Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung
Orientierungssatz
1. Die Abgabe einer vorsätzlich falschen eidesstattlichen Versicherung ist geeignet, eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zu rechtfertigen.
2. Die Ausschlußfrist des § 626 Abs 2 BGB gilt auch im Regelungsbereich des § 103 BetrVG.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 30.01.1987; Aktenzeichen 6 Sa 101/86) |
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 08.10.1986; Aktenzeichen 14 Ca 600/85) |
Tatbestand
Der Kläger ist seit 9. März 1981 bei der Beklagten, die regelmäßig ca. 120 Arbeitnehmer beschäftigt, als Systemanalytiker tätig. Er ist Betriebsratsmitglied, bis 1985 war er Betriebsratsvorsitzender.
Im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses mahnte die Beklagte den Kläger verschiedentlich schriftlich ab: 24. 1. 1984: Mangelhafte Leistungen wegen Nichteinhaltung eines Projekttermins; 28. 9. 1984: Nichteinhaltung von Terminen mit der Geschäftsleitung, keine tägliche Führung der Arbeitsberichte, unerlaubtes Arbeiten zu Hause; 30. 5. 1985: Veranlassung des Betriebsrates, die Belegschaft am 23. 5. 1985 in einem dem Inhalt nach falschen und sinnentstellenden Aushang über seine, des Klägers, Situation zu informieren; 12. 6.1985: Verteilen von zuvor ohne Erlaubnis auf einem Firmengerät vervielfältigten Einladungen zu einem Gewerkschaftstreffen; 23. 7. 1985: Gehaltskürzungen weil trotz entsprechender Anweisungen vor Aufnahme von Tätigkeiten für den Betriebsrat nicht der Nachweis von deren Erforderlichkeit erbracht worden sei; 26. 7. 1985: Wiederholte Arbeitsverweigerung.
Am 5. Juli 1985 hatte ein Nichtbetriebsratsmitglied eine Mitteilung des Betriebsrates vom Schwarzen Brett abgenommen. Der Betriebsrat hatte daraufhin beim Arbeitsgericht Hamburg (11 Ga BV 2/85) beantragt, es der jetzigen Beklagten zu untersagen, Informationsmaterial des Betriebsrates für die Belegschaft über betriebliche Belange vom Schwarzen Brett des Betriebsrats zu entfernen.
In der Antragsschrift hieß es wörtlich:
"Am Freitag, den 05. 07. 1985 wurde vom Antragsteller um 10.15
Uhr ein Informationsblatt zur befristeten Probezeit am "schwarzen
Brett" ausgehängt.
Beweis: 1. Info zur befristeten Probezeit
------- vom 04. 07. 85
- eingereicht als Anlage 1 -
2. eidesstattliche Versicherung
Die Gattin des Geschäftsführers Dr. R sowie der Leiter der
Personalabteilung, Herr B , nahmen die zweite Seite des o.g.
Informationspapieres vom "schwarzen Brett" ab. Zur Begründung
verwiesen sie auf eine fehlende Unterschrift durch den Betriebsrat.
Beweis: eidesstattliche Versicherung
-------
Anschließend wurde auch die erste Seite entfernt.
Beweis: wie zuvor.
-------
Als der Antragsteller besagtes Schriftstück wieder anbringen
wollte, wurde ihm der Zugang zum "schwarzen Brett" durch
körperliche Behinderung des Leiters der Personalabteilung, Herrn
B , verwehrt.
Beweis: wie zuvor"
-------
Der Antragsschrift war eine eidesstattliche Versicherung des Klägers folgenden Wortlauts beigefügt:
"Ich, H W , Betriebsratsvorsitzender der
Firma URW Unternehmensberatung habe den Schriftsatz der
Prozeßbevollmächtigten RAe H , He gelesen und
versichere hiermit in Kenntnis der Strafbarkeit einer unrichtigen
eidesstattlichen Versicherung an Eides Statt,
daß der Tatsachenvortrag meiner Prozeßbevollmächtigten
im Schriftsatz vom 11. Juli 1985 an das Arbeitsgericht
vollen Umfangs der Wahrheit entspricht."
Die Beklagte, die die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung für falsch erachtete, bat den Betriebsrat am 6. August 1985 um Zustimmung zur fristlosen Entlassung des Klägers.
Mit einem am 15. August 1985 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Antrag, der dem Betriebsrat und dem Kläger am 29. August 1985 zugestellt wurde, beantragte die Beklagte, die seitens des Betriebsrats verweigerte Zustimmung zu ersetzen. Mit einem Beschluß vom 19. August 1985 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung.
Nach einer Betriebsratsneuwahl hob der Betriebsrat, dem der Kläger wiederum angehört, seinen Beschluß vom 19. August 1985 auf und stimmte der fristlosen Entlassung des Klägers mit Schreiben vom 10. Dezember 1985 zu.
Die Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10. Dezember 1985, dem Kläger zugegangen am 11. Dezember 1985, außerordentlich aus wichtigem Grund.
Hiergegen wehrt sich der Kläger. Er hat beantragt,
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien
nicht durch die Kündigung vom 10. Dezember 1985 aufgelöst
worden sei, sondern fortbestehe,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen
als Systemanalytiker weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen: Von der eidesstattlichen Versicherung des Klägers in dem Verfahren 11 Ga Bv 2/85 Arbeitsgericht Hamburg habe sie durch einen Schriftsatz ihrer Anwälte vom 31. Juli 1985 frühestens am 1. August 1985 Kenntnis erlangt, sie habe somit die notwendige Frist gewahrt (vgl. Bl. 15 und 193 VorA).
Der Kläger habe in der eidesstattlichen Versicherung vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Frau R sei an der Abnahme des Mitteilungsblattes vom Schwarzen Brett nicht beteiligt gewesen. Sie habe sich zu dem fraglichen Zeitpunkt an ihrem Arbeitsplatz in ihrem Arbeitszimmer aufgehalten und sei erst später über den Vorfall informiert worden. Der Mitarbeiter B habe den Kläger in keiner Weise gehindert, das fragliche Schreiben wieder am Schwarzen Brett anzubringen. B habe an der linken Seite des Schwarzen Brettes (Maße ca. 80 x 90 x 200 cm) gestanden, um die Aushänge zu lesen. Es seien rechts von ihm etwa 1,50 m frei gewesen, um den Aushang wieder anzubringen. Obwohl Herr B keinerlei Bewegungen gemacht habe, sei der Kläger mit drohenden Gebärden auf ihn zugegangen, so daß B ihn gewarnt habe: "Wenn Sie es wagen, mich zu berühren oder anzufassen, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen". Der Kläger sei zudem ca. einen Kopf größer als B, so daß es unwahrscheinlich erscheine, daß B den Kläger habe angreifen wollen.
Die außerordentliche Kündigung sei auch wegen weiterer Vorgänge und der den früheren Abmahnungen zugrundeliegenden Tatsachen berechtigt.
Der Kläger habe für Juli 1985 keinen Tätigkeitsbericht abgegeben, weshalb er am 9. August 1985 abgemahnt worden sei. Seine weiteren Arbeitsleistungen seien so ungenügend gewesen, daß sie den Tatbestand der Arbeitsverweigerung erfüllt hätten. Der Kläger sei deshalb am 21. Oktober 1985 erneut abgemahnt worden. Der neugewählte Betriebsrat sei von ihr auch über die zwischenzeitlich dem Kläger erteilten Abmahnungen und den zugrundeliegenden Sachverhalt informiert worden.
Der Kläger hat erwidert: Er bestreite die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates, zudem habe die Beklagte die Zweiwochenfrist versäumt. Sowohl der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung als auch die Tatsache, daß diese von ihm stamme, sei bereits am 17. Juli 1985 in der Sache 11 Ga Bv 2/85 Arbeitsgericht Hamburg im einzelnen verhandelt worden. Die eidesstattliche Versicherung sei nicht vorsätzlich falsch. Er habe gedacht, Frau R habe das Schreiben vom Schwarzen Brett abgenommen. Frau R habe sich entgegen der Behauptung der Beklagten ebenfalls am Schwarzen Brett aufgehalten. Nach seinem Eindruck sei er "durch persönliche Behinderung an der Wiederanbringung des Schreibens gehindert worden".
Im übrigen hat der Kläger die den Abmahnungen zugrundeliegenden Tatsachen - wie bereits angegeben - substantiiert bestritten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Beklagten war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Vorfälle, die zu den Abmahnungen bis zum 26. Juli 1985 geführt hätten, könnten nicht mehr zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden, weil die Beklagte insoweit die Zweiwochenfrist versäumt und durch die Abmahnungen zu erkennen gegeben habe, sie wolle wegen dieser Vorfälle nicht außerordentlich kündigen. Zur Unterstützung seien sie nicht geeignet, sie beruhten auf jeweils einzelnen Vorfällen und bildeten nicht die Glieder in einer Kette einheitlichen Fehlverhaltens.
Aus der eidesstattlichen Versicherung könne nicht geschlossen werden, der Kläger habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht: Seine Erklärung,
er habe sich subjektiv durch die Anwesenheit des
Personalleiters gehindert gesehen, das Schriftstück
wieder am Schwarzen Brett des Betriebsrats anzubringen,
sei nicht zu widerlegen. Hinsichtlich der Beteiligung von
Frau R sei nicht auszuschließen, daß der Kläger lediglich
eine objektiv unrichtige Schlußfolgerung gezogen
und damit allenfalls fahrlässig eine falsche eidesstattliche
Versicherung abgegeben habe.
Die Frage, ob die Beklagte den Antrag gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gestellt habe, könne daher auf sich beruhen. Hinsichtlich der Vorfälle, die zu den weiteren Abmahnungen vom 9. August und 21. Oktober 1985 geführt hätten, fehle es an einer entsprechenden Anhörung des Betriebsrates.
II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat sie entsprechend im Tenor zugelassen. Die in den Entscheidungsgründen enthaltene Beschränkung auf rechtliche Gesichtspunkte, auf die es zudem nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht ankam, ist unzulässig. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit darüber, daß die Revisionszulassung auf einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann. Das ist der Fall, wenn über den abgetrennten Teil gesondert entschieden werden könnte (BAGE 47, 355 = AP Nr. 8 zu § 17 BetrAVG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte will die den Abmahnungen zugrundeliegenden Tatsachen offenbar mit zum Kündigungsgrund machen. Eine isolierte Entscheidung darüber, ob jede dieser Einzeltatsachen eine Kündigung gerechtfertigt hätte, ist nicht möglich.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgericht beruht auf einem von der Revision gerügten Rechtsfehler, indem es unter Zugrundelegung der von ihm getroffenen Feststellungen angenommen hat, der Kläger habe hinsichtlich der Beteiligung von Frau R nur fahrlässig eine objektiv unrichtige Schlußfolgerung gezogen. Das angefochtene Urteil war aus diesem Grund aufzuheben.
a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die Abgabe einer vorsätzlich falschen eidesstattlichen Versicherung sei an sich geeignet, eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zu rechtfertigen. Der Senat hat im Beschluß vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - BB 1987, 1952) in einem vergleichbaren Fall, in dem ein Betriebsratsmitglied sich bereiterklärt hatte, vorsätzlich falsch gegen den Arbeitgeber vor Gericht auszusagen, ausgeführt, auch bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes erfordere die Amtswahrnehmung eines Betriebsratsmitgliedes nicht die Bereitschaft einer vorsätzlichen Falschaussage gegen den Arbeitgeber.
b) In der Revision wird zu Recht gerügt, das Landesarbeitsgericht habe durch seine Auslegung im Rahmen der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze verstoßen. Schlußfolgerungen setzen das Vorliegen von Tatsachen voraus, die einen solchen Schluß überhaupt zulassen. Hieran fehlt es. Wenn es in der eidesstattlichen Versicherung heißt, der Leiter der Personalabteilung B und Frau R hätten das Blatt abgenommen und zur Begründung der Abnahme auf eine fehlende Unterschrift durch den Betriebsrat verwiesen wird, so ist nach dem Wortlaut dieser Erklärung für die Annahme nur einer Fahrlässigkeit des Klägers dann kein Raum, wenn Frau R, wie von der Beklagten unter Beweisantritt behauptet, zum fraglichen Termin überhaupt nicht am Schwarzen Brett anwesend war. Der Sachverhalt bedarf daher insoweit der weiteren Aufklärung.
3. Das Landesarbeitsgericht wird - abhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme - in gleicherweise auch die von ihm offengelassene Frage zu klären haben, ob die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat. Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt auch im Regelungsbereich des § 103 BetrVG. Sie beginnt mit der Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Innerhalb der Frist muß der Arbeitgeber jedenfalls die Zustimmung gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG beantragen (BAGE 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972). Nach der weiteren Rechtsprechung des BAG (BAGE 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972) ist der Betriebsrat verpflichtet, entsprechend § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG seine Entscheidung über den Zustimmungsantrag dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen mitzuteilen. Gibt der Betriebsrat innerhalb der Frist keine zustimmende Erklärung ab, gilt dies als Verweigerung der Zustimmung (vgl. auch BAG Beschluß vom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 - EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 31). Sofern die Beklagte von der eidesstattlichen Versicherung tatsächlich erst am 1. August 1985 Kenntnis erlangt hat, sind die Fristen gewahrt. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist auch erst gestellt worden, nachdem die Zustimmung des Betriebsrates als verweigert galt.
Die Beklagte hat substantiiert unter Beweisantritt bestritten, vor dem 1. August 1985 Kenntnis vom Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Klägers erhalten zu haben. Dem ist der Kläger mit der unter Beweis gestellten Behauptung entgegengetreten, es sei bereits am 17. Juli 1985 vor dem Arbeitsgericht auch darüber verhandelt worden, daß der Kläger die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Das Berufungsgericht wird daher genau festzustellen haben, ob die dafür beweispflichtige Beklagte (vgl. BAGE 24, 341 und 24, 383 = AP Nr. 3 und 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und Urteil vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 7 aa0) nach eigener oder ihr zurechenbarer Kenntnis (vgl. BAGE 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) die Frist gewahrt hat.
4. Ist die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt, so kann verwertbarer Kündigungsgrund nur die Frage der Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung sein. Das Landesarbeitsgericht hat unter richtiger Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. AP Nr. 4 und 7 zu § 626 BGB) diesem Tatsachenkomplex eine eigenständige Bedeutung zugemessen, und zu Recht ausgeführt, dieser Kündigungsgrund sei nicht das letzte Glied einer Kette gleichartiger vorangegangener Vorfälle.
Die den Abmahnungen vom 9. August und 21. Oktober 1985 zugrundeliegenden Tatsachen können zur Unterstützung der Kündigung nicht verwandt werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Betriebsrat hierzu gehört worden ist oder nicht, was die Beklagte entgegen den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unter Beweisantritt vorgetragen hatte.
Als Kündigungsgründe sind diese Vorfälle durch die ausgesprochenen Abmahnungen verbraucht. Zur Unterstützung der Kündigung sind sie nicht geeignet, denn auch sie stehen mit dem Tatsachenkomplex der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in keinem inneren Zusammenhang (vgl. zu diesem Erfordernis - KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 188). Auch wenn sich aus den vorangegangenen Vorfällen, ihre Richtigkeit unterstellt, eine "allgemeine Unehrlichkeit" des Klägers ergäbe, rechtfertigte dies noch nicht die Annahme, der Kläger sei auch zum Begehen strafbarer Handlungen bereit.
Hillebrecht Triebfürst Ascheid
Schulze Dr. Bensinger
Fundstellen
Haufe-Index 437685 |
RzK, II 1b 4 (ST1) |