Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn die vom Arbeitgeber versprochene Gratifikation ganz oder teilweise der Belohnung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen dienen soll, können im Zeitpunkt der Auszahlung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer aus dem Kreise der Bezugsberechtigten ausgenommen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers beendet worden ist.
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 02.03.1973; Aktenzeichen 3 Sa 132/72) |
ArbG Berlin (Entscheidung vom 26.10.1972; Aktenzeichen 9 Ca 285/72) |
Fundstellen
Haufe-Index 439892 |
DB 1974, 1341 |
ARST 1974, 117 |
WM IV 1974, 733 |
AP § 611 BGB Gratifikation (LT1), Nr 80 |
AR-Blattei, ES 820 Nr 61 |
AR-Blattei, Gratifikation Entsch 61 |
EzA § 611 BGB, Gratifikation, Prämie Nr 40 |
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