Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchschnitt der Arbeitszeit von Musikschullehrern
Leitsatz (amtlich)
- Die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VkA (SR 2 1 II BAT) enthalten für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit keine von § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT abweichende Bestimmung.
- Bei Berechnung dieses Durchschnitts in einem Zeitraum von acht Wochen darf der Arbeitgeber die nicht auf den Urlaub des Arbeitnehmers entfallende unterrichtsfreie Zeit (sog. Ferienüberhang) berücksichtigen.
Normenkette
BAT § 15 Abs. 1 S. 2; BAT SR 2 1 II Nr. 2; BAT SR 2 1 I Nr. 3
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 16.01.1990; Aktenzeichen 2 Sa 605/89) |
ArbG Hannover (Urteil vom 08.12.1988; Aktenzeichen 5 Ca 168/88) |
Tenor
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Januar 1990 – 2 Sa 605/89 – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen unterrichtsfreie Zeiten während der Schulferien berücksichtigt werden dürfen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Musikschullehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag und die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VkA (SR 2 l II BAT) Anwendung. Die Klägerin erteilt in der Woche 28 Unterrichtsstunden zu je 50 Minuten.
Die zum 1. März 1987 in Kraft getretenen Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen bestimmen hinsichtlich der Arbeitszeit folgendes:
Nr. 2
Zu §§ 15 und 15a – Regelmäßige Arbeitszeit – Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage -
- Vollbeschäftigt ist ein Musikschullehrer, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1350 Unterrichtsminuten) beträgt. Ist die Dauer einer Unterrichtsstunde auf mehr oder weniger als 45 Minuten festgesetzt, tritt an die Stelle der 30 Unterrichtsstunden die entsprechende Zahl von Unterrichtsstunden.
Die Freistellung nach § 15a ist während der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Bei der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden ist berücksichtigt worden, daß der Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen hat:
- Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),
- Abhaltung von Sprechstunden,
- Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
- Teilnahme am Vorspiel der Schüler, soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,
- Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen (z.B. Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,
- Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,
- Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nach Inkrafttreten dieser tariflichen Bestimmungen nicht verpflichtet, mehr als 1350 Minuten Unterricht pro Woche zu erteilen. Die Beklagte dürfe nicht weiterhin von ihr eine Leistung von 1400 Unterrichtsminuten pro Woche verlangen mit der Begründung, die unterrichtsfreie Zeit in den Schulferien, soweit diese den Urlaubsanspruch übersteige, sei in die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT miteinzubeziehen. Die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dürfe nur auf der Grundlage der Wochen erfolgen, in denen Unterricht erteilt werde. Dies folge daraus, daß nach der tariflichen Bestimmung der Nr. 2 Abs. 1 SR 2 1 II BAT bei der Berechnung der Arbeitszeit nur Unterrichtsstunden bzw. Unterrichtsminuten zugrunde zu legen seien. Diese Unterrichtszeit sei auch bereits im Hinblick darauf festgelegt worden, daß nach der Protokollerklärung zu Abs. 1 Buchst. e) und Buchst. g) eine Heranziehung zu Arbeitsleistungen auch während der unterrichtsfreien Zeit erfolgen könne. Die Erteilung von Unterricht bzw. die Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeit bei der Berechnung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit sei dadurch ausgeschlossen. Ferner folge auch aus der Tarifgeschichte, daß die Arbeitgeber ihr Bestreben, bei der Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit den Durchschnitt des Schuljahres zugrunde zu legen, aufgegeben hätten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß sie mit Wirkung ab 1. März 1987 nicht verpflichtet ist, außerhalb der unterrichtsfreien Zeit innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen mehr als 10800 Minuten Unterricht an der Musikschule zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dürfe sie innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen die den Urlaubsanspruch der Klägerin übersteigende Zeit der Schulferien, den sog. Schulferienüberhang, berücksichtigen. Die tarifliche Bestimmung des § 15 BAT sei durch die Sonderregelung 2 l II BAT nicht, wie bei Lehrkräften, die unter die Sonderregelung 2 1 I BAT fielen, ausgeschlossen worden. Deshalb könne bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen auch unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien berücksichtigt werden, soweit nicht Urlaub erteilt sei. Daraus folge, daß während der Unterrichtszeit pro Woche eine tarifliche Verpflichtung bestehe, 31 Stunden Unterricht zu je 50 Minuten zu erteilen. Die für die Klägerin geltende Regelung sei deshalb gegenüber der tariflichen Regelung günstiger und damit rechtswirksam.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Bei der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT ist innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen auch unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien zu berücksichtigen, sofern für diese nicht Urlaub erteilt ist.
I. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Nach seinem Wortlaut bezieht sich die von der Klägerin begehrte Feststellung auch auf Zeiträume, in denen innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen keine Schulferien liegen oder die Klägerin während der Schulferien zur Arbeitsleistung herangezogen wird bzw. ihr Erholungsurlaub erteilt worden ist. Aus dem Sachvortrag der Klägerin folgt jedoch, daß sich der Klageantrag nicht auf diese Fallgestaltungen erstreckt. Die Klägerin will nur festgestellt wissen, daß sie nicht verpflichtet ist, außerhalb der unterrichtsfreien Zeit deshalb mehr als 1350 Unterrichtsminuten pro Woche Unterricht zu erteilen, weil in die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien, für die kein Urlaub erteilt ist, mit einbezogen wird.
II. Für die begehrte Feststellung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte sei berechtigt, von der Klägerin während der Unterrichtszeit pro Woche die Erteilung von 28 Stunden Unterricht zu je 50 Unterrichtsminuten zu verlangen. Die das in Nr. 2 Abs. 1 SR 2 l II BAT tariflich vorgesehene Maß übersteigenden 50 Unterrichtsminuten pro Woche könnten mit der unterrichtsfreien Zeit in den Schulferien ausgeglichen werden, sofern während eines Zeitraums von acht Wochen 10800 Unterrichtsminuten nicht überschritten würden. Dies folge aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT. Die Sonderregelungen 2 l II BAT enthielten insoweit keine abweichende Regelung der Arbeitszeit für Musikschullehrer. Weder aus der tariflichen Bestimmung der Nr. 2 SR 2 l II BAT noch aus der Protokollerklärung könne entnommen werden, daß der sog. Schulferienüberhang bei der Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt werden dürfe. Dies folge auch nicht aus der Tarifgeschichte.
2. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin bestimmt sich nach § 15 BAT, so daß die Beklagte für die Berechnung des Durchschnitts einen Zeitraum von acht Wochen zugrunde legen und auch die unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien, für die kein Urlaub erteilt ist, mitberücksichtigen darf.
a) Die Klägerin ist nicht als Lehrkraft an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule oder an einer der in Nr. 1 SR 2 l I BAT genannten Einrichtungen tätig. Deshalb ist für sie nicht wie für derartige Lehrkräfte in Nr. 3 SR 2 l I BAT die Anwendung des § 15 BAT ausgeschlossen und gelten nicht die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Vielmehr finden auf ihr Arbeitsverhältnis die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VkA (SR 2 l II BAT) Anwendung. Diese enthalten keine von § 15 BAT abweichende Regelung hinsichtlich der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
aa) Die Tarifvertragsparteien haben im Wortlaut der Nr. 2 SR 2 l II BAT zu § 15 BAT für angestellte Lehrkräfte an Musikschulen im Gegensatz zum Wortlaut der Nr. 3 SR 2 l I BAT für Angestellte als Lehrkräfte nicht zum Ausdruck gebracht, daß § 15 BAT auf die Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte an Musikschulen keine Anwendung finden solle. Dies hätte nahegelegen, wenn sie die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte an Musikschulen derjenigen für angestellte Lehrkräfte im Sinne der SR 2 l I BAT hätten angleichen wollen. Da eine solche Regelung unterblieben ist, läßt sich aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung nur entnehmen, daß die Tarifvertragsparteien geregelt haben, bei welcher Unterrichtsstunden- bzw. -minutenzahl pro Woche ein Musikschullehrer vollbeschäftigt ist und welche Aufgaben er neben seiner Unterrichtstätigkeit zu erledigen hat.
bb) Der tarifliche Gesamtzusammenhang rechtfertigt entgegen der Auffassung der Klägerin keine anderweitige Auslegung. Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 2 Abs. 1 SR 2 l II BAT bestimmt, daß die Anzahl der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsstunden bzw. -minuten maßgebend dafür sei, ob eine Vollbeschäftigung vorliege. Insoweit haben sie berücksichtigt, daß der Musikschullehrer neben seiner Verpflichtung zur Unterrichtserteilung die in der Protokollerklärung zu Abs. 1 genannten Aufgaben zu erledigen hat. Diese Regelung läßt jedoch nicht den Schluß zu, daß die Tarifvertragsparteien von der Vorschrift des § 15 Abs. 1 BAT über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit abweichen und für Musikschullehrer die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit allein nach dem in Nr. 2 Abs. 1 SR 2 l II BAT genannten Maß an Unterrichtsstunden bzw. -minuten bestimmen wollten. Dies folgt schon daraus, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und nicht den Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit verwenden.
Unter regelmäßiger Arbeitszeit verstehen die Tarifvertragsparteien nämlich die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit, wie sie sich aus § 15 BAT ergibt. Demgegenüber wird der Begriff der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur Bezeichnung der Arbeitszeit nicht vollbeschäftigter Angestellter verwendet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BAT). Deshalb läßt der tarifliche Gesamtzusammenhang nur den Schluß zu, daß der Regelungsgehalt der Nr. 2 Abs. 1 SR 2 l II BAT sich darin erschöpft zu bestimmen, daß und in welchem Maß die Unterrichtszeit für die Abgrenzung vollbeschäftigter von nicht vollbeschäftigten Musikschullehrern maßgebend ist.
Auch aus der Protokollerklärung zu Abs. 1 der Nr. 2 SR 2 l II BAT läßt sich nicht entnehmen, daß die Tarifvertragsparteien mit der Normierung der Verpflichtung der Musikschullehrer, ggf. auch in der unterrichtsfreien Zeit an Veranstaltungen und Musikschulfreizeiten mitzuwirken, die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit während des Schulferienüberhanges als erfüllt ansehen wollten. Mit der Aufzählung der Aufgaben, zu deren Erledigung der Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht verpflichtet ist, tragen die Tarifvertragsparteien vielmehr dem Umstand Rechnung, daß die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten nach § 15 BAT wöchentlich 2310 Minuten beträgt, während ein Musikschullehrer eine Vollbeschäftigung bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 1350 Unterrichtsminuten erreicht.
Im Hinblick darauf, daß weder dem Tarifwortlaut noch dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu entnehmen ist, daß die Tarifvertragsparteien in den Sonderregelungen 2 l II BAT eine von § 15 BAT abweichende Regelung treffen wollten, kommt der Tarifgeschichte, die im übrigen auch keine eindeutigen Schlüsse zuläßt, keine Bedeutung zu (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
b) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Beklagte bei der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT einen Zeitraum von acht Wochen zugrunde legen und in diesen die unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien, auf die kein Urlaub entfiel (sog. Schulferienüberhang), einbeziehen durfte. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BAG Urteil vom 15. Oktober 1987 – 6 AZR 530/85 – ZTR 1988, 300). Danach kann der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT durch einseitige Anordnung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Ausübung seines Weisungsrechts so regeln, daß innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen insgesamt nicht mehr als das Achtfache der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit verlangt wird. Da diese Möglichkeit der Arbeitszeitregelung gegenüber allen Arbeitnehmern besteht, die keiner abweichenden Sonderregelung unterliegen oder mit denen keine abweichenden einzelvertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind (vgl. BAG Urteil vom 13. Februar 1992 – 6 AZR 426/90 –, zur Veröffentlichung vorgesehen), konnte die Beklagte bei der Festlegung der wöchentlichen Unterrichtszeit der Klägerin innerhalb eines Achtwochenzeitraums den Schulferienüberhang berücksichtigen. Daß das tariflich vorgesehene Höchstmaß von 10800 Unterrichtsminuten auch unter Berücksichtigung des Ferienüberhangs überschritten worden sei, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Freitag, Ramdohr, Carl
Fundstellen
Haufe-Index 838597 |
BAGE, 348 |
NZA 1992, 982 |
RdA 1992, 224 |