Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Übersetzerin
Leitsatz (amtlich)
Eine „eingehende” Textanalyse – nach der Protokollnotiz Nr. 6 Buchst. a eine der Voraussetzungen für einen als „schwierig” im Sinne der VergGr. IV a Fallgr. 3 BAT/BL zu bezeichnenden Text – ist erforderlich, wenn sich Sinn und Inhalt eines zu übersetzenden Textes nicht unmittelbar erschließen, sondern erst auf Grund mehrfacher Gedankenoperationen auf verschiedenen Ebenen und/oder unter Verwendung verschiedener gedanklicher Arbeitstechniken erschließen lassen.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT/BL Teil IV Abschn. A Unterabschn. II – Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder – Überprüfer und Übersetzer – VergGr. IV b Fallgr. 2, VergGr. IV a.F.allgr. 3; Protokollnotiz Nr. 6 Buchst. a
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 1999 – 13 Sa 73/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die am 5. August 1948 geborene Klägerin, die über ein Diplom als Übersetzerin für Russisch (Fachgebiet Technik) verfügt, ist seit dem 1. Juli 1981 als Verwaltungsangestellte beim Staatlichen Hochbauamt II in K. tätig. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der für das beklagte Land jeweils geltenden Fassung.
Die Klägerin wurde zunächst im Vorzimmer des Dienstvorstandes des Staatlichen Hochbauamtes II beschäftigt. In dieser Funktion wurde sie in zunehmendem Umfang mit Übersetzungen von Schriftstücken aus der englischen in die deutsche Sprache und umgekehrt für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte befaßt, die vom Staatlichen Hochbauamt II betreut wurden.
Wegen überwiegender Übersetzungstätigkeit forderte die Klägerin vom beklagten Land 1985 eine höhere Vergütung nach der VergGr. IV b BAT. Ein darum von den Parteien geführter Rechtsstreit endete am 3. April 1986 durch gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe (Az.: – 3 Ca 656/85 –), in dem die Parteien Einigkeit darüber erzielten, „daß die Kläg. seit 1.7.85 in Verg. Gr. IV b Fallgr. 1 BAT eingruppiert ist”.
Nach dem Abzug der US-Streitkräfte aus dem Bereich der Staatlichen Hochbauämter Baden-Baden und Karlsruhe ist die Klägerin mit Übersetzungen für Baumaßnahmen der im Raum Heidelberg/Mannheim stationierten US-Streitkräfte beschäftigt. Bei den zu übersetzenden Texten handelt es sich ganz überwiegend um Leistungsverzeichnisse und Erläuterungsberichte für Bauunterlagen. Die Klägerin übersetzt etwa 40 % der Texte vom Deutschen ins Englische, im übrigen umgekehrt. Dabei handelt es sich um (bau-) technische Texte, die bei Planung, Ausschreibung und Ausführung von Bauvorhaben für die US- und NATO-Streitkräfte in Europa anfallen. Ab 1. November 1993 wurden der Klägerin Tätigkeiten der VergGr. IV b Fallgr. 2 des Teils IV Abschn. A Unterabschn. II der Anlage 1 a zum BAT übertragen.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 23. Mai 1996 beim beklagten Land ihre „Eingruppierung in VergGr. IV a Fallgruppe 3 mit sofortiger Wirkung”. Mit ihrer Klage erstrebt sie die Feststellung des Anspruchs auf Vergütung nach der vorgenannten Vergütungsgruppe ab 1. Juni 1996.
Sie hat geltend gemacht, bei den von ihr zu übersetzenden Texten handele es sich um schwierige Texte im Sinne der Tarifnorm. Diese bedürften zu ihrem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis einer eingehenden Textanalyse sowie eines entsprechenden Einfühlungs- und Vorstellungsvermögens auf den einschlägigen technischen Fachgebieten. Bei einer Übersetzung von einer Fachsprache in eine fremde Fachsprache seien grundsätzliche Schwierigkeiten festzustellen. Jede Sprache auf einem technischen Fachgebiet habe ihre eigene Terminologie, die sich mit der Entwicklung der Technik verändere. Die Empfänger ihrer Texte säßen nicht nur in Europa, sondern auch in Washington, und sie müsse davon ausgehen, daß diese nicht mit der deutschen Bauweise vertraut seien. In den Vereinigten Staaten werde nicht wie in Deutschland für die Ewigkeit gebaut. Zum Beispiel gebe es in der Regel keine Unterkellerung, die Fensterbauweise weiche von der hiesigen ab, es gebe in der Regel keine Klinken an den Türen. All dies müsse bei der Übersetzung berücksichtigt werden. Manche Begriffe müßten umschrieben und erklärt werden, wobei die Umschreibung treffend und kurz sein müsse, denn die Vertreter der US-Seite verlangten Übersetzungen, die seitengleich mit dem deutschen Original seien. Manche aus Katalogen der Herstellerfirmen stammende Begriffe entsprängen eher der Phantasie als der Fachliteratur. Schwierig zu übersetzen seien ebenfalls die traditionellen Handwerkerausdrücke, die in der Fachliteratur nicht mehr auftauchten, aber auf den Baustellen bei den Handwerkern gebräuchlich seien. Eine Textanalyse sei auch deshalb unerläßlich, weil Handwerker und Techniker sich nicht gerade durch die Gewandtheit mit dem Wort auszeichneten. Ihre Sätze seien häufig holperig und leider auch manchmal mißverständlich. Diese Texte müßten ggf. ergänzt und dennoch inhaltlich richtig unter Wahrung des Sinns der Zielsprache übersetzt werden. Die Erforderlichkeit einer eingehenden Textanalyse hat die Klägerin an einer Reihe von Beispielen erläutert.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 1996 eine Vergütung nach VergGr. IV a BAT zu bezahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält von den Anforderungen der VergGr. IV a Fallgr. 3 BAT lediglich das Tarifmerkmal „schwierig” für nicht gegeben, da für die von der Klägerin übersetzten Texte eine „eingehende Textanalyse” nicht erforderlich sei. Insoweit hat es geltend gemacht, die seit 1985 mit der Übersetzung von Leistungsverzeichnissen und Erläuterungsberichten sowie weiteren Schriftstücken für die Bauverwaltung vom Deutschen ins Englische und umgekehrt befaßte Klägerin habe sich den häufig vorkommenden Teil des bau- und ingenieurtechnischen Fachwortschatzes erschlossen. Der Sinn der Begriffe in Leistungsverzeichnissen und Erläuterungsberichten sei ihr geläufig. Die Texte seien zwar gelegentlich uneben und unbeholfen formuliert, ohne daß jedoch der Sinn entstellt wäre. Bei ihrer Arbeit stehe die Klägerin anders als freiberufliche Übersetzer nicht unter Zeitdruck. Schließlich seien die von der Klägerin vorgelegten Arbeitsbeispiele für ihre Gesamttätigkeit nicht repräsentativ.
Das Arbeitsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des öffentlich bestellten Urkundenübersetzers W. G. über die Behauptung der Klägerin, „ihre Tätigkeit umfasse die Übersetzung schwieriger Texte aus der englischen Sprache ins Deutsche und aus der deutschen Sprache ins Englische”, der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin – der Sache nach – die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage abgewiesen.
I. Der Klägerin steht gegenüber dem beklagten Land kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT/BL seit dem 1. Juni 1996 zu. Denn ihre Tätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen der Fallgr. 3 BAT/BL der besonderen Eingruppierungsmerkmale für Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder – Überprüfer und Übersetzer – (Teil IV Abschn. A Unterabschn. II der Anlage 1 a zum BAT/BL) dieser Vergütungsgruppe, auf die allein sie ihren Anspruch stützt.
1. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für das beklagte Land maßgebenden Fassung (BAT/BL).
Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen der Fallgr. 3 der VergGr. IV a BAT erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
2. Die Tarifnormen, auf die die Klägerin ihre Klage stützt, lauten:
Vergütungsgruppe IV b
…
2. Angestellte, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
…
Vergütungsgruppe IV a
…
3. Angestellte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2, die schwierige Texte aus einer fremden Sprache ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 6)
…
Die Protokollnotizen Nr. 3 und 4 sind für den Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Protokollnotiz Nr. 6 lautet:
Nr. 6 Ein Text ist dann als schwierig zu bezeichnen, wenn
- zu seinem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis eine eingehende Textanalyse sowie ein entsprechendes Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen auf den einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten erforderlich ist und
- seine originalgetreue, sinnwahrende, inhaltlich und formal adäquate Übertragung die erforderliche Vertrautheit mit den Ausdrucksmitteln der Zielsprache voraussetzt.
3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin besteht. Denn ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.
4. Die Parteien stimmen darin überein, daß die Klägerin am 1. Juni 1996 mehrjährig die Tätigkeit als Übersetzer in VergGr. IV b Fallgr. 2 BAT/BL ausgeübt hat und Texte aus einer fremden Sprache – der englischen – ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache – die englische – einwandfrei und zuverlässig übersetzt. Streitig ist zwischen den Parteien allein, ob diese Texte „schwierig” im Tarifsinne sind. Was die Tarifvertragsparteien unter einem schwierigen Text im Tarifsinne verstehen, haben sie in der Protokollnotiz Nr. 6 bestimmt. Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale dieser Tarifnorm ist wiederum bis auf eine Ausnahme zwischen den Parteien unstreitig, und zwar insbesondere auch, daß für das sprachlich und inhaltlich richtige Verständnis der von der Klägerin zu übersetzenden Texte eine Textanalyse erforderlich ist. Streitig ist zwischen den Parteien allein die Erforderlichkeit einer „eingehenden” Textanalyse.
5. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Textanalyse nur dann „eingehend” sein, wenn sich Sinn und Inhalt einer zu übersetzenden Textstelle nicht unmittelbar erschließen, sondern erst auf Grund mehrfacher Gedankenoperationen auf verschiedenen Ebenen und/oder unter Verwendung verschiedener gedanklicher Arbeitstechniken erschließen lassen. Auf der Grundlage des vom Arbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens, das die Erforderlichkeit einer Textanalyse bzw. einer „eingehenden” Textanalyse an einer Reihe von Textauszügen behandelt, kommt das Landesarbeitsgericht im Gegensatz zu dem Sachverständigen zu dem Ergebnis, diese zwischen den Parteien allein streitige Anforderung sei nicht erfüllt. Dem folgt der Senat. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts weisen keinen revisiblen Rechtsfehler auf.
Bei dem Tatbestandsmerkmal „eingehend” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deshalb darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat(ständige Senatsrechtsprechung zB 25. März 1998 – 4 AZR 666/96 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 46). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.
a) Die Klägerin rügt nicht, das Landesarbeitsgericht habe den Rechtsbegriff „eingehend” fehlerhaft ausgelegt. Vielmehr führt sie dazu aus, es möge zutreffen, daß eine Textanalyse nur dann eingehend sei, wenn sich Text und Inhalt nicht unmittelbar erschließen würden. Damit gibt sie allerdings die Begriffsbestimmung des Tatbestandsmerkmals „eingehend” durch das Landesarbeitsgericht unvollständig wieder.
Die Auslegung dieses Rechtsbegriffs durch das Landesarbeitsgericht läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Das Adjektiv „eingehend” bedeutet „ins einzelne gehend, ausführlich, genau, sorgfältig”(Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch Bd. 2 1981 S 395). Unter „Analyse” ist bildungssprachlich eine „Untersuchung durch Zergliederung eines Ganzen in seine Teile, genaue Untersuchung der Einzelheiten”(Brockhaus/Wahrig aaO Bd. 1 1980 S 204) zu verstehen. Der Begriff der Analyse für sich allein betrachtet beinhaltet bereits die systematische Befassung mit dem Analysegegenstand, also die genaue Betrachtung seiner Einzelheiten. Die Tarifnorm der Protokollnotiz Nr. 6 Buchst. a steigert diese Anforderung überdies durch das beigefügte Adjektiv „eingehend”. Mit dem Landesarbeitsgericht läßt sich daher die Anforderungskombination der „eingehenden Textanalyse” dahin bestimmen, daß diese nur dann gegeben sein kann, wenn sich Sinn und Inhalt eines zu übersetzenden Textes nicht unmittelbar erschließen, sondern erst auf Grund mehrfacher Gedankenoperationen auf verschiedenen Ebenen und/oder unter Verwendung verschiedener gedanklicher Arbeitstechniken erschließen lassen.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind dem Landesarbeitsgericht bei der Anwendung des zutreffenden Rechtsbegriffs keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen. Andere Rechtsanwendungsfehler rügt die Klägerin nicht.
aa) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, in der das Gutachten abschließenden „Feststellung allein”, die von der Klägerin vorgelegten Ausgangstexte 1, 2, 4 und 5 seien schwierig, könne dem Gutachter schon deshalb nicht gefolgt werden, weil in ihnen ein Subsumtionsergebnis enthalten sei, welches das Gericht selbst zu finden habe, meinen nur, daß die Letztentscheidung über die Erfüllung der tariflichen Anforderung „schwierig” nur das Gericht treffen kann, was auch die Klägerin für „selbstverständlich” hält.
bb) Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht darin, daß auch der einfachste Text eingehend analysiert werden kann. Die eingehende Textanalyse erfüllt die Tarifanforderung aber nur dann, wenn sie zum sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis des Textes „erforderlich ist”. Auch darin ist dem Landesarbeitsgericht beizupflichten. Ob es zutreffend ist, daß das sprachliche Niveau des Übersetzers nicht höher sein muß als das der Autoren der zu übersetzenden Texte, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, kann dahinstehen. Im Kern ist die in diesem Zusammenhang vertretene Tarifauslegung, der zu übersetzende Text müsse eine eingehende Textanalyse „erfordern”, zutreffend.
cc) Die richtige Übersetzung des Wortes „Fuhrpark” (Objekt Coleman Barracks) – ein von der Klägerin zur Stützung ihres Anspruchs angeführtes Hauptbeispiel – erfordert keine „eingehende Textanalyse”. Darin ist dem Landesarbeitsgericht beizupflichten. Die Klägerin beschäftigt sich beruflich mit nichts anderem als der Übersetzung von Erläuterungsberichten, Leistungsverzeichnissen und anderen Schriftstücken, die sich ausschließlich auf Baumaßnahmen beziehen. Schon diese Aufgabenstellung legte nahe, machte sogar schon offenkundig, daß das Wort „Fuhrpark” nicht einen Fahrzeugbestand meinte, sondern das Grundstück mit aufstehenden Gebäuden, auf dem der Fuhrpark im Sinne des Fahrzeugbestandes untergebracht ist. Zudem ist in dem „Erläuterungsbericht” hinter der Objektbezeichnung „Sanierung des PDO Fuhrparkes” auf derselben Seite zB von der „Oberflächenwasserentsorgung des Fuhrparkes” die Rede, woraus deutlich ist, daß mit dem Fuhrpark die Liegenschaft gemeint war.
Gleiches gilt zB für die Übersetzung des Wortes „Betonaufstellfläche” in Verbindung mit den Worten „für die Kfz”. Es bedarf keiner „eingehenden” Textanalyse, um zu erkennen, daß der Wortbestandteil „Beton” dieses Kompositums die Beschaffenheit der Fläche beschreibt und nicht das, was auf ihr aufgestellt werden soll.
dd) Zu Unrecht wirft die Klägerin dem Landesarbeitsgericht als Fehlschluß vor, wenn dieses annehme, eine fast unbewußt geschehende Textanalyse sei nicht eingehend, bedeute dies, daß ein guter Übersetzer praktisch nie das Merkmal einer eingehenden Textanalyse erfülle. Eine eingehende Textanalyse im Sinne der zutreffenden Bestimmung dieser Anforderungskombination durch das Landesarbeitsgericht kann bei entsprechender Routine des normal qualifizierten Übersetzers sehr zügig erfolgen. Erschließt sich das sprachliche und inhaltliche Verständnis eines Textes einem solchen Übersetzer „fast unbewußt”, erfordert dieser Text dann keine eingehende Textanalyse und ist damit nicht „schwierig” im Tarifsinne. Darin ist dem Landesarbeitsgericht zuzustimmen.
ee) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu der Übersetzung des Wortes „Verbindungsbrücke” beinhalten nicht den von der Klägerin behaupteten Widerspruch. Die Klägerin verkürzt die vom Landesarbeitsgericht vertretene zutreffende Auslegung der Anforderungskombination „eingehende Textanalyse”, wenn sie davon ausgeht, diese sei dann erforderlich, wenn sich dem Übersetzer „Text und Inhalt … nicht unmittelbar erschließt”. Erforderlich ist dann eine Textanalyse, aber nicht notwendig eine eingehende. Diese ist erst durch die weiteren in der Begriffsbestimmung des Landesarbeitsgerichts enthaltenen Kriterien der Übersetzungsarbeit gekennzeichnet.
ff) Die Klägerin mißversteht schließlich die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Berücksichtigung von Präsuppositionen, also von im Text nicht verbalisierten Informationen, die der Verfasser des Ausgangstextes beim Empfänger als bekannt voraussetzt. Auch das Landesarbeitsgericht geht nicht davon aus, die Klägerin könne diese bei ihrer Übersetzungstätigkeit außer Acht lassen. Es betont vielmehr im Gegenteil, Textanalysen seien auch zur Erkennung von Präsuppositionen erforderlich, wobei der Übersetzer allerdings nicht über die Intention des Autors hinaus auf Fähigkeit und Wissensstand des präsumtiven Rezipienten Rücksicht zu nehmen habe. Es zeigt außerdem auf, daß das Erkennen von Präsuppositionen nur in den Grenzen der beim Übersetzer vorhandenen Kenntnisse möglich ist, ohne der Klägerin abzusprechen, daß sie über die für ihre Arbeit erforderlichen Kenntnisse zum Erkennen von Präsuppositionen verfügt. Einen Rechtsfehler lassen diese Ausführungen nicht erkennen.
c) Das Gutachten des Sachverständigen ist schon deshalb nicht geeignet, die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung einer „eingehenden” Textanalyse zu beweisen, weil der Gutachter selbst ausführt: „Wie … für praktische Übersetzungszwecke – also nicht für sprachwissenschaftliche Zwecke – eine Abgrenzung zwischen eingehenden und nicht-eingehenden Wort- und Satzanalysen getroffen werden soll, ist dem Gutachter nicht klar.” Dementsprechend äußert er sich bei den meisten der von ihm behandelten Beispielen auch nur zur Erforderlichkeit einer Textanalyse, ohne die diesem Substantiv attributiv beigefügte Tatbestandsvoraussetzung „eingehend” ausdrücklich zu behandeln. Wo seine Ausführungen dahin zu deuten sein könnten, der zu übersetzende Text bedürfe einer eingehenden Analyse, obwohl dies nicht ausdrücklich gesagt ist, beruht dies darauf, daß der Gutachter nicht, jedenfalls nicht nachvollziehbar, zwischen der Notwendigkeit einer Textanalyse einerseits und einer eingehenden Text-analyse andererseits unterschieden hat. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Unterschied erkannt und bei der Rechtsanwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs zutreffend berücksichtigt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, Görgens, Kralle-Engeln
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.06.2000 durch Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 537426 |
FA 2000, 360 |
ZTR 2001, 173 |
AP, 0 |
NZA-RR 2001, 557 |
PersR 2001, 1 |