Leitsatz (redaktionell)
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Das BetrAVG mit seiner Regelung über die Anpassung laufender Betriebsrenten (§ 16 BetrAVG) ist im Beitrittsgebiet nur anzuwenden, wenn die Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem 31. Dezember 1991 erteilt wurden. |
2. |
Die Erteilung einer Zusage setzt bei vertraglicher Grundlage der Zusage den Abschluß eines Vertrages voraus. Die Erfüllung bereits entstandener Verpflichtung ist keine Begründung eines Anspruchs. |
3. |
Für die bis zum 31. Dezember 1991 erteilten Zusagen schließt der Einigungsvertrag (Anlage I Kap. VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16) nicht nur eine auf § 16 BetrAVG, sondern im Regelfall auch eine auf § 242 BGB gestützte Verpflichtung zur Anpassung laufender Leistungen aus. Die auf § 242 BGB beruhende vorgesetzliche Rechtsprechung des Senats hat in der abschließenden Regelung des § 16 BetrAVG ihre konkrete gesetzliche Ausprägung gefunden. |
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Tatbestand
Der 1924 geborene Kläger erhält von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der früheren B (Ost) eine Betriebsrente von 330,75 DM monatlich. Er fordert die Anpassung dieser Rente an die seit dem 1. Juli 1990 erfolgten Preissteigerungen.
Der Kläger war vom 28. November 1949 bis 15. Februar 1990 bei der B -Ost beschäftigt, zuletzt als Finanzbuchhalter mit einer Vergütung von etwa 1.300,00 Mark monatlich. Vereinbart war eine Altersversorgung über die Ruhegeldeinrichtung der B -Ost. Voraussetzungen und Inhalt der Ansprüche waren in Richtlinien geregelt. Zuletzt galten die Richtlinien von November 1953. Zum 1. Sep-tember 1968 wurde die Ruhegeldeinrichtung geschlossen. Die Betriebsangehörigen, die am 31. August 1968 zehn Jahre und mehr der Ruhegeldeinrichtung angehörten, konnten wählen, ob die bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Ruhegeldbeiträge für eine freiwillige Versicherung auf Zusatzrente verwendet werden sollten, ob sie von der B auszuzahlen waren oder ob sie bei der B verbleiben und damit die erworbenen Ansprüche des Betriebsangehörigen im Rahmen der Zusatzversorgung aufrechterhalten werden sollten. Der Kläger entschied sich für die zuletzt genannte Alternative.
Ab 1. August 1988 erhielt der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung der DDR und von der Beklagten ein betriebliches Ruhegeld von 330,75 Mark. Die Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung betrug 440,00 Mark. Ab 1. Juli 1990 erhielt der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 627,00 DM. Diese Rente stieg auf 1.115,55 DM zum 1. Januar 1993 und betrug am 1. Juli 1996 1.518,79 DM.
Zum 1. Januar 1992 wurden die frühere B -Ost mit der B -West vereinigt. Die jetzige Beklagte teilte dem Kläger am 21. August 1994 mit, die Rente aus der Zusatzversorgung der B werde auf der Grundlage der letzten Richtlinien von 1968 errechnet. Sodann heißt es:
"In Anerkennung der Rechtsnachfolge erfüllen wir die daraus entstandene Zahlungsverpflichtung."
Die Beklagte lehnte eine Anpassung des Ruhegeldes ab. Der Kläger erhält von der Beklagten nach wie vor nur die bei Eintritt in den Ruhestand errechneten 330,75 Mark/DM.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse nach Treu und Glauben seine Rente anpassen. Dazu hat er behauptet, die Kosten für die Lebenshaltung seien von Juli 1990 bis zum Februar 1993 um mehr als 40 % gestiegen. Für die Zeit von Februar 1993 bis zum Juni 1996 fordert der Kläger eine Nachzahlung von insgesamt 5.424,30 DM nebst Zinsen.
Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1.455,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1994,
1.587,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1995,
1.587,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1996
sowie
793,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Anpassung der Rente nicht verpflichtet. § 16 BetrAVG sei auf das Rechtsverhältnis zum Kläger nicht anzuwenden. Auf § 242 BGB könne sich der Kläger nicht berufen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine höhere Rente verlangen. Die Beklagte ist zur Anpassung der Rente nicht verpflichtet.
I. Aufgrund des früheren Arbeitsvertrages mit der B -Ost kann der Kläger von der Beklagten keine Anpassung verlangen. Die Richtlinien der Ruhegeldeinrichtung, auf deren Beachtung der Kläger einen vertraglichen Anspruch hatte, sahen keine Anpassung der Ruhegelder vor.
II. § 16 BetrAVG ist auf das Rechtsverhältnis des Klägers nicht anzuwenden. § 16 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Leistungen angepaßt werden müssen. Nach der Regelung im Einigungsvertrag (Anlage I Kap. VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16) tritt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 im Beitrittsgebiet, also auch in Ostberlin, erst am 1. Januar 1992 in Kraft. § 16 BetrAVG ist nur auf Zusagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt werden.
Die Beklagte hat dem Kläger nach dem 31. Dezember 1991 keine Versorgungszusage im Sinne dieser Bestimmung erteilt. Der Senat hat zu der Frage, was unter "Erteilen einer Zusage" im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, noch nicht Stellung genommen. Die Auffassungen in der Literatur sind geteilt. Zum Teil wird angenommen, die Bestätigung einer "Altzusage" reiche aus, um zur Anwendbarkeit des BetrAVG zu gelangen (vgl. Höfer, BetrAVG, Stand: September 1995, ART Rz 1276; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einl. Rz 1006, m.w.N.; vgl. auch Körber, BetrAV 1991, 7; Niemeyer, BetrAV 1991, 9; Stadermann, BetrAV 1991, 11, 12; Höfer/Küpper, BetrAV 1991, 208, 209 = DB 1991, 1569 ff.).
Das "Erteilen einer Zusage" im Sinne des Einigungsvertrages setzt die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung voraus. Der im Gesetz beschriebene Tatbestand erfaßt sowohl die Begründung von Ansprüchen auf vertraglicher Grundlage als auch das Entstehen von Ansprüchen aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages (kollektivrechtliche Grundlage). Nur um beide Alternativen zu erfassen, wurde der übergreifende Ausdruck gewählt. Das bedeutet aber noch nicht, daß an die Begründung von Ansprüchen auf vertraglicher Grundlage geringere Anforderungen gestellt werden müßten, als dies nach allgemeinem Vertragsrecht notwendig ist.
Im vorliegenden Fall kommt nur die Begründung eines Anspruchs auf vertraglicher Grundlage in Betracht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müßten sich nach dem 31. Dezember 1991 darüber geeinigt haben, daß der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten soll. Das ist nicht der Fall. Der Kläger kann nur darauf verweisen, daß die Beklagte im Schreiben vom 31. August 1994 ihre Zahlungsverpflichtung anerkannt und tatsächlich Zahlungen geleistet hat. Das Schreiben der Beklagten vom 31. August 1994 läßt nicht erkennen, daß sich die Beklagte erneut zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verpflichten wollte. Sie hat nur die Rechtsfolgen beschrieben, die sich aus der eingetretenen Rechtsnachfolge ergaben. Wer nur in Erfüllung einer Rechtspflicht handelt, will keine neuen Verbindlichkeiten eingehen. Entsprechendes gilt für die tatsächlichen Zahlungen der Beklagten. Sie lassen nicht den Schluß zu, daß die Beklagte über die bestehende Rechtspflicht hinaus eine eigenständige Verpflichtung begründen wollte. Die bloße Erfüllung einer vor dem 1. Januar 1992 begründeten Verbindlichkeit kann den Tatbestand der Erteilung einer Zusage nach dem 1. Januar 1992 nicht erfüllen.
III. Auf § 242 BGB kann sich der Kläger nicht berufen.
1. Zwar ist § 242 BGB und die aus ihm abgeleiteten Rechtsfolgen auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurden. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist als übergesetzlicher Rechtssatz in allen Rechtsordnungen enthalten. Er gilt mithin auch, wenn nach Art. 232 EGBGB auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Vorschriften des Zivilrechts der ehemaligen DDR anzuwenden wären. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um neue, von außen an das Schuldverhältnis herantretende, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebenden Umstände handelt (vgl. BGH Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 - BGHZ 120, 10, 22 = NJW 1993, 259, 261; BGH Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 - BGHZ 121, 379, 391 = NJW 1993, 1856; BGH Urteil vom 18. Juni 1993
- V ZR 47/92 - BGHZ 123, 58, 62, m.w.N.; BGH Urteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 222/92 - BGHZ 124, 1, 3 = NJW 1994, 260; BGH Urteil vom 21. September 1995
- VII ZR 80/94 - (KG), DtZ 1996, 23).
2. Für eine Anwendung des § 242 BGB im Rahmen einer Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist jedoch wegen der besonderen Regelung im Einigungsvertrag (vgl. Anlage I Kap. VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16) kein Raum. § 16 BetrAVG ist die Konkretisierung eines aus § 242 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatzes. In seinem Anwendungsgebiet verdrängt § 16 die allgemeine Rechtsregel des § 242 BGB.
a) Der Senat hat zum Verhältnis der Regelungen des BetrAVG zu § 242 BGB bereits Stellung genommen. Es ging um die Frage, ob sich Arbeitnehmer zur Begründung der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auch auf § 242 BGB berufen können (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 1996 - 3 AZR 242/95 - BAGE 82, 203 = AP Nr. 4 zu Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII, und vom 17. Dezember 1996 - 3 AZR 800/95 - AP Nr. 5 zu Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII, zu I 3 der Gründe). Nach den Regelungen im Einigungsvertrag können Arbeitnehmer unverfallbare Anwartschaften nur dann erwerben, wenn Versorgungszusagen nach dem 31. Dezember 1991 erteilt wurden. Danach ist es ausgeschlossen, ergänzend die Grundsätze heranzuziehen, die das Bundesarbeitsgericht zur Unverfallbarkeit vor Inkrafttreten des BetrAVG nach § 242 BGB rechtsfortbildend entwickelt hatte (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - BAGE 24, 177 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Die vorgesetzliche Unverfallbarkeitsrechtsprechung ist deshalb nicht anwendbar. Das BetrAVG regelt Fragen der Unverfallbarkeit abschließend.
b) Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall. Nach der Regelung des Einigungsvertrages (Anlage I Kap. VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16) brauchen "Altzusagen" nicht angepaßt zu werden. Auch für diese Fragestellung gilt: Die vorgesetzliche Rechtsprechung des Senats zur Anpassungsverpflichtung hat in der abschließenden Regelung des § 16 BetrAVG ihre konkrete gesetzliche Ausprägung gefunden (vgl. die Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens zu § 16 BetrAVG bei Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, Band I, 2. Aufl., § 16 Rz 3 ff.).
Die Nichtanwendung der vorgesetzlichen Rechtsprechung zu Fragen der Anpassung entspricht auch dem Normzweck der Regelung im Einigungsvertrag. Es sollten "unkalkulierbare Risiken" vermieden werden. Die wirtschaftliche Lage der durch Zusagen verpflichteten Unternehmen und die Zahl der bestehenden Zusagen waren bei Abschluß des Einigungsvertrages nicht überschaubar (vgl. BT-Drucks. 11/
7817 vom 10. September 1990, S. 138; Niermann, BetrAV 1993, 20; MünchArbR-
Ahrend/Förster, Band I, § 110 Rz 19; Höfer, aaO, ART Rz 1273). Die Vorschrift dient daher dem Schutz derjenigen Unternehmen, die, wie die Beklagte, Versorgungsverträge zu erfüllen haben.
IV. Der Senat schließt nicht aus, daß § 242 BGB in Ausnahmefällen auch zu einer Anpassungsverpflichtung des Schuldners führen kann. Eine solche Anpassungsverpflichtung kommt nur in Betracht, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Regelung (fester Ruhegeldbetrag) zu einem untragbaren, mit Recht und Gesetz schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (vgl. schon Senatsurteil vom 17. Dezember 1996 - 3 AZR 800/95 - AP Nr. 5 zu Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII, zu I 3 der Gründe, zur Frage der Unverfallbarkeit).
So liegen die Dinge im vorliegenden Fall nicht. Der Anstieg der Lebenshaltungskosten und der Rückgriff auf die von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten "Opfergrenzen" sind nicht der einzige Umstand, der zu berücksichtigen ist. Das Landesarbeitsgericht bezieht zutreffend auch die Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in die Gesamtbetrachtung ein (vgl. schon die Senatsurteile vom 30. März 1973 - 3 AZR 26/72 - BAGE 25, 146, 146 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung, zu B V 4 der Gründe; und - 3 AZR 34/72 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung, zu C V 4 der Gründe). Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist stärker angestiegen als die Kosten für den Lebensunterhalt. Die Beklagte ist deshalb als Rechtsnachfolgerin der früheren Arbeitgeberin des Klägers nicht verpflichtet, die Rente über die vertraglichen und vorgesehenen und gesetzlich geregelten Anpassungsverpflichtungen hinaus zu erhöhen. Der Senat hat Verständnis für die wirtschaftlich schwierige Situation des Klägers. Sie allein rechtfertigen aber keine Erhöhung des von der Beklagten geschuldeten Betrages. Die Zusatzrente dient dazu, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ergänzen. Die Grundsicherung, an die sie anknüpft, ist als dynamisierte Leistung deutlich verbessert worden.
V. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Forderungen auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Zwar erhalten die bei der früheren B -West beschäftigen Arbeitnehmer eine Betriebsrente über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Diese Rente ist entsprechend der Satzung der VBL dynamisiert. Dasselbe gilt für die Arbeitnehmer, die vor dem 31. Dezember 1959 ihr Arbeitsverhältnis zur B -West begründet hatten und die noch Mitglied der Ende 1959 geschlossenen Ruhegeldeinrichtung der B -West waren. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist aber nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber unterscheidet zwischen den Arbeitnehmern, deren Ansprüche er als Rechtsnachfolger erfüllen muß und den Arbeitnehmern, denen gegenüber er eine eigene Verbindlichkeit begründet hat (BAG Urteil vom 25. August 1976 - 5 AZR 788/75 - AP Nr. 41 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zur unterschiedlichen Behandlung nach einem Betriebsübergang). Der Rechtsnachfolger ist nicht gehindert, bei der Gewährung von Sozialleistungen danach zu unterscheiden, ob die betreffenden Arbeitnehmer ihre Betriebstreue ihm selbst oder noch dem früheren Betriebsinhaber erbracht haben (BAG Urteil vom 30. August 1979 - 3 AZR 58/78 - AP Nr. 16 zu § 613 a BGB).
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 438766 |
BAGE, 205 |
BB 1998, 1485 |
DB 1998, 1621 |
FA 1998, 229 |
NZA 1998, 1059 |
RdA 1998, 318 |
VIZ 1998, 644 |
ZAP-Ost 1998, 462 |
ZIP 1998, 1236 |
ZTR 1998, 473 |
AP, 0 |
ArbuR 1998, 333 |
AuA 1998, 318 |
NJ 1998, 611 |
VersR 1998, 1402 |