Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Entscheidungen der LArbG, die in den Gebieten des Landes Rheinland-Pfalz und des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern vor dem 1953-10-01 erlassen und mit der Revision anfechtbar waren, muß es auch nach dem Inkrafttreten des neuen ArbGG bei der vor dem 1953-10-01 ausgesprochenen Zulassung der Revision verbleiben.
Mit dem am 1953-10-01 erfolgten Inkrafttreten des neuen ArbGG gelten dessen Vorschriften über die Art und Weise der Zustellung eines Urteils und über die Fristen der Rechtsmittel.
2. Der Sinn der Regelung des FeiertLohnzG § 1 Abs 1 (BGBl 1 S 479) ist der, daß dann ein Lohnausfall nicht eintreten soll, wenn der gesetzliche Feiertag allein der Grund für den Ausfall der Arbeit ist. Sind andere Gründe für die Arbeitsruhe maßgebend, kann das Gesetz nicht Platz greifen.
3. Ist ein Betrieb derart aufgebaut, daß infolge der ständig fortlaufenden Produktion in regelmäßigen Zeitabständen eine Überholung der Maschinen und hierdurch bedingt eine Stillegung des gesamten Betriebes für einige Tage notwendig ist, ist die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers hinsichtlich der notwendigen Überholpausen von vornherein nicht möglich. Es entsteht dann für die ausfallende Zeit keine Lohnforderung, falls nicht auf Grund von Einzelvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder tariflichen Regelungen eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die Zeit der Pausen begründet wird.
Überholpausen, die infolge der ständig fortlaufenden Produktion in regelmäßigen Zeitabständen anfallen, sind keine Betriebsstörungen.
4. Im Arbeitsleben gilt es als selbstverständlich, daß der in einem Betrieb eintretende Arbeitnehmer die allgemein geltende Art des Betriebsablaufs dieses Betriebes hinzunehmen hat. Eine besondere Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers bei dessen Einstellung kann im allgemeinen nicht angenommen werden. Es ist Sache des Arbeitnehmers, sich über die allgemeine Gestaltung des Betriebes zu erkundigen, wenn er sich ihr nicht von vornherein stillschweigend unterwerfen will.
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 08.09.1953; Aktenzeichen Sa 20/53) |
Fundstellen
Haufe-Index 438105 |
BAGE 1, 241 (LT1-4) |
BAGE, 241 |
SAE 1955, 221 (LT1-4) |
AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG (LT2), Nr 1 |
AP § 118 ArbGG (LT1-4), Nr 2 |
AP § 611 BGB Lohnanspruch (LT1-4), Nr 2 |
AR-Blattei, Arbeitsausfall II Entsch 33 (LT1-4) |
AR-Blattei, ES 140.2 Nr 33 (LT1-4) |