Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung von Pausen- und Wendezeiten im öffentlichen Nahverkehr
Orientierungssatz
1. Die sich aus dem Dienst- und Fahrplan öffentlicher Nahverkehrsbetriebe ergebenden Wendezeiten werden gem. § 4 Abs. 3 Anlage 1 BMT-G-O in die Arbeitszeit eingerechnet und sind damit als Arbeitszeit zu vergüten.
2. § 4 Abs. 4 Anlage 1 BMT-G-O berechtigt den Arbeitgeber, die nach dem Arbeitszeitgesetz und der Fahrpersonalverordnung zu gewährenden Pausen durch Wendezeiten abzugelten. Sieht der Dienstplan vor, dass der Arbeitnehmer während der Wendezeit eine Pause hat, kann der Arbeitnehmer jedenfalls dann die Vergütung dieser Zeit verlangen, wenn er in der Wendezeit zu arbeiten oder sich für Arbeitsleistungen bereitzuhalten hat.
Normenkette
BMT-G-O Anlage 1 § 4
Verfahrensgang
LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.03.2006; Aktenzeichen 5 Sa 460/05) |
ArbG Schwerin (Urteil vom 05.08.2005; Aktenzeichen 66 Ca 246/05) |
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. März 2006 – 5 Sa 460/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung von “Pausenzeiten”.
Der Kläger ist als Busfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt den öffentlichen Nahverkehr in ihrem Stadtgebiet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 10. Dezember 1990 (BMT-G-O) Anwendung.
Der für die im öffentlichen Nahverkehr der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer geltende Dienstplan besteht aus über 50 Dienstplantypen, die alle Arbeitnehmer regelmäßig durchlaufen. Für jeden Dienstplantyp sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende festgelegt. Weiterhin ist die Fahrstrecke mit Haltestellen, An- und Abfahrtszeiten, Wendezeiten und Pausen gekennzeichnet.
In den einzelnen Dienstplantypen ist jeweils die gesamte Zeit zwischen der Ankunft an der Endhaltestelle und der nächsten Abfahrt entweder als Wendezeit oder als Pause ausgewiesen. Die Pausenzeiten betragen überwiegend zwischen 10 und 15 Minuten; vereinzelt sind die Pausen auch länger und dauern bis zu 49 Minuten. Bei unplanmäßigen Verspätungen im Linienverkehr können die Pausen nicht eingehalten werden. Die Busfahrer haben während der ausgewiesenen Pausenzeiten erforderlichenfalls Fahrgästen Zutritt zum Bus zu gewähren und Fahrscheine zu verkaufen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die in den Dienstplantypen als Pausen ausgewiesenen Zeiten erfüllten nicht die Anforderungen, die an eine Ruhepause zu stellen seien. Es liege keine Unterbrechung der Arbeitszeit vor, weil er sich in dieser Zeit zur Arbeitsleistung bereithalten müsse und auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbringe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass es sich bei den in den Fahrplänen ausgewiesenen bisher nicht vergüteten Pausenzeiten, welche Wendezeiten enthalten, um vergütungspflichtige Arbeitszeiten handelt.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, die in den Wendezeiten liegenden Pausen gehörten nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug noch die Auffassung vertreten, die Arbeitsunterbrechungen an den Endhaltestellen stellten eine Teilung der Dienstschicht dar. Deshalb hat er vor dem Arbeitsgericht die Zahlung einer gesonderten Vergütung nach § 3 Abs. 2 Anlage 1 BMT-G-O verlangt. Hilfsweise hat der Kläger einen Leistungsantrag auf Vergütung der als Pause in den Dienstplänen ausgewiesenen Zeiten gestellt. Hilfsweise hierzu hat er die Feststellung begehrt, es handele sich bei den Pausen um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das Arbeitsgericht hat diesem Hilfsantrag unter Zurückweisung der weiteren Anträge überwiegend stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat die im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils aufgeführten Pausenzeiten zu vergüten.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag des Klägers ist dahin auszulegen, dass sich die vom Kläger begehrte Feststellung auf die Vergütung der Pausen der im erstinstanzlichen Urteilstenor in Einzelnen bezeichneten Diensttypen bezieht. Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach dem BMT-G-O.
2. Der Kläger hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. Durch die Feststellungsklage kann der Streit der Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden (Senat 5. Juni 2003 – 6 AZR 277/02 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2, zu I 1b der Gründe mwN). Da sich die Feststellungsklage gegen eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts richtet, kann erwartet werden, dass diese einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (BAG 29. September 2004 – 5 AZR 528/03 – BAGE 112, 112, 115 mwN).
II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die in den streitigen Dienstplantypen als Pausen ausgewiesenen Wendezeiten zu vergüten.
1. Für die Arbeitsverhältnisse der in öffentlichen Nahverkehrsbetrieben Beschäftigten enthält die in der Anlage 1 zum BMT-G-O getroffene “Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) BMT-G-O für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben” (Anlage 1 BMT-G-O) Sonderregelungen. Dort ist bestimmt:
“…
§ 2
(1) Die Dienstschicht umfasst die reine Arbeitszeit, die Pausen und die Wendezeiten.
…
§ 4
(1) Für Vorbereitungs- und Abschlussdienst – einschließlich Abrechnung und Einzahlung – werden insgesamt 20 Minuten in die Arbeitszeit eingerechnet. Sind hierfür (z.B. bei Einmannfahrern) mehr als 20 Minuten erforderlich, so gilt auch die Mehrzeit als Arbeitszeit.
(2) Die für den Weg zwischen der Ablösungs- und Abrechnungsstelle erforderliche Zeit ist durch die Vorbereitungs- und Abschlusszeit abgegolten, soweit sie nicht mehr als zehn Minuten beträgt.
(3) Die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden Wendezeiten werden in die Arbeitszeit eingerechnet. Soweit die planmäßigen Wendezeiten innerhalb der Dienstschicht insgesamt zwei Stunden – bei Kraftverkehrsbetrieben mit Land- und Überlandverkehr eine Stunde – überschreiten, gilt die darüber hinausgehende Zeit als Arbeitsbereitschaft.
(4) Die nach der AZO oder nach der Fahrpersonalverordnung zu gewährende Pause kann durch Arbeitsunterbrechungen (z.B. Wendezeiten) abgegolten werden, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der durchschnittlich im Dienst- und Fahrplan vorgesehenen reinen Fahrzeit (Lenkungs- oder Kurbelzeit) beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter acht Minuten werden bei der Ermittlung der Pausen nicht berücksichtigt.
…”.
2. Die streitgegenständlichen Pausenzeiten liegen in den Wendezeiten iSd. Anlage 1 BMT-G-O.
a) Wendezeit iSd. Anlage 1 BMT-G-O ist die Zeit zwischen der Beendigung der Hinfahrt und dem Beginn der Rückfahrt, also die Zeit, die der Fahrer an den Wendepunkten verbringt (vgl. BAG 14. April 1966 – 2 AZR 503/63 – BAGE 18, 223, 248; Scheuring/Lang/Hoffmann Kommentar zum BMT-G Stand: April 2007 Anlage 1 Nahverkehrsbetriebe § 4 Erl. 5). Zweck der Wendezeit ist, das Fahrzeug für die Weiterfahrt vorzubereiten und etwaige Verspätungen aufzufangen, damit der Fahrplan pünktlich eingehalten werden kann. Während der Wendezeit bleibt der Arbeitnehmer regelmäßig nicht ohne jede Beanspruchung. So wird sich der Arbeitnehmer häufig am Fahrzeug aufzuhalten und ggf. Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen haben (vgl. BAG 4. Juni 1969 – 3 AZR 180/68 – AP BMT-G II § 16 Nr. 1).
b) Der Kläger hat nach den gem. § 559 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts während der als Pausen ausgewiesenen Wendezeiten Fahrgästen den Zutritt zum Bus zu gewähren und Fahrscheine zu verkaufen. Der hiervon abweichende neue Tatsachenvortrag der Beklagten in der Revision ist unbeachtlich. Die Beklagte hat gegen die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen keine Verfahrensrügen erhoben.
c) Unerheblich ist des Weiteren, dass die Beklagte die Wendezeiten in den Dienstplänen als Pausenzeiten ausgewiesen hat. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern das, was der Arbeitnehmer während der Unterbrechung der Fahrt tatsächlich zu tun hat. Die Beklagte beachtet in diesem Zusammenhang nicht genügend, dass sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt unterscheidet, der dem Urteil des Dritten Senats vom 4. Juni 1969 (– 3 AZR 180/68 – AP BMT-G II § 16 Nr. 1) zugrunde lag. In jenem Rechtsstreit hatte das Landesarbeitsgericht bindend festgestellt, dass der Arbeitnehmer frei entscheiden konnte, wie und wo er die Unterbrechungszeiten verbringen wollte.
3. Die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden Wendezeiten werden gem. § 4 Abs. 3 Anlage 1 BMT-G-O in die Arbeitszeit eingerechnet und sind damit als Arbeitszeit zu vergüten (vgl. Senat 21. Dezember 2006 – 6 AZR 341/06 – Rn. 21, BAGE 120, 361). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 1 BMT-G-O sind Wendezeiten zwar nicht Teil der reinen Arbeitszeit, doch erfolgt durch § 4 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 BMT-G-O eine Zuordnung der Wendezeiten zur Arbeitszeit. Lediglich soweit die planmäßigen Wendezeiten innerhalb der Dienstschichten insgesamt zwei Stunden – bei Kraftverkehrsbetrieben mit Land- und Überlandverkehr eine Stunde – überschreiten, gilt die darüber hinausgehende Zeit als Arbeitsbereitschaft. Diese wird gem. § 16 Abs. 1 2. Unterabs. BMT-G-O in der Regel mit 50 vH als Arbeitszeit bewertet und entlohnt.
4. Der Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung der von ihr als Pausen ausgewiesenen Wendezeiten steht § 4 Abs. 4 Anlage 1 BMT-G-O nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte die in die Wendezeiten gelegten Pausen auch dann zu vergüten hat, wenn sich die Arbeitnehmer während dieser Pausen weder zur Arbeit bereitzuhalten noch zu arbeiten haben, denn der Kläger war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts während der Wendezeiten nicht vollständig von der Arbeitspflicht befreit.
a) § 4 Abs. 4 Satz 1 Anlage 1 BMT-G-O ua. nimmt auf die Pausenregelungen der Arbeitszeitordnung Bezug. Diese Bezugnahme ist dahin auszulegen, dass sie sich seit dem Außerkrafttreten der Arbeitszeitordnung am 30. Juni 1994 und dem zum 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Arbeitszeitgesetz auf die dort geregelten Pausenzeiten bezieht. Die Tarifvertragsparteien haben die Notwendigkeit einer redaktionellen Anpassung in § 4 Abs. 4 Anlage 1 BMT-G-O an die geänderte Rechtslage offensichtlich übersehen.
b) Der Wortlaut und der systematische Zusammenhang mit den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes machen deutlich, dass § 4 Abs. 4 Anlage 1 BMT-G-O auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG allein arbeitsschutzrechtliche Fragen regelt. Die nach dem Arbeitszeitgesetz oder der Fahrpersonalverordnung vom Arbeitgeber zu gewährenden Pausen können durch die Wendezeiten “abgegolten” werden. Abgelten bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch “ausgleichen” oder “eine empfangene Leistung durch eine gleichwertige andere ersetzen” (Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache in 10 Bänden 3. Aufl.). Dem entspricht auch das juristische Sprachverständnis. So sieht beispielsweise § 7 Abs. 4 BUrlG vor, dass Urlaub, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten, dh. durch eine Geldzahlung zu ersetzen ist. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist Surrogat, dh. Ersatz des Freistellungsanspruchs (BAG 19. August 2003 – 9 AZR 619/02 – AP BUrlG § 7 Nr. 29 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 11). Der Begriff der Abgeltung in § 4 Abs. 4 Anlage 1 BMT-G-O bedeutet, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Pausengewährung auch durch die Gewährung von Kurzpausen während der Wendezeiten erfüllen kann. Diese ersetzen die nach § 4 ArbZG zu erteilenden Ruhepausen. Die Pausen sind durch die Wendezeiten allerdings nur wirksam abgegolten, wenn die Wendezeiten Ruhepausen im arbeitsschutzrechtlichen Sinne beinhalten, der Arbeitnehmer sich also während dieser Zeiten nicht für Arbeitsleistungen bereithalten oder arbeiten muss (BAG 23. November 1960 – 4 AZR 257/59 – BAGE 10, 191, 194; 14. April 1966 – 2 AZR 503/63 – BAGE 18, 223, 247 f.).
c) Durch § 4 Abs. 4 Anlage 1 BMT-G-O soll eine effektive Dienstplangestaltung ermöglicht werden. Wenn der Arbeitgeber Pausen durch Wendezeiten abgelten kann, ist es nicht erforderlich, den Arbeitnehmer zur Gewährung der vorgeschriebenen Pausenzeiten während der Fahrt zusätzlich von der Arbeitspflicht zu befreien. Der Zweck des § 4 Abs. 4 Anlage 1 BMT-G-O wird freilich nur erreicht, wenn der Arbeitnehmer während der Wendezeiten in ausreichendem Umfang vollständig von der Arbeitsleistung befreit ist, weil nur dann eine wirksame Pausengewährung vorliegt.
d) Nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts während der als Pausen ausgewiesenen Wendezeiten Fahrgästen Zutritt zum Bus zu gewähren und Fahrscheine zu verkaufen hatte, war er während der Wendezeiten nicht vollständig von der Arbeitsleistung befreit. Die Beklagte hat daher schon aus diesem Grunde die Wendezeiten zu vergüten. Ob sie hierzu gem. § 4 Abs. 3 Anlage 1 BMT-G-O auch verpflichtet wäre, wenn der Kläger während der als Pausen ausgewiesenen Wendezeiten nicht arbeiten müsste oder sich für Arbeitsleistungen bereitzuhalten hätte, bedarf keiner Entscheidung.
e) Im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Feststellung ist nicht zwischen Wendezeiten bis zu einer Dauer von zwei Stunden und längeren Unterbrechungen zu unterscheiden. Bei Wendezeiten, die zwei Stunden überschreiten, gilt zwar die darüber hinausgehende Zeit gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 Anlage 1 BMT-G-O als Arbeitsbereitschaft. Der Kläger verlangt jedoch lediglich die Feststellung, dass die als Pausen ausgewiesenen Wendezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen; er beantragt hingegen nicht die Feststellung einer Pflicht zur Vergütung in bestimmter Höhe.
III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Unterschriften
Fischermeier, Linck, Spelge, B. Schipp, Sieberts
Fundstellen
Haufe-Index 2035817 |
NZA 2008, 1319 |
ZTR 2008, 614 |
AP, 0 |
NZA-RR 2009, 88 |
RiA 2009, 212 |
sis 2008, 593 |