Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahme auf Tarifvertrag. Klage auf Feststellung der Anwendbarkeit eines Tarifvertrages. Bezugnahme auf Tarifvertrag, hier: Bezugnahme auf den BAT und die ihn “ergänzenden” Tarifverträge. Anspruch aus betrieblicher Übung bei einer Anstalt öffentlichen Rechts
Leitsatz (amtlich)
Die vertragliche Bezugnahme auf einen bestimmten für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifvertrag und die diesen “ergänzenden Tarifverträge” erfasst bezüglich letzterer regelmäßig ebenfalls nur einschlägige Tarifverträge, also solche, unter deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt.
Orientierungssatz
- Die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
- Die Auslegung eines Formularvertrages unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht.
- Die vertragliche Bezugnahme auf einen bestimmten für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifvertrag und die diesen “ergänzenden Tarifverträge” erfasst bezüglich letzterer regelmäßig ebenfalls nur einschlägige Tarifverträge, also solche, unter deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt.
- Daher führt die Bezugnahme auf den BAT und die ihn “ergänzenden Tarifverträge” in einem Arbeitsvertrag eines Angestellten einer Anstalt öffentlichen Rechts nicht zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrages, der persönlich nur für die Arbeitnehmer eines Bundeslandes gilt.
- Unter besonderen Umständen kann auch für einen Arbeitnehmer einer Anstalt öffentlichen Rechts ein Anspruch durch betriebliche Übung entstehen (BAG 16. Juli 1996 – 3 AZR 352/95 – AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1).
Normenkette
TVG § 1; ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. September 2004 – 6 Sa 1173/03 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegen die Beklagte ab Januar 2003 einen Anspruch auf die sog. Ballungsraumzulage für den Stadt- und Umlandbereich München hat.
Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin trat am 1. Januar 1983 in die Dienste der LVA Oberbayern (nachfolgend: LVA). Diese war seinerzeit kraft Mitgliedschaft an den Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT-BL) gebunden. Die Klägerin ist in der damals von der LVA betriebenen Fachklinik München-G als Wirtschafterin in der Küche beschäftigt.
§ 2 des Formulararbeitsvertrages der damaligen Arbeitsvertragsparteien vom 1. Januar 1983 lautet:
“Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 (BAT)
in der für den Bereich des Bundes und der Länder jeweils geltenden Fassung,
den einschlägigen Sonderregelungen zum BAT und den zusätzlichen für den Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung.”
Neben ihrer Vergütung erhielt die Klägerin jedenfalls ab Februar 1998 eine “Erg. Leistung Grundbetrag” in Höhe von seinerzeit 150,00 DM monatlich.
Zum 1. Januar 1999 übernahm die Beklagte die Fachklinik München-G von der LVA. In dem “im Zusammenhang mit der Übernahme der Fachklinik” zwischen der LVA und der Beklagten geschlossenen “Personalüberleitungsvertrag” vom 29. Juni 1998 (PÜV) ist, soweit für den Rechtsstreit von Interesse, bestimmt:
“Teil I
Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
§ 1
Übergang der Arbeitsverhältnisse
(1) Die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Fachklinik München-G, im folgenden Arbeitnehmer genannt, werden gemäß § 613a BGB von A… übernommen.
(2) A… sichert zu, daß sich alle Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den jeweiligen Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT, Fassung Bund und Länder), des Manteltarifvertrages für die Arbeiter/Arbeiterinnen der Mitglieder der TgRV (MTArb-TgRV), des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes ausgebildet werden, und den sie ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie aus der für die Fachklinik München-G abgeschlossenen Dienstvereinbarung ergeben.
(3) Von Absatz 2 können sich im Hinblick auf § 4 Absatz 2 Abweichungen ergeben. A… verpflichtet sich, etwaige Verringerungen der Vergütungen (Lohn/Gehalt) der Arbeitnehmer im Wege des Besitzschutzes auszugleichen.
(4) Soweit in den nach § 1 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 anzuwendenden tariflichen Vorschriften (z.B. § 65 BAT, § 74 MTArb-TgRV) auf jeweils geltende Bestimmungen des Arbeitgebers verwiesen wird, sind die entsprechenden Bestimmungen des Freistaats Bayern sinngemäß anzuwenden.
…
…
§ 4
Zusatzversorgung bei der ZVK
(1) A… verpflichtet sich, die bisher bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für die übernommenen Arbeitnehmer bestehende Zusatzversorgung durch eine Beteiligung bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (ZVK) weiterzuführen.
(2) Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat A… die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Beteiligung bei der ZVK zu schaffen. Dies gilt vor allem für die Mitgliedschaft beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV), für das anzuwendende Tarifrecht und für die Einrichtung eines Beirates mit maßgeblichem kommunalen Einfluß im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des KAV.
…”
Auch nach der Übernahme der Klinik erhielt die Klägerin von der Beklagten weiterhin die monatliche Zahlung von 150,00 DM, später von 75,00 Euro. In den der Klägerin erteilten Verdienstabrechnungen waren diese Beträge im Januar 1999 als “Besitzstand”, im Dezember 2002 als “Aufzehrbar. Besitzstand” bezeichnet.
Am 15. Juni 2001 schlossen der Freistaat Bayern und die damaligen Gewerkschaften ÖTV und DAG den Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL 2001). Dieser regelte für den genannten Personenkreis einen Anspruch auf eine sog. “ergänzende Leistung” von monatlich 150,00 DM ab 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001, danach in Höhe von 75,00 Euro. Die Personalabteilung der Beklagten informierte deren Mitarbeiter in einem “Merkblatt” im Jahre 2001 über die Regelungen des TV-EL 2001. Dieser trat mit Ablauf des 31. Dezember 2002 ohne Nachwirkung außer Kraft. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sehe sich gezwungen, “die seit dem Betriebsübergang weiterhin freiwillig zu 100 % ausgezahlte Ballungsraumzulage ab dem 1.1.2003 ersatzlos zu streichen”. Am selben Tage schlossen der Freistaat Bayern und die Gewerkschaft ver.di den Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL 2002), in dem die Zahlung der Ballungsraumzulage in Höhe von monatlich 75,00 Euro bis zum 31. Dezember 2004 verlängert wurde. Seit Januar 2003 hat die Klägerin die monatliche Leistung von 75,00 Euro nicht mehr erhalten.
Mit ihrer Zahlungsklage erstrebt sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Ballungsraumzulage für die Monate Januar bis Juni 2003 in Höhe von 450,00 Euro und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung dieser Zulage über den vorgenannten Zeitraum hinaus.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich aus den vorbehaltlosen Zahlungen in der Vergangenheit und aus dem PÜV.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,00 Euro zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Ballungsraumzulage gemäß dem Tarifvertrag über die ergänzenden Leistungen zwischen dem Freistaat Bayern und ver.di für dessen Dauer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Ballungsraumzulage sei von ihr freiwillig gezahlt worden. An einen Tarifvertrag über die Ballungsraumzulage sei sie nicht gebunden, da sie Mitglied beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V.(KAV) sei. Zweck des Beitritts zum KAV sei gewesen, den von der LVA übernommenen Arbeitnehmern eine Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse zu ermöglichen. Dazu enthalte der Überleitungsvertrag Regelungen. Der Personalüberleitungsvertrag enthalte im Übrigen nur die Verpflichtung zur Garantie der Gesamtbezüge. Tariflohnsteigerungen seit Betriebsübergang hätten die Ballungsraumzulage zwischenzeitlich vollständig aufgezehrt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, und zwar unter Anfügung des Halbsatzes “wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind” bei Ziff. 2 des Tenors der Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das von der Klägerin vollinhaltlich verteidigte Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der TV-EL 2002 ist nicht in der Bezugnahmeklausel in dem PÜV in Bezug genommen. Dieser enthält damit entgegen der Auffassung der Vorinstanzen keine Rechtsgrundlage für den Klageanspruch. Nach den Gesamtumständen des Falles kommen jedoch andere Gründe für die Geltung des TV-EL 2002 für das Arbeitsverhältnis der Parteien in Betracht. Die bislang dazu festgestellten Tatsachen reichen zur Entscheidung darüber nicht aus. Dazu ist die weitere Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht erforderlich.
I…. Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage folgt aus § 256 ZPO.
1. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage – (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. Oktober 2001 – 6 AZR 718/00 – BAGE 99, 250, 252 f., zu B I 1 der Gründe; BGH 19. April 2000 – XII ZR 332/97 – NJW 2000, 2280, zu 1a der Gründe, jeweils mwN). Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG 27. Juli 1956 – 1 AZR 430/54 – BAGE 3, 303, 305 f.; 20. März 1991 – 4 AZR 455/90 – BAGE 67, 330, 332, zu A… der Gründe; 28. März 1996 – 6 AZR 501/95 – BAGE 82, 344, 346, zu II 1 der Gründe).
2. Danach ist die Feststellungsklage der Klägerin zulässig, die – kurz gefasst – dahin geht, das Bestehen des Anspruchs auf die Ballungsraumzulage nach dem TV-EL 2002 festzustellen.
Bezieht man in die Auslegung des Feststellungsantrages den Zahlungsantrag für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003 ein, wird deutlich, dass der Feststellungsantrag die Zeit ab 1. Juli 2003 betrifft. Der vom Arbeitsgericht im Feststellungstenor hinzugefügte Konditionalsatz ist überflüssig. Dass die Leistungspflicht der Beklagten nur besteht, “wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind”, wird bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Feststellung des Zulagenanspruchs “gemäß dem Tarifvertrag über die ergänzenden Leistungen” festgestellt wird.
II. Ob die danach insgesamt zulässige Klage begründet ist, vermag der Senat auf Grund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entscheiden.
1. Das Landesarbeitsgericht hat seine, das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts, bestätigende Entscheidung, soweit dies hier von Interesse ist, wie folgt begründet: “Tragfähige Rechtsgrundlagen” des Klageanspruchs seien § 1 Abs. 2 und 3 PÜV. Im Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1983 sei rechtswirksam auf den BAT-BL, die einschlägigen Sonderregelungen zum BAT und die zusätzlich für den Arbeitgeber verbindlichen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug genommen worden. Das Gleiche gelte für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. “Dazu entsprechend” habe die Beklagte in § 1 Abs. 2 PÜV zugesichert, dass sich alle Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den jeweiligen Regelungen des BAT-BL usw. und den sie ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie aus der für die Fachklinik München-G abgeschlossenen Dienstvereinbarung ergäben, verbunden nach § 1 Abs. 3 PÜV mit einem Besitzschutz für die Vergütungen. Damit komme “der den BAT ergänzende Tarifvertrag vom 15. Juni 2001” auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung, dessen Geltung von den Tarifvertragsparteien zumindest bis zum 31. Dezember 2004 verlängert worden sei.
2. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Weder der TV-EL 2001 noch der TV-EL 2002 sind von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel erfasst. Die diesbezügliche Auslegung des Arbeitsvertrages durch das Landesarbeitsgericht ist unzutreffend. Diese Tarifverträge sind entgegen seiner Auffassung auch nicht “dazu entsprechend” den BAT-BL “ergänzende” Tarifverträge iSv. § 1 Abs. 2 PÜV.
a) Die tariflichen Regelungen des TV-EL 2001 und TV-EL 2002 über die sog. Ballungsraumzulage für den Stadt- und Umlandbereich München sind nicht Gegenstand der Bezugnahme in § 2 des Formulararbeitsvertrages vom 1. Januar 1983.
aa) Bei der Bezugnahmeklausel im Formulararbeitsvertrag vom 1. Januar 1983 handelt es sich um eine typische Klausel, deren Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senat 1. August 2001 – 4 AZR 129/00 – BAGE 98, 293, 299, zu I 1b bb (1) der Gründe).
bb) Mit dieser Bezugnahmeklausel sind weder vor noch nach dem Betriebsübergang die tariflichen Regelungen der Ballungsraumzulage in Bezug genommen.
Zunächst verweist die Bezugnahmeklausel auf den BAT-BL mit dessen “einschlägigen” Sonderregelungen. Weder der BAT-BL noch die in dessen § 2 aufgeführten Sonderregelungen sehen einen Anspruch auf die Ballungsraumzulage vor. Die tariflichen Regelungen über die Ballungsraumzulage für den Stadt- und Umlandbereich München werden auch nicht durch die vertragliche Bezugnahme auf die “zusätzlichen für den Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträge” erfasst. Denn Partei der vorgenannten Tarifverträge war bzw. ist auf Arbeitgeberseite jeweils der Freistaat Bayern. Dem entsprechend ist in diesen Tarifverträgen, soweit in ihnen nicht lediglich die Laufzeit des Vorgängertarifvertrages verlängert worden ist, in § 1 Abs. 1 unter der Überschrift “Geltungsbereich” bestimmt: “Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern” – die bestimmte nachfolgend näher geregelte Voraussetzungen erfüllen –. Dies gilt sowohl für den TV-EL 2001 als auch für den TV-EL 2002, aber auch die Vorvorgänger dieser Tarifverträge zB vom 4. Juli 1990 und 22. Mai 1991.
Die tariflichen Regelungen der Ballungsraumzulage für den Stadt- und Umlandbereich München sind damit keine “zusätzlichen für den Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträge” iSd. Bezugnahmeklausel des § 2 des Arbeitsvertrages. Der Abschluss eines Tarifvertrages, mit dem die LVA die tariflichen Regelungen über die Zahlung der Ballungsraumzulage für ihre Arbeitnehmer übernommen hätte, ist weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch ersichtlich.
b) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt der Sache nach zugleich, dass die hier interessierenden Tarifverträge für die gem. § 613a BGB von der Beklagten übernommenen Arbeitnehmer der LVA keine den BAT-BL “ergänzenden” Tarifverträge iSv. § 1 Abs. 2 PÜV sind. Die vertragliche Bezugnahme auf einen für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifvertrag und die diesen ergänzenden Tarifverträge erfasst mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der vertraglichen Vereinbarung bezüglich der letztgenannten Tarifregelungen nur solche, unter deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt. Dies sind hier bei der Verweisung auf den seinerzeit für das Arbeitsverhältnis einschlägigen BAT-BL nicht die nur für die Arbeitnehmer usw. des Freistaates Bayern geltenden tariflichen Regelungen über die Ballungsraumzulage für den Stadt- und Umlandbereich München.
III. Aus welchen Gründen die LVA die Ballungsraumzulage an die Klägerin gezahlt hat, ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Ebenso wenig ist festgestellt, ob und ggf. für welche Zeiten vor Februar 1998 die Zahlung der Ballungsraumzulage an die Klägerin erfolgt ist. Denkbar ist die Zahlung durch die LVA in Verkennung des Geltungsbereichs der diesbezüglichen Tarifverträge für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, aber auch zB die Zahlung auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung, einer Gesamtzusage, eines Haustarifvertrages der LVA oder in Erfüllung einer durch betriebliche Übung begründeten Verpflichtung der LVA mit den sich daraus für die Beklagte gem. § 613a BGB ergebenen Rechtsfolgen. Bezüglich eines eventuellen Anspruchs der Klägerin gegen die LVA kraft betrieblicher Übung weist der Senat darauf hin, dass ein solcher Anspruch unter besonderen Umständen auch für einen Arbeitnehmer einer Anstalt öffentlichen Rechts entstehen kann (BAG 16. Juli 1996 – 3 AZR 352/95 – AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1). Angesichts der hinsichtlich des Grundes für die Zahlung der Ballungsraumzulage durch die LVA an die Klägerin völlig offenen Sach- und Rechtslage sieht der Senat von weiteren rechtlichen Hinweisen ab.
Unterschriften
Bepler, Creutzfeldt, Bott, Jürgens, Weßelkock
Fundstellen
Haufe-Index 1512191 |
BAGE 2007, 248 |
BB 2006, 1579 |
DB 2006, 1325 |
NJW 2006, 3230 |
NZA 2006, 690 |
ZTR 2006, 383 |
AP, 0 |
AuA 2006, 498 |
EzA-SD 2006, 16 |
EzA |
RiA 2007, 7 |
AUR 2006, 290 |
NJW-Spezial 2006, 468 |