Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvergütung Arbeitszeitkonto
Orientierungssatz
Verlangt der Arbeitnehmer die Auszahlung eines auf dem Arbeitszeitkonto beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorhandenen Saldos, muß er nicht einzelne Tage und Tageszeiten, für die er weitere Arbeitsvergütung fordert, vortragen, um den Klagegrund hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bezeichnen.
Da das Zeitguthaben nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt, genügt für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, daß der Kläger die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Guthaben zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 781
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über rückständige Vergütung für geleistete Mehrarbeit und für Feiertage.
Der Kläger war als Koch in der Gaststätte des Beklagten bis zum 30. November 1997 zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 3.860,00 DM beschäftigt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe in einer schriftlichen Arbeitszeitaufstellung die bis Ende 1996 geleistete Feiertagsarbeit und die angefallenen Mehrarbeitsstunden anerkannt. Für 1997 liege zwar eine entsprechende Aufstellung nicht vor, doch habe der seinerzeitige Betriebsleiter ihm anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt, es seien noch neun Feiertage sowie Mehrarbeitszeit für 43 Tage vermerkt. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe nicht die Ausschlußfrist des § 22 des Manteltarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern entgegen. Die viermonatige Ausschlußfrist beginne erst ab Fälligkeit der Ansprüche. Da der Beklagte die Feiertagsarbeit und Mehrarbeitsstunden in einem Stundenkonto fortgeschrieben habe, um ein Abfeiern des Zeitguthabens zu ermöglichen, seien die Ansprüche auf Abgeltung dieser Arbeitsstunden erst mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb fällig geworden.
Der Kläger hat – soweit für die Revision noch von Bedeutung – beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 35.545,83 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 2. März 1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe den erhobenen Anspruch nicht schlüssig dargetan. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien auf Grund der tarifvertraglichen Ausschlußfrist verfallen. Ein Schuldanerkenntnis liege nicht vor.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Ob dem Kläger die geltend gemachten Vergütungsansprüche zustehen, kann auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Mandrossa, Haas
Fundstellen
Haufe-Index 793410 |
DB 2002, 2383 |
NZA 2002, 1112 |
SAE 2003, 83 |
ZTR 2003, 38 |
EzA-SD 2002, 13 |
EzA |
ZfPR 2003, 82 |
ArbRB 2002, 291 |
BAGReport 2002, 332 |
PP 2002, 24 |
SPA 2002, 7 |