Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingriff in die einem Ruheständler zugesagte Witwenrente. Hinterbliebenenversorgung. Angleichung von Witwer- und Witwenversorgung. Änderung von Versorgungsregelungen. Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas. Verhältnismäßigkeit. Vertrauensschutz. Störung der Geschäftsgrundlage: Umstrukturierung. Fälligkeit der Betriebsrenten. Personalvertretungsrecht. Betriebliche Altersversorgung. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalles in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen der zugesagten Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt sein können.
Orientierungssatz
- Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist nicht das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsraster anzuwenden, sondern auf die zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen. Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalles in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen der zugesagten Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt sein können. Davon kann bei einer bisher nicht vorgesehenen Kürzung der Witwenrente um die Hälfte ihres Ausgangsbetrages keine Rede sein.
- Die auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gestützten Änderungen der Versorgungsregelungen müssen sich an den Grundprinzipien der bisherigen Versorgungsordnung ausrichten. Die Einführung eines den bisherigen Versorgungssystem fremden Differenzierungsmerkmals stellt eine mit der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu rechtfertigende Umstrukturierung dar.
- Versorgungsleistungen und Arbeitsvergütungen sind in der Regel zum selben Termin zu zahlen.
Normenkette
BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung, § 1 Besitzstand; BGB §§ 614, 286, 288
Verfahrensgang
Tenor
- Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Mai 2003 – 19 Sa 49/02 – hinsichtlich des Zinsanspruchs zum Teil aufgehoben.
In diesem Umfang wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2002 – 9 Ca 137/02 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.983,30 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 661,10 Euro seit 1. Februar 2002, weiteren 661,10 Euro seit 1. März 2002 sowie weiteren 661,10 Euro seit 1. April 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Im Übrigen werden Revision und Berufung abgewiesen.
- Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die Witwenrente der Klägerin um monatlich 661,10 Euro kürzen durfte.
Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann waren bis zum Eintritt in den Ruhestand beim Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag ihres Ehemannes verwies auf den Manteltarifvertrag des Arbeitgebers (MTV). Nach Nr. 721 MTV ist die beklagte Rundfunkanstalt verpflichtet, “dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage entsprechend der Versorgungsregelung” zu geben. Diese Regelung ist in der “Betriebsvereinbarung-Versorgungsordnung-” enthalten. Dabei handelt es sich um eine Dienstvereinbarung. Nach den §§ 9 und 9a der Versorgungsordnung in der am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Fassung (VO 85) galten für die Witwen- und Witwerversorgung unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen. Ein Witwer erhielt im Gegensatz zu einer Witwe nach § 9a Abs. 1 VO 85 nur solange eine Hinterbliebenenversorgung, wie er “infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Witwerrente angewiesen” war.
Der Ehemann der Klägerin trat am 1. Dezember 1991 in Ruhestand und erhielt seither vom Beklagten eine Altersrente.
Durch die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Dienstvereinbarung (VO 94) wurde die VO 85 geändert. Witwen und Witwer wurden gleichgestellt. Die nur für Witwerrenten geltende Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung wurde gestrichen. Die neu eingefügten Absätze 7 und 8 des § 9 VO 94 enthielten jedoch folgende Kürzungsvorschriften:
“(7) Trifft bei einem Berechtigten eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente mit einer Witwenrente zusammen, so wird die Witwenrente um den hälftigen Betrag der jeweils niedrigeren Rente gekürzt.
(8) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Witwerrente sinngemäß.”
Diese Kürzungsvorschriften wendet der Beklagte nur dann an, wenn bei ihm auch der Hinterbliebene beschäftigt war und aus diesem Dienstverhältnis einen eigenen Versorgungsanspruch hat.
Am 1. Februar 1998 trat die Klägerin in Ruhestand. Seither bezog auch sie selbst vom Beklagten eine Altersrente. Am 16. September 2001 verstarb ihr Ehemann. Der Beklagte kürzte die ihr zustehende Witwenrente von monatlich 1.322,20 Euro nach § 9 Abs. 7 VO 94 um die Hälfte auf monatlich 661,10 Euro.
Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie hat die Auffassung vertreten, die ihrem Ehemann erteilte Versorgungszusage habe nicht mehr geändert werden können. Da er bei Abschluss der VO 94 nicht mehr Arbeitnehmer des Beklagten gewesen sei, habe dieser Dienstvereinbarung die Regelungskompetenz für einen Eingriff in seine Versorgungsrechte gefehlt. Außerdem hätten für diese Änderung keine ausreichenden Gründe vorgelegen. Die Kürzungsvorschrift sei nicht nur unverhältnismäßig, sondern verletze auch den Gleichbehandlungsgrundsatz; den sie benachteilige die Eheleute, die beide beim Beklagten beschäftigt gewesen seien.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
- an sie ab 1. April 2002 monatlich insgesamt 1.322,20 Euro als ungekürzte Witwenrente zu zahlen,
- an sie für die Monate Januar bis einschließlich März 2002 1.983,30 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit 1. Januar 2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Änderung der Versorgungsordnung durch Einfügung des § 9 Abs. 7 und 8 VO 94 für wirksam gehalten. Der Personalrat habe eine Regelungskompetenz auch für die den Ruheständlern zugesagte Hinterbliebenenversorgung gehabt. Der Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Verweisung auf künftige Änderungen durch Dienstvereinbarung und damit einen Änderungsvorbehalt. Die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Änderung der Versorgungsordnung verletze weder die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes noch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die für die Umgestaltung der Versorgungsordnung erforderlichen sachlichen Gründe lägen vor. Die Benachteiligung von Witwern sei beseitigt worden. Diese Verbesserung der Hinterbliebenenversorgung wäre auch dem Ehemann der Klägerin zugute gekommen, wenn er später als sie gestorben wäre. Die auf doppelt versorgte Mitarbeiter beschränkte Kürzung diene der Beibehaltung des Gesamtdeputats des Versorgungswerks und sei angemessen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er verfolgt mit seiner Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist größtenteils unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage abgesehen vom Zinstermin zu Recht stattgegeben.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine Witwenrente von monatlich weiteren 661,10 Euro zu. Der Beklagte durfte ihre Witwenrente nicht kürzen. Die Änderung der dem Ehemann der Klägerin zugesagten Hinterbliebenenversorgung durch § 9 Abs. 7 VO 94 ist unwirksam.
1. Die Frage, ob sich die Regelungskompetenz auch auf die Betriebsrentner erstreckt, ist im Personalvertretungsrecht und im Betriebsverfassungsrecht gleich zu beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit 16. März 1956 – GS 1/55 – BAGE 3, 1) können die Betriebspartner nicht in die Rechte der Mitarbeiter eingreifen, die bereits aus dem Betrieb ausgeschieden sind. Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist oder die im Schrifttum zunehmend vertretene Gegenansicht den Vorzug verdient, kann im vorliegenden Fall ebenso offen bleiben wie im Urteil des Senats vom 28. Juli 1998 (– 3 AZR 357/97 – BAGE 89, 279, 287 ff.). Im vorliegenden Rechtsstreit kommt es auch nicht auf den Inhalt und auf die Reichweite der im Arbeitsvertrag enthaltenen Jeweiligkeitsklausel an. Selbst wenn die in der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Dienstvereinbarung enthaltenen Änderungen der Versorgungsordnung durch einzelvertragliche dynamische Verweisung übernommen worden sind, müssen sowohl die übernommenen Regelungen als auch deren Übernahme einer Rechtskontrolle standhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
2. Die Anwendung des § 9 Abs. 7 VO 94 schmälert die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin erheblich. Dieser Eingriff ist nicht zulässig.
a) Einschnitte in die Versorgungsrechte müssen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Diese Grundsätze hat der Senat, soweit Versorgungsanwartschaften betroffen sind, durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57, 66 ff.). Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden. Ein derartiger Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, dienstzeitabhängigen Berechnungsfaktors (sog. erdiente Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind sachlich-proportionale Gründe erforderlich. Dieses Prüfungsraster ist auf die Höhe von Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist auf die dem Prüfungsraster zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. ua. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – BAGE 92, 358, 365 f.; 21. November 2000 – 3 AZR 91/00 – AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26, zu II 3 der Gründe mwN). Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalles in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können.
b) Nach diesem Maßstab ist der vorliegende Eingriff unverhältnismäßig. Die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Kürzungsvorschrift des § 9 Abs. 7 VO 94 wurde durch Dienstvereinbarung vom 26. November 1993 geschaffen. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Klägerin bereits in Ruhestand und der Versorgungsfall Alter eingetreten.
§ 9 Abs. 7 VO 94 sieht im Gegensatz zur VO 85 eine Kürzung der Witwenrente entweder um die Hälfte ihres Ausgangsbetrages oder um die Hälfte der eigenen betrieblichen Altersversorgung der Witwe vor. Die Versorgung der Hinterbliebenen auf dem bisherigen Niveau stellt einen bedeutenden wirtschaftlichen Wert dar (BAG 21. November 2000 – 3 AZR 91/00 – AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26, zu II 4a der Gründe). Die durch § 9 Abs. 7 VO 94 geschaffene Versorgungslücke hätte der Ehemann der Klägerin allenfalls mit beträchtlichem Aufwand schließen können.
c) Ob Verschlechterungen der dem Arbeitnehmer zusagten Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch Verbesserungen der ihm eventuell zustehenden Hinterbliebenenversorgung aus der seinem Ehegatten erteilten Versorgungszusage kompensiert werden können oder die dem Ehegatten vom selben Arbeitgeber erteilten Versorgungszusagen getrennt betrachtet werden müssen, spielt in diesem Rechtsstreit keine Rolle. Der Ehemann der Klägerin hat durch die Änderungen der Versorgungsregelungen keine rechtlichen Vorteile erlangt. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine ihm zustehende Witwerversorgung haben sich nicht verbessert. Die Gleichstellung von Witwen- und Witwerversorgung galt bereits vor In-Kraft-Treten der VO 94. Bereits im Urteil vom 5. September 1989 (– 3 AZR 575/88 – BAGE 62, 345, 347) hat der Senat entschieden, dass die Witwer die gleiche Hinterbliebenenversorgung verlangen können wie die Witwen. Eine Ungleichbehandlung in der Versorgungsordnung kann nur dadurch beseitigt werden, dass den benachteiligten Witwern ein Zahlungsanspruch in der Höhe zuerkannt wird, wie er den Witwen zusteht.
d) Selbst wenn die Ausdehnung des Kreises anspruchsberechtigter Witwer zu einer unvorhergesehenen, erheblichen als Störung der Geschäftsgrundlage anzusehenden Mehrbelastung des Arbeitgebers geführt hätte, wäre nur eine angemessene Reaktion innerhalb der bestehenden Versorgungsstrukturen gerechtfertigt gewesen. Zum einen hätten die Mehrbelastungen einen erheblichen Umfang haben und die dadurch ausgelösten Eingriffe in die Versorgung proportional sein müssen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, welche Mehrbelastungen ihm durch die erweiterte Witwerversorgung entstanden. Geringfügige Mehrbelastungen hätten keinesfalls für eine Störung der Geschäftsgrundlage ausgereicht. Zum anderen hätten sich die auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gestützten Änderungen an den Grundprinzipien der bisherigen Versorgungsordnung ausrichten müssen. Lediglich die Störung hätte beseitigt werden dürfen. Die Anpassung der Versorgungsregelungen darf nicht dazu dienen, die Versorgung umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen (BAG 28. Juli 1998 – 3 AZR 357/97 – BAGE 89, 279, 293 mwN).
Nach der VO 85 war es für die Höhe der Hinterbliebenenversorgung unerheblich, ob beide Eheleute beim Beklagten beschäftigt waren und von ihm versorgt wurden. § 9 Abs. 7 VO 94 führte demnach ein dem bisherigen Versorgungssystem fremdes Differenzierungsmerkmal ein. Eine derartige Umstrukturierung lässt sich mit einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht rechtfertigen.
3. Da der Eingriff wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam ist, kann dahinstehen, ob er auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und eine mit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Benachteiligung von Eheleuten darstellt.
- Zinsen für die rückständigen Rentenzahlungen kann die Klägerin nach § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB erst ab dem ersten Kalendertag des jeweiligen Folgemonats verlangen. Nach § 614 Satz 2 BGB ist die nach Zeitabschnitten bemessene Vergütung nach dem Ablauf der Zeitabschnitte zu entrichten, Monatsvergütungen also nach Ablauf des Kalendermonats. Die Versorgungsleistungen und Arbeitsvergütungen sind in der Regel zum selben Termin zu zahlen. Einen von der dispositiven Regelung des § 614 BGB abweichenden Zahlungstermin für die Witwenrenten hat die Klägerin nicht dargelegt.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Breinlinger, Schoden, Fasbender
Fundstellen
Haufe-Index 1318674 |
BAGE 2006, 155 |
BB 2005, 945 |
DB 2005, 783 |
NWB 2005, 1543 |
EWiR 2005, 333 |
FA 2005, 153 |
FA 2005, 185 |
NZA 2005, 580 |
SAE 2005, 253 |
AP, 0 |
EzA-SD 2005, 15 |
EzA |
MDR 2005, 638 |
AUR 2005, 198 |
BAGReport 2005, 321 |