Leitsatz (redaktionell)
Bestimmt ein Tarifvertrag, daß Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind, so kann - je nach Lage des Falles - die Frist solcher Ansprüche des Arbeitnehmers, die vom Ausgang des Kündigungsprozesses abhängen, durch Erhebung und Durchführung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden (im Anschluß an BAG 1963-04-10 4 AZR 95/62 = BAGE 14, 156 = AP Nr 23 zu § 615 BGB).
Orientierungssatz
1. Der Austritt aus dem Arbeitgeberverband beendet nicht die Tarifgebundenheit; diese bleibt gemäß TVG § 3 Abs 3 solange bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
2. Auslegung des § 2 des Rahmentarif-Abkommens im Hamburger Groß- und Außenhandel vom 1972-02-25.
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 28.01.1975; Aktenzeichen 1 Sa 69/74) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 23.10.1974; Aktenzeichen Ca 83/74) |
Fundstellen
Haufe-Index 439891 |
BB 1976, 1464 (LT1) |
DB 1976, 2261-2262 (LT1) |
NJW 1977, 74 |
NJW 1977, 74 (LT1) |
AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1), Nr 56 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 77 (LT1) |
AR-Blattei, ES 350 Nr 77 (LT1) |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 27 |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 28 |
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