Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung – Realschullehrer im Land Brandenburg
Leitsatz (amtlich)
Im Land Brandenburg ist das Amt eines Realschullehrers laufbahnrechtlich nicht ausgebracht. Deshalb hat ein in Brandenburg beschäftigter Lehrer, der in den alten Bundesländern die Befähigung für das Lehramt der Realschullehrer erworben hat, keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O, Besoldungsgruppe A 13 der BBesO A („Realschullehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung”).
Normenkette
BAT §§ 22-23; BAT-O § 11 S. 2; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13; BBesG §§ 1, 19-20; Erstes Schulrefomgesetz für das Land Brandenburg (Vorschaltgesetz - 1. SRG) vom 28. Mai 1991 § 67; Schullaufbahnverordnung des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1999; Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen des Landes Brandenburg vom 17. Mai 1994 § 5; Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz vom 25. Juni 1999 § 2; GG Art. 72, 74a, 91b
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 30. April 1999 – 4 Sa 714/98 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 3. September 1998 – 5 Ca 1894/98 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist als Lehrer im Angestelltenverhältnis beim beklagten Land beschäftigt.
Am 20. Dezember 1984 hatte er die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrer in den Fächern Erziehungswissenschaften, Wirtschaft/Politik und Englisch sowie am 9. März 1987 die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrer bestanden. Beide Prüfungen hatte er in Schleswig-Holstein abgelegt. Mit der Zweiten Staatsprüfung erwarb der Kläger die Befähigung für das Lehramt der Realschullehrer.
Am 1. Oktober 1995 trat er in den Schuldienst des beklagten Landes ein und unterrichtet seither am F.-Gymnasium in K. in den Fächern Politik und Englisch. Er erhält Vergütung nach der VergGr. III BAT-O.
Gemäß § 2 seines Arbeitsvertrages vom 26. September 1995 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem sollen die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden.
Mit Schreiben vom 29. Februar 1996 erteilte das Landesprüfungsamt des beklagten Landes dem Kläger im Wege der lehrerbildungsrechtlichen Gleichstellung die Anerkennung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Politische Bildung und Englisch.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 begehrte der Kläger die Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O. Das beklagte Land lehnte dies ab.
Ab dem 2. Dezember 1999 wurde der Kläger vom beklagten Land als Beamter in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übernommen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er hätte angesichts seiner erworbenen Befähigung für das Lehramt der Realschullehrer und seiner entsprechenden Verwendung bis zum Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O gehabt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn vom 1. Januar 1996 bis 1. Dezember 1999 eine Vergütung nach VergGr. II a BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es meint, der Kläger könne sich nicht auf seine Befähigung als Realschullehrer berufen. Bei dem Amt des Realschullehrers handele es sich um ein schulformgebundenes Lehramt, das es beim beklagten Land nicht gebe. Es sei abschließend festgelegt, welche Lehrämter der Bundesbesoldungsordnungen im Land Brandenburg an Lehrer übertragen werden könnten. Der Kläger hätte, wenn er Beamter gewesen wäre, im Klagezeitraum nur in das Amt des Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I berufen werden können, nicht jedoch in das in der Bundesbesoldungsordnung A – Besoldungsgruppe A 13 – ausgewiesene Amt eines Realschullehrers.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 hat der Kläger seine Klage auf den Zeitraum 1. Januar 1996 bis 1. Dezember 1999 beschränkt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O im Klagezeitraum nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet. Als Beamter wäre der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 13, die der VergGr. II a BAT-O entspreche, zu besolden gewesen. Die Besoldung des Klägers hätte sich – wäre er Beamter – nach der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz gerichtet und nicht nach der Anlage 1 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz. Nach Art. 74 a Abs. 1 GG sei die Besoldung der Beamten Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund habe mit dem Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz von dieser Befugnis umfassend Gebrauch gemacht. Der Landesgesetzgeber sei nur noch eingeschränkt zum Erlaß eigener besoldungsrechtlicher Regelungen befugt, und zwar dann, wenn dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn sich gegenüber den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen A und B nach dem Inhalt der zugeordneten Funktion wesentliche Unterschiede ergäben. Vorliegend sei keiner dieser Fälle gegeben.
Der Kläger habe im Klagezeitraum die Voraussetzungen des in der Bundesbesoldungsordnung A in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebrachten Amtes des Realschullehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung erfüllt.
Der Senat kann dem Landesarbeitsgericht nicht folgen.
II. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O, welcher gemäß § 11 BAT-O Satz 2 die Besoldungsgruppe A 13 entspricht, nicht zu.
1. Auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers im Klagezeitraum folgende Bestimmungen:
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O)
„§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …”
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte
(SR 2 l I BAT-O)
„Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
…
Nr. 3 a (idF vom 1. Juli 1991)
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben. …”
2. Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, weil er an einem Gymnasium und damit an einer allgemeinbildenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Somit ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Der Kläger ist gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken(st. Rspr.; vgl. BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264; 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP BAT-O § 2 Nr.1).
Die SR 2 l I verweisen in Nr. 3 a Unterabs. 1 BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese Verweisung wurde durch § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 5. Mai 1998 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gestrichen. Bereits vorher ging die für die Eingruppierung von Lehrern maßgebliche tarifliche Verweisung auf die 2. BesÜV jedoch ins Leere, weil die 2. BesÜV gemäß dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 nur bis zu einer entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weitergalt, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Damit war bereits vor dem Klagezeitraum die 2. BesÜV außer Kraft getreten. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich demnach ausschließlich nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1, so daß er in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher er eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
3. Deshalb hat die Eingruppierung des Klägers unter Heranziehung der fiktiven Einstufung nach der Bundesbesoldungsordnung A zu erfolgen.
a) Auf der Grundlage von Art. 74 a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Lehrer der Länder, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Nach § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder diesbezügliche besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Nach § 20 Abs. 3 BBesG dürfen in Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden.
b) Wenn der Kläger im Klagezeitraum im Beamtenverhältnis gestanden hätte, hätte bezüglich seiner Besoldung eine ausdrückliche bundesgesetzliche Erlaubnis zur landesrechtlichen Regelung derselben nicht vorgelegen.
Eine ausdrückliche bundesgesetzliche Erlaubnis zur landesrechtlichen Regelung liegt nicht vor, da der Kläger über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2160) wurde die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt abschließend, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Besoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind. Eine landesgesetzliche Regelung für das beklagte Land erfolgte durch das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 4. März 1992 (GVBl. I S 103).
Der Kläger hat sowohl das Erste als auch das Zweite Staatsexamen vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland im Bundesland Schleswig-Holstein abgelegt. Mit der zweiten Staatsprüfung erwarb er die Befähigung für die Laufbahn der Realschullehrer. Deshalb ist die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B vorliegend nicht einschlägig, so daß für den Kläger grundsätzlich keine Einstufung nach landesgesetzlichen Regelungen erfolgen darf, wenn nicht einer der Ausnahmefälle des § 20 Abs. 3 BBesG vorliegt.
Demzufolge weist auch das Brandenburgische Besoldungsgesetz keine besonderen Ämter für Realschullehrer aus, da deren Besoldung in der Bundesbesoldungsordnung A ausdrücklich geregelt ist.
4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O, da er, wenn er im Klagezeitraum im Beamtenverhältnis gestanden hätte, nicht in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen gewesen wäre.
a) Vorliegend könnten nur folgende in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachte Ämter der Besoldungsgruppe A 13 zugunsten des Klägers in Frage kommen.
„Realschullehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –
Lehrer
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –
Lehrer
…
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung –
Studienrat
…
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –”
b) Der Kläger ist nicht als Realschullehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 anzusehen, weil ihm, wenn er Beamter wäre, das Amt eines Realschullehrers nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG hätte zugewiesen werden können. Ein solches Amt ist nämlich landesrechtlich nicht vorgesehen.
aa) Der Kläger könnte, wäre er im Klagezeitraum verbeamtet gewesen, nur aus landesrechtlich geltendem (Schul)Laufbahnrecht, also ua. (Schul)Laufbahnverordnungen und ergänzenden laufbahnrechtlichen Ordnungsvorschriften (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) und darin vorgesehenen Ämtern Besoldungsansprüche herleiten.
Der Begriff des Amtes erschließt sich ua. aus § 11 Abs. 1 Halbsatz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG). Danach umfaßt eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Die Einrichtung einer Laufbahn obliegt als Ausfluß der Organisationsgewalt und Personalhoheit dem jeweiligen Dienstherrn(Scheerbarth/Höffken/Bauschke/Schmidt Beamtenrecht 6. Aufl. S 327). Geschaffen werden statusrechtliche Ämter durch den Gesetzgeber. Vornehmlich ist dies der Besoldungsgesetzgeber, ergänzt durch den Haushaltsgesetzgeber, der entsprechende Planstellen zur Verfügung stellt(Ossenbühl/Ritgen Beamte in privaten Unternehmen S 57). Bezüglich der Lehrämter korrespondieren die landesrechtlichen Laufbahnen mit dem jeweiligen Lehrerausbildungsrecht des Landes und mit der jeweiligen landesrechtlich ausgestalteten Schulstruktur. Im Schullaufbahnrecht der neuen Bundesländer befinden sich daneben spezielle Regelungen zur laufbahnrechtlichen Einordnung von Lehrkräften mit einer Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. zB §§ 9–11 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg – Schullaufbahnverordnung – SchulLVO vom 24. Juni 1999, GVBl. II S 378). Es handelt sich damit um bestimmte öffentliche Ämter und Laufbahnen, die – im Rahmen der einheitlichen Grundsätze des BRRG – landesbezogen ausgestaltet und idR in eigenem Schullaufbahnrecht kodifiziert sind. Zu diesem gehören (Schul)Laufbahnverordnungen und ergänzende laufbahnrechtliche Ordnungsvorschriften, zB Ausbildungs- und Prüfungsordnungen(Scheerbarth/Höffken/Bauschke/Schmidt aaO).
Zur näheren Bestimmung und besoldungsrechtlichen Bewertung der Ämter im statusrechtlichen Sinne verweisen § 20 Abs. 1 und 2 BBesG sodann auf die entsprechenden Bundesbesoldungsordnungen der Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und Bundesbesoldungsordnung B – BBesO A und B). Bezüglich der Einstufung der Ämter der Lehrer hat der Besoldungsgesetzgeber in der Bundesbesoldungsordnung A selbst eine unmittelbare Bewertung der Funktionsbereiche vorgenommen. Durch die Ausbringung sog. Funktionszusätze sind diese Ämter in den Besoldungsgruppen konkret definiert(Clemens/Millack ua BBesG Stand Mai 2000 § 18 Anm. 5.2). Dabei hat der Gesetzgeber an die Gegebenheiten in den alten Bundesländern angeknüpft und unterschiedliche Kombinationen von Lehrämtern und Ausbildungsgängen berücksichtigt(Bundestag Bericht des Innenausschusses BT-Drucks. 7/3249 vom 20. Februar 1975 S 4). Dies gilt auch für die 1990 erlassenen Besoldungsvorschriften für sog. Stufenlehrer(vgl. ua. Gesetzesmaterialien: BT-Drucks. 11/6835, 11/4465, 10/1362). Die BBesO A hält eine Vielzahl von Ämtern und deren Bewertung bereit, von denen die einzelnen Länder vor dem Hintergrund ihrer Organisationsgewalt und Personalhoheit nur diejenigen nutzen, die mit der bei ihnen gegebenen – durch die Kulturhoheit geschützten – Schulstruktur und mit dem jeweiligen Lehrerausbildungsrecht korrespondieren. Insofern stellt die BBesO A einen Katalog der generell zur Verfügung stehenden Ämter dar(Ossenbühl/Ritgen Beamte in privaten Unternehmen S 57). Das mit den Besoldungsordnungen bundesrechtlich vorgehaltene Bewertungssystem bedingt nicht, daß jedes darin vorgesehene Amt in jedem Bundesland laufbahnrechtlich ausgebracht und haushaltsrechtlich tatsächlich verfügbar sein muß. Soweit in der BBesO A Lehrämter vorgesehen sind, die im Laufbahnrecht des jeweiligen Landes nicht eingerichtet sind, können diese den dort als Beamte tätigen Lehrkräften nicht verliehen werden.
bb) Zwar besitzt der Kläger die Befähigung für das Lehramt an Realschulen, weil er die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrer im Land Schleswig-Holstein erfolgreich abgelegt hat. Er unterrichtet im Dienst des beklagten Landes auf der Grundlage der mit Schreiben vom 29. Februar 1996 im Wege der lehrerbildungsrechtlichen Gleichstellung gewährten Anerkennung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Politische Bildung und Englisch. Das Amt des Realschullehrers hätte dem Kläger, wäre er Beamter gewesen, jedoch nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG zugewiesen werden können, da es sich bei dem Amt des „Realschullehrers” um ein schulformgebundenes Lehramt handelt, welches beim beklagten Land nicht eingerichtet ist.
cc) Die Besonderheiten des Schulaufbaus im beklagten Land entsprechen der Kulturhoheit der Länder. Das Grundgesetz hat das Schulwesen – vorbehaltlich eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung gemäß Art. 91 b GG – der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungsbefugnis noch eine Verwaltungshoheit. Daraus ergibt sich eine weitgehende eigenständige Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung der Schulform, der Schulorganisation sowie der Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände (BVerfG 26. Februar 1980 – 1 BvR 684/78 – BVerfGE 53, 185; 8. April 1987 – 1 BvL 16/84 – BVerfGE 75, 40).
Die auf Grund des § 73 des Brandenburgischen Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S 506) erlassene Schullaufbahnverordnung des beklagten Landes, durch welche die Laufbahnen des Schuldienstes geregelt werden, sieht die Laufbahn des Realschullehrers nicht vor. Eine solche Laufbahn war auch nicht im Ersten Schulreformgesetz für das Land Brandenburg (Vorschaltgesetz – 1. SRG) vom 28. Mai 1991 (GVBl. 1992 S 258) vorgesehen (vgl. § 67 1. SRG).
Auch § 5 Abs. 2 der Brandenburgischen „Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen” vom 17. Mai 1994 (GVBl. II S 342) und § 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S 242) sehen keine Ausbildung für das Lehramt an Realschulen vor. Somit kann eine entsprechende Befähigung im Bereich des beklagten Landes nicht erworben werden.
dd) Das Amt des Realschullehrers ist auch nicht dem Brandenburgischen Lehramt der Sekundarstufe I gleichzusetzen.
Aus den Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG vom 23. Mai 1975 BGBl. I S 1173 ff.) ergibt sich, daß die Amtsbezeichnung des „Realschullehrers” eine sachliche Unterscheidung im Verhältnis zu Lehrern an Grund- und Hauptschulen enthält und sie aus diesem Grund bewußt in das Gesetz aufgenommen worden ist. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung(BT-Drucks. 7/1906 vom 29. März 1974; BR-Drucks. 1/74 vom 4. Januar 1974) war die Amtsbezeichnung des „Realschullehrers” nicht enthalten, sondern in der Besoldungsgruppe A 13 war das Amt „Lehrer – mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –” vorgesehen(BT-Drucks. 7/1906 vom 29. März 1974 S 34; BR-Drucks. 1/74 vom 4. Januar 1974 S 34). Die mit dem Entwurf befaßten Ausschüsse des Bundesrates empfahlen diesem, in seine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf ua. aufzunehmen, daß in Besoldungsgruppe A 13 die Wörter „Lehrer – mit der Befähigung zum Lehramt an Realschulen –” durch die Wörter „Realschullehrer – mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen –” zu ersetzen seien(BR-Drucks. 1/1/74 vom 8. Februar 1974 S 56). Zur Begründung wurde angeführt, bei den Amtsbezeichnungen der Rektoren und Konrektoren sei die Unterscheidung zwischen Grund- bzw. Hauptschulen einerseits und Realschulen andererseits auch in den Amtsbezeichnungen ausgedrückt. Aus diesem Grund, aber auch der sachlichen Unterscheidung wegen sei es richtig, die Amtsbezeichnung „Realschullehrer” wieder einzuführen. Der Bundesrat hat der Empfehlung in seiner Stellungnahme entsprochen(Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern [2. BesVNG], BR-Drucks. 1/74 [Beschluß] vom 15. Februar 1974 S 24). Der Bundestag hat danach die Wörter entsprechend ersetzt (BGBl. I vom 28. Mai 1975 S 1173 ff., 1199). In der 8. Wahlperiode wurde im Rahmen der Stufenlehrer-Besoldung vom Bundesrat unterstrichen, daß eine Differenzierung bei den Lehrämtern aus verfassungsrechtlicher Sicht notwendig ist, weil an die Inhaber von Lehrämtern unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Realschullehrer wurden diesbezüglich als Inhaber eines eigenständigen Lehramtes genannt(BR-Drucks. 308/77 [Beschluß] vom 15. Juli 1977; BT-Drucks. 8/762 vom 18. Juli 1977 S 2).
Somit ist das Amt des Realschullehrers auch inhaltlich nicht gleichzusetzen mit dem Lehramt der Sekundarstufe I, welches die Jahrgangsstufen 7 bis 10 umfaßt, und damit neben der Realschule die Hauptschule mit einschließt.
ee) Auch im Wege der Analogie kann der Anspruch des Klägers nicht begründet werden. Im Beamtenrecht gilt das sog. Prinzip der Formstrenge. Eine Analogie in Form der Gesetzes- oder Rechtsanalogie ist nur möglich, wenn eine Regelungslücke vorliegt (BAG 26. April 1995 – 4 AZR 97/95 – BAGE 80, 61). Eine solche ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Stufenlehrervergütung ist bundesbesoldungsrechtlich geregelt. Das beim beklagten Land vorgesehene Lehramt der Sekundarstufe I erfährt in der Bundesbesoldungsordnung eine eindeutige Zuordnung, und zwar grundsätzlich zu der Besoldungsgruppe A 12 und nur als Aufstiegsamt zu der Besoldungsgruppe A 13. Ob es sachgerecht ist, das schulbezogene Amt des Realschullehrers von der Besoldungs- bzw. Vergütungsgrundlage her anders zu bewerten als das Lehramt der Sekundarstufe I, welches sich neben der Realschule auch auf die Hauptschule bezieht, ist einer arbeitsgerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich.
c) Der Anspruch des Klägers, hätte er im Klagezeitraum in einem Beamtenverhältnis gestanden, kann auch nicht aus dem in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführten Amt „Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigungen entsprechenden Verwendung” hergeleitet werden.
Gefordert ist hier ua. eine Lehrbefähigung, die sich sowohl auf Haupt- als auch auf Realschulen bezieht. Über eine solche verfügt der Kläger jedoch nicht.
d) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er wäre in der Besoldungsgruppe A 13 „Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung” eingestuft gewesen, wenn er im Klagezeitraum im Beamtenverhältnis gestanden wäre. Nach der Fußnote 14 zu dieser Besoldungsgruppe dürfen für dieses Amt höchstens 40 vH der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige „Lehrer” in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 vH der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden.
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen der Fußnote 14 hat der Kläger nicht dargelegt.
e) Schließlich erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 als „Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung” für den Zeitraum, in dem er fast ausschließlich in der Sekundarstufe II eines Gymnasiums unterrichtet hat. Er verfügt nicht über die Lehrbefähigung der Sekundarstufe II. Diese ist ihm auch nicht im Wege der lehrerbildungsrechtlichen Gleichstellung zugesprochen worden. Anerkannt wurde mit Schreiben vom 29. Februar 1996 nur die Gleichstellung bezüglich des Lehramtes für die Sekundarstufe I in den Fächern Politische Bildung und Englisch.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Jobs, Böck, Schlaefke, Schmidt
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.11.2000 durch Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 558066 |
BAGE, 217 |
BB 2001, 368 |
FA 2001, 92 |
ZTR 2001, 228 |
AP, 0 |
NJ 2001, 441 |
NZA-RR 2001, 274 |
SchuR 2003, 20 |