Leitsatz (redaktionell)
1. Der Dritte Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes Kündigungsschutz bei Massenentlassungen - gilt grundsätzlich auch für die deutschen Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften.
2. Wenn eine amerikanische Organisation (hier das European Exchange System) durch das Unterzeichnungsprotokoll zum NATO-Truppenstatut zum Bestandteil der Truppe erklärt ist, so schließt das nicht aus, daß sie - als öffentliche Verwaltung - einen Betrieb führt, der einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (KSchG § 21 Abs 2 F: 1951-08-10).
3. Die Anzeige einer Massenentlassung ist unwirksam, wenn ihr die Stellungnahme der Betriebsvertretung nicht beigefügt ist und sie vor Ablauf der Kündigungsfristen auch nicht nachgereicht wird.
Verfahrensgang
LAG München (Entscheidung vom 13.03.1969; Aktenzeichen 3 Sa 921/68) |
ArbG München (Entscheidung vom 04.10.1968; Aktenzeichen 8 Ca 3314/68) |
Fundstellen
Haufe-Index 437721 |
BAGE 22, 336 |
BAGE, 336 |
BB 1970, 1302 |
NJW 1970, 2045 |
AP § 15 KSchG, Nr 11 |
AR-Blattei, ES 1020 Nr 118 |
AR-Blattei, ES 1500 Nr 11 |
AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 118 |
AR-Blattei, Stationierungsstreitkräfte Entsch 11 |
IPRspr. 1970, 40 |
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