Bezeichnung einer pauschalierten Entgelterhöhung für einen bestimmten Zeitraum verwandt. Welche Art der Vergütung vorliegt, muss durch Auslegung des Tarifvertrags ermittelt werden (vgl. BAG 27. August 2008 – 5 AZR 820/07 – Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 36 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 49; 1. März 2006 – 5 AZR 540/05 – Rn. 17 mwN, AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47; 16. April 2002 – 1 AZR 363/01 – Rn. 33 ff., AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 39). Dabei sind – ausgehend vom Tarifwortlaut – der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen (st. Rspr., zB BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 Rn. 40, AP TVG § 1 Nr. 40 = EzA TVG § 1 Nr. 48).
Rz. 59
(2) Bei den in § 2 Abs. 1 TV EZ-L genannten Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Vergütungserhöhungen.
Rz. 60
(a) § 2 Abs. 1 TV EZ-L sieht die Gewährung von drei, im Juli 2006 sowie im Januar und September 2007 fälligen Geldbeträgen vor. Aus § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV EZ-L lässt sich entnehmen, dass diese drei Leistungen keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung darstellen sollen. Nach der genannten Vorschrift setzt die Gewährung der Einmalzahlungen grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte im Auszahlungsmonat zumindest an einem Tag einen Anspruch auf Vergütung oder Entgeltersatzleistungen in Form von Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge nach § 37 BAT bzw. § 22 TV-L hat. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Arbeitnehmerinnen, die wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG keinen Vergütungsanspruch haben. Der Bezug zum Umfang der zu leistenden Arbeit ergibt sich auch aus § 2 Abs. 5 TV EZ-L. Danach steht Teilzeitbeschäftigten nur ein ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit im Auszahlungsmonat entsprechender Anspruch zu.
Rz. 61
(b) Für ein Verständnis als pauschalierte Lohnerhöhungen spricht zudem der tarifliche Zusammenhang mit § 3 TV EZ-L. Während § 3 TV EZ-L für die Zeit ab dem 1. Januar bzw. dem 1. Mai 2008 eine prozentuale Erhöhung der – zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV EZ-L noch zu vereinbarenden – Tabellenentgelte vorsah, sollte mit den drei Einmalzahlungen die in den Jahren 2006 und 2007 ausgebliebene Erhöhung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen kompensiert werden. Mit der Kombination von Einmalzahlungen und der Anhebung der Tabellenentgelte haben die Tarifvertragsparteien ein Vorgehen wiederholt, dass sie – noch gemeinsam mit dem Bund 1 q\1\ schon in der Vergangenheit des Öfteren praktiziert hatten. Seit Anfang der 80er Jahre waren die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes dazu übergegangen, in den Vergütungstarifverträgen neben einer Erhöhung der Grundvergütungen und Ortszuschläge die Gewährung von Einmalzahlungen als pauschale Lohnerhöhungen für solche Zeiträume vorzusehen, in denen die vorherigen Vergütungstarifverträge noch weiter galten (vgl. § 2 VgTV Nr. 19 vom 19. Mai 1981, § 8 VgTV Nr. 20 vom 17. Mai 1982, § 3 VgTV Nr. 22 vom 12. Dezember 1984, § 2 VgTV Nr. 27 vom 26. Mai 1992, § 3 VgTV Nr. 30 vom 31. Mai 1995, § 3 VgTV Nr. 31 vom 17. Juli 1996, § 3 VgTV Nr. 33 vom 5. März 1999, § 3 VgTV Nr. 34 vom 30. Juni 2000 und § 3 VgTV Nr. 35 vom 31. Januar 2003). Der TV EZ-L entspricht dieser Konzeption.
Rz. 62
(c) Dass mit dem TV EZ-L die Vergütungen für die Jahre 2006 bis 2008 insgesamt erhöht werden sollten, zeigt auch die Entstehungsgeschichte dieses Tarifvertrags. Nachdem sich Bund und VKA am 9. Februar 2005 mit den Gewerkschaften über die Grundzüge und wesentlichen Kernpunkte eines neuen Tarifrechts geeinigt hatten, wurden auch die – wegen der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften des BAT zunächst ausgesetzten – Verhandlungen zwischen den Gewerkschaften und der TdL im Frühjahr 2005 wieder aufgenommen (vgl. Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230, 231). Am 16. Mai 2006 verständigten sich beide Seiten sowohl auf die Eckpunkte für das neue Tarifrecht für den Landesdienst in Gestalt des TV-L als auch auf die Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 sowie die Erhöhung der Tabellenbeträge ab 2008 (vgl. Tarifeinigung bei der TdL ZTR 2006, 305, 306). Am 8. Juni 2006 wurde dementsprechend der TV EZ-L geschlossen, mit dem die “typischen Lohnrundengegenstände”, die integrierter Bestandteil der tariflichen Verhandlungen in den Jahren 2005 und 2006 gewesen waren, umgesetzt wurden.
Rz. 63
Da die Entgelterhöhungen nach § 1 Abs. 1 lit. a – j TV EZ-L nicht nur für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten, sondern auch für die unter den BAT-O, den MTArb/-O, den MTV Azubi/-O, den MTV Schü/-O und den TV Prakt/-O fallenden Beschäftigten gelten sollten, wählten die Tarifvertragsparteien mit der Bezeichnung des TV EZ-L als “Tarifvertrag über Einmalzahlungen” eine Regelungsform, die schon in der Vergangenheit angewandt worden war, um – neben den Gehaltserhöhungen in den jeweiligen Vergütungstarifverträgen – eine Einmalzahlung an alle Arbeiter, Angestellten, Auszubildenden und Praktikanten des Bundes, der TdL und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zu gewähren. So schlossen der Bund, die TdL und die VKA am 17. März 1975 und am 16. März 1977 “Tarifverträge über einmalige Zahlungen”, die die jeweils an denselben Tagen abgeschlossenen Vergütungstarifverträge des Bundes und der TdL einerseits sowie der VKA andererseits ergänzten. Ebenso haben die Tarifvertragsparteien des TVöD für die Übergangszeit entsprechende Einmalzahlungen vereinbart, nämlich im TV EZ-Bund vom 9. Februar 2005 für die Jahre 2005 bis 2007 und im TV EZ-VKA vom 9. Februar 2005 für 2005 sowie in § 21 TVÜ-VKA vom 13. September 2005 für die Jahre 2006 und 2007.
Rz. 64
(d) Dem Verständnis der Einmalzahlungen als Tariferhöhung widerspricht auch § 2 Abs. 6 TV EZ-L nicht. Nach dieser Bestimmung sind die Einmalzahlungen bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen in diesem Sinne sind ua. Entgelt im Krankheitsfall (vgl. § 22 Abs. 1 TV-L), Zulagen (vgl. § 2 Abs. 4 TV über Zulagen an Angestellte Bund/Länder), Zuschläge (vgl. § 19 Abs. 4 TV-L) oder die Jahressonderzahlung (vgl. § 20 Abs. 3 TV-L; insgesamt dazu Bepler/Böhle/Martin/Stöhr BeckOK TVL/Schwill EinmalZTV-L 2006, 2007 Stand Februar 2009 § 2 Rn. 14). Aus dem Umstand, dass die Einmalzahlungen hierbei ausdrücklich ausgenommen werden, lässt sich schließen, dass sie Vergütungserhöhungen darstellen; sonst hätte es dieser Regelung nicht bedurft. Im Übrigen ist es Ausdruck der Tarifautonomie, dass die Tarifvertragsparteien die vergütungsrechtlichen Folgen bestimmter Entgeltleistungen in der ihnen angemessen erscheinenden Weise festlegen und begrenzen (BAG 16. April 2002 – 1 AZR 363/01 – Rn. 40, AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 39).
Rz. 65
(3) § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L bezieht sich auf die Vergütung, die – zumindest auch – auf Grundlage des BAT zu zahlen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, nach der sich die jeweilige Höhe der Einmalzahlung ua. nach der “Vergütungsgruppe” iSd. der Vergütungsordnung zum BAT richtet. Auch § 1 Abs. 1 lit. a TV EZ-L spricht hierfür. Nach dieser Regelung gilt der TV EZ-L bis zum Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 auch für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten der TdL. Da nach der grundsätzlichen Einigung für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder vom 19. Mai 2006 das Inkrafttreten des TV-L – wie später auch geschehen – erst zum 1. November 2006 geplant war (vgl. Tarifeinigung bei der TdL ZTR 2006, 305), die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L jedoch schon mit den Bezügen für Juli 2006 gewährt werden sollte, war diese Einmalzahlung als pauschale Erhöhung der noch nach dem BAT zu zahlenden Vergütung gewollt.
Rz. 66
bb) Die Höhe der Einmalzahlung ist zwischen den Parteien unstreitig und rechnerisch zutreffend.
Rz. 67
cc) Die Klägerin hat die nach § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L mit den Bezügen für Juli 2006 fällige Einmalzahlung mit Schreiben vom 3. August 2006 rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Damit ist die dreimonatige Ausschlussfrist nach § 47 AVB gewahrt.
Rz. 68
dd) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nach § 22 Abs. 1 AVB war die Vergütung für den Monat Juli 2006 am 25. Juli 2006 fällig.
Rz. 69
b) Soweit die Klägerin auch die weiteren in § 2 Abs. 1 lit. b und c TV EZ-L vorgesehenen Einmalzahlungen verlangt, bleibt ihre Klage erfolglos. Denn diese Regelungen über im Jahr 2007 fällige Einmalzahlungen sind nicht als Vergütungstarifvertrag zum BAT im og. Sinn anzusehen.
Rz. 70
aa) Schon der Wortlaut von § 2 Abs. 1 lit. b und c TV EZ-L zeigt, dass es sich hierbei um pauschale Entgelterhöhungen zum TV-L handelt. Die Regelungen knüpfen im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 lit. a TV EZ-L nicht mehr an Vergütungs- sondern an die Entgeltgruppen iSd. § 15 Abs. 2 TV-L an. Damit setzten sie die Anwendbarkeit des TV-L zumindest hinsichtlich der Geltung der Entgeltgruppen voraus. Die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Vergütung bestimmt sich indes nicht nach einer Entgelt-, sondern gemäß §§ 15, 16 Abs. 2 AVB nach ihrer Vergütungsgruppe.
Rz. 71
bb) Auch die Entstehungsgeschichte des TV EZ-L spricht für diese Auslegung. Die “Tarifrunde 2007” war ebenfalls Teil der grundsätzlichen Einigung der TdL mit den Gewerkschaften vom 19. Mai 2006 (vgl. Tarifeinigung bei der TdL ZTR 2006, 305 f.). Aufgrund des vereinbarten zeitlichen Ablaufs – Inkrafttreten des TV-L zum 1. November 2006 – konnte die Tariferhöhung für das Jahr 2007 in Form der beiden Einmalzahlungen nur an die zukünftige Entgeltstruktur nach dem TV-L anknüpfen.
Rz. 72
cc) Dass nach § 2 Abs. 3 TV EZ-L die Möglichkeit besteht, die Einmalzahlung für Januar 2007 auch schon im Jahr 2006 zu zahlen, ändert daran nichts. Diese Regelung erlaubt es dem Arbeitgeber lediglich, die Einmalzahlung schon vor dem tariflichen Fälligkeitszeitpunkt auszuzahlen, nicht jedoch, von den in § 2 Abs. 1 lit. b TV EZ-L festgelegten Anspruchsvoraussetzungen abzuweichen.
Rz. 73
dd) Auch aus § 1 Abs. 1 TV EZ-L ergibt sich nichts anderes. Zwar soll nach dieser Vorschrift der TV EZ-L ua. für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten oder die ab dem 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallenden Angestellten gelten. Aus dieser Formulierung lässt sich indes nicht ableiten, dass die beiden im Jahr 2007 fälligen Einmalzahlungen als pauschale Entgelterhöhung auch dann zu zahlen wären, wenn auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten weiter die Vergütungsregeln des BAT und nicht des TV-L Anwendung fänden. Hätten die Tarifvertragsparteien anstelle der Konjunktion “oder” das Wort “und” eingesetzt, so wäre für die Beschäftigten der TdL-Mitglieder, die erst nach dem 1. November 2006 eingestellt wurden, der Geltungsbereich des TV EZ-L nicht gegeben, da sie – mangels Arbeitsverhältnis – nicht zuvor dem Geltungsbereich des BAT unterfielen. Dem ergänzenden Einschub für die “zuvor unter die Buchstaben e – j fallenden Beschäftigten“, lässt sich entnehmen, dass damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Tarifvertragsparteien nach dem Verhandlungsstand bei Abschluss des TV EZ-L davon ausgingen, dass für die in § 1 Abs. 1 lit. a bis d genannten Personen ab dem 1. November 2006 der TVL in Kraft treten sollte.
Rz. 74
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Winter, Creutzfeldt, Görgens, Kralle-Engeln
Fundstellen
Haufe-Index 2279518 |
DB 2010, 116 |
FA 2010, 86 |
NZA 2010, 416 |
ZTR 2010, 154 |
AP 2010 |
EzA-SD 2010, 16 |