Leitsatz (redaktionell)
1. Nach HGB § 60 Abs 1 ist der Betrieb eines Handelsgewerbes durch einen kaufmännischen Angestellten nicht schlechthin, sondern nur im Handelszweig des Arbeitgebers an dessen Einwilligung gebunden.
2. Die Anfechtung einer einzelnen Arbeitsbedingung wegen arglistiger Täuschung eines Arbeitgebers durch seinen Arbeitnehmer ist zulässig, wenn nur der angefochtene Teil des Vertrages auf der Täuschung beruht. Greift die Anfechtung durch, braucht der restliche Teil des Vertrages in seiner Wirksamkeit nicht berührt zu werden. Der erfolgreich angefochtene Teil des Vertrages entfällt rückwirkend.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.07.1969; Aktenzeichen 6 Sa 392/68) |
Fundstellen
Haufe-Index 438548 |
BAGE 22, 344 (LT1-2) |
BAGE, 344 |
BB 1970, 1135 |
DB 1970, 1188 |
DB 1970, 1189 |
SAE 1971, 238 (LT1-2) |
AP § 60 HGB (LT1-2), Nr 4 |
AR-Blattei, Anfechtung im Arbeitsrecht Entsch 9 |
AR-Blattei, ES 1830 Nr 79 |
AR-Blattei, ES 60 Nr 9 |
AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 79 |
Arbeitgeber 1971, 174 |
EzA § 60 HGB, Nr 4 |
MDR 1970, 958 |
PraktArbR HGB §§ 60, 61, Nr. 52 |
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