Leitsatz (redaktionell)
1. Die als Eingangsstufe für die Prämienberechnung bestimmte "Normalleistung" ist eine abstrakte Berechnungsgröße, die dazu dient, die im Einzelfall verdiente Prämie zu berechnen. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der sich aus BGB § 611 ergebenden Leistungspflicht des Arbeitnehmers.
2. Ein im Prämienlohnverfahren arbeitender Arbeitnehmer verletzt durch eine mindere Leistung seine individuelle Arbeitspflicht (GewO §§ 123, 124a), wenn er seine Arbeitskraft bewußt zurückhält und nicht unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten arbeitet.
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 12.02.1968; Aktenzeichen 3 Sa 427/67) |
Fundstellen
Haufe-Index 437706 |
BB 1969, 796 |
DB 1969, 1154 |
BetrR 1969, 290 |
ARST 1969, 146 |
BerlWirt 1969, 803 |
SAE 1969, 210 |
AP § 123 GewO, Nr 27 |
AR-Blattei, Akkordarbeit Entsch 15 |
AR-Blattei, Arbeitspflicht Entsch 2 |
AR-Blattei, ES 190 Nr 2 |
AR-Blattei, ES 40 Nr 15 |
ArbuR 1969, 152 |
EzA § 123 GewO, Nr 11 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen