Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf einen nichtabbaubaren Versorgungsanspruch verneint (“Hauptantrag zu 2”). Ebenfalls zutreffend hat es angenommen, dass die Beklagte die Obergrenze der Nettogesamtversorgung richtig berechnet hat und der Kläger insoweit keine höhere Betriebsrente verlangen kann (“Feststellungsantrag zu 1”, “Hilfsantrag zu 2”, “Feststellungsanträge zu 3 und 4”). Im angegriffenen Teilurteil ist nicht darüber entschieden worden, ob der Überschreitungsbetrag bereits bei Eintritt des Versorgungsfalles vollständig abgebaut war oder wie hoch ein noch nicht abgebauter Überschreitungsbetrag jeweils war (Leistungsantrag).
I. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte nach § 16 Abs. 3 VV 97 berechtigt, den Überschreitungsbetrag abzubauen. Auf das Versorgungsverhältnis der Parteien ist die VV 97 anzuwenden. Sie hat die Besitzstandsregelungen des § 16 VV 85 wirksam eingeschränkt.
1. Die Beklagte hat dem Kläger keine statische Altersversorgung nach einer bestimmten Versorgungsordnung zugesagt, sondern im unbefristeten Arbeitsvertrag vom 23. Juni/26. Juli 1977 ausdrücklich die “jeweils gültige tarifvertragliche Versorgungsvereinbarung” übernommen. Die vereinbarte dynamische Verweisung wurde durch die individuell ausgefertigte, mit zwei Unterschriften und einem Siegel versehene Versorgungszusage vom 15. Juni 1978 nicht aufgehoben.
a) Dem Kläger stand die Zusatzversorgung bereits auf Grund der arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu. Sie wurde in der Urkunde vom 15. Juni 1978 lediglich dokumentiert, aber nicht inhaltlich verändert.
b) Die Verwendung des Dienstsiegels führte nicht zu einer Abkopplung der dem Kläger zugesagten Betriebsrente von der künftigen Entwicklung der tarifvertraglichen Versorgungsregelungen. Ebenso wie im Urteil vom 20. Februar 2001 (– 3 AZR 252/00 – EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 1c der Gründe) kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, ob nach den Dienstanweisungen der Beklagten nur rechtsgeschäftliche Erklärungen oder auch Urkunden zum Nachweis der Versorgungsberechtigung mit einem Dienstsiegel versehen werden durften. Eine äußerliche Aufwertung des Nachweises lag wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Altersversorgung nahe. Abgesehen davon würde eine Verletzung der Dienstanweisung über den Gebrauch des Dienstsiegels weder am Inhalt des § 7 des Arbeitsvertrages vom 23. Juni/26. Juli 1977 noch an der tarifvertraglichen Bedeutung der Urkunde etwas ändern.
c) Selbst wenn die über die Versorgungszusage ausgestellte Urkunde nicht nur Nachweisfunktion, sondern rechtsgeschäftliche Bedeutung gehabt hätte, hieße dies noch nicht, dass dem Kläger abweichend vom Arbeitsvertrag eine statische Betriebsrente zugesagt werden sollte. Wenn die Beklagte die ausdrücklich vereinbarte dynamische Verweisung aufheben wollte, hätte sie dies deutlicher erklären müssen, weil statische Verweisungen die Ausnahmen sind und die Beklagte auf eine Vereinheitlichung ersichtlich großen Wert legte (vgl. BAG 20. Februar 2001 – 3 AZR 252/00 – EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 1d der Gründe). Auch der Abschluss eines Formulararbeitsvertrages und die formularmäßige Versorgungszusage zeigen, dass die Beklagte die Arbeitsbedingungen vereinheitlichen und die Personalverwaltung vereinfachen wollte. Das Festschreiben der bei Vertragsschluss geltenden Versorgungsregelungen hätte je nach Einstellungszeitpunkt zu unterschiedlichen Versorgungsrechten geführt und die Abwicklung der Altersversorgung erschwert. Dies hätte dem Standardisierungsziel widersprochen (BAG 20. Februar 2001 – 3 AZR 252/00 – aaO, zu I 1b bb der Gründe).
2. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte ihm den in § 16 Abs. 2 VV 85 vorgesehenen Überschreitungsbetrag ohne Abbau auf Dauer zahlt. Auf § 16 Abs. 3 VV 97 kann er einen derartigen Anspruch nicht stützen. Diese Vorschrift schreibt einen in der VV 85 vorgesehenen “Nullabbau” nicht fest.
Dem, wenn auch schwer festzustellenden Regelungssystem des § 16 VV 97 hat der Senat im Urteil vom 20. Februar 2001 (– 3 AZR 252/00 – EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 4 der Gründe) Folgendes entnommen:
Auf einen Abbau der Überschreitungsbeträge wird nicht mehr verzichtet. Die Abschmelzung der Überschreitungsbeträge geschieht bei den Versorgungsberechtigten, die bei In-Kraft-Treten des Tarifvertrages am 13. März 1997 bereits im Ruhestand waren, nach § 16 Abs. 2 VV 97 und bei den übrigen Versorgungsberechtigten nach § 16 Abs. 3 VV 97. Versorgungsberechtigte, denen bisher ein nichtabbaubarer Überschreitungsbetrag zustand, müssen nunmehr einen Abbau hinnehmen. Da es die Alternative Abbauverzicht nicht mehr gibt, fallen sie in die schonendste Abbaustufe. Sie werden so behandelt, als würden sie einen abbaubaren Überschreitungsbetrag erhalten. Die Verwendung des Wortes “würde” in § 16 Abs. 3 VV 97 und das noch erkennbare Regelungskonzept sprechen für diese Auslegung. Unter welchen Voraussetzungen die Gerichte Regelungslücken in Tarifverträgen schließen dürfen, kann offen bleiben, weil keine Regelungslücke besteht (zur Begründung im Einzelnen vgl. BAG 20. Februar 2001 – 3 AZR 252/00 – EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 1 bis 3 der Gründe).
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, gegen die der Kläger keine neuen Argumente vorgebracht hat.
3. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall:
a) Da sich an die für die Zeit vom 15. Juni 1971 bis einschließlich 14. Juni 1977 geschlossenen befristeten Arbeitsverträge nahtlos der unbefristete Arbeitsvertrag anschloss, ist als “letzte Einstellung” im Sinne des § 16 Abs. 2 VV 85 der Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit anzusehen (BAG 29. August 2000 – 3 AZR 408/99 –, zu I der Gründe; bestätigt durch 20. Februar 2001 – 3 AZR 252/00 – EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 2b bb der Gründe; 20. August 2002 – 3 AZR 14/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B III 2a der Gründe). Damit erfolgte die “letzte Einstellung” unabhängig von der Wirksamkeit der Befristungen am 15. Juni 1971. Nach § 16 Abs. 2 Buchst. b VV 85 stand dem Kläger ein Überschreitungsbetrag zu, der keinem Abbau unterlag. Dabei spielte es keine Rolle, ob sich die maßgebliche Beschäftigungszeit des Klägers auf 30 Jahre oder auf 28 Jahre belief.
b) Dieser Abbauverzicht entfiel mit In-Kraft-Treten der VV 97. Dem Kläger stand nur noch ein nach der schonendsten Stufe des § 16 Abs. 2 Buchst. b VV 85 abbaubarer Überschreitungsbetrag zu. Nach § 16 Abs. 2 Buchst. b dritte Alternative VV 85 iVm. § 16 VV 97 fand der Abbau frühestens vom 1. Januar 1993 an statt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 VV 85 iVm. § 16 VV 97 “vermindert sich der Überschreitungsbetrag vom Zeitpunkt der Überprüfung gemäß § 15 Ziffer 9 VV 85 an, die den in § 16 Ziffer 2 VV 85 genannten Terminen folgt”. Nach § 15 Abs. 9 Satz 1 VV 85 iVm. § 15 Abs. 9 Satz 1 VV 97 findet “eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens … jeweils mit Wirkung von dem Zeitpunkt an statt, zu dem gemäß § 4 Ziffer 3 VV 85 allgemeine Änderungen der Löhne und Gehälter eintreten”.
c) Die Minderung beträgt nach § 16 Abs. 3 Satz 3 VV 85 iVm. § 16 VV 97 jeweils 1/6 des Überschreitungsbetrages; sie darf jedoch den Erhöhungsbetrag der Versorgungsleistungen nicht übersteigen. Verbleibende Differenzbeträge (nicht realisierter Abbau) sind nach § 16 Abs. 3 Satz 4 VV 85 iVm. § 16 VV 97 entsprechend weiter abzubauen. Die Minderung des Überschreitungsbetrages setzt allerdings schon vor Eintritt des Versorgungsfalles ein (§ 16 Abs. 3 Satz 5 VV 85 iVm. § 16 VV 97). Ob durch die Vorabminderung des Überschreitungsbetrages bereits bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand (1. August 1999) kein Restbetrag mehr verblieben war, bedarf noch zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen, die das Landesarbeitsgericht noch treffen und im Schlussurteil würdigen wird.
4. Die Tarifvertragsparteien haben in der VV 97 die Besitzstandsregelungen des § 16 VV 85 wirksam eingeschränkt. Dieser verschärfte Abbau der Überversorgung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die VV 85 war zum 31. Dezember 1992 wirksam gekündigt worden. Ihre Regelungen wirkten nach § 4 Abs. 5 TVG nur so lange nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wurden. Auch ein Tarifvertrag kann eine andere Abmachung im Sinne dieser Vorschrift sein (BAG 18. März 1992 – 4 AZR 339/91 – AP TVG § 3 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 14). Der spätere Tarifvertrag tritt grundsätzlich an die Stelle des früheren (sog. Ablösungsprinzip).
b) Wie der Senat zuletzt im Urteil vom 20. August 2002 (– 3 AZR 14/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 der Gründe) entschieden hat, hält die VV 97 der gebotenen Rechtskontrolle stand.
aa) Die Wirksamkeit der VV 97 hängt entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon ab, ob und inwieweit der veröffentlichte Vertragstext von den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen abwich. Die Veröffentlichung des Tarifvertrages ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. § 8 TVG schafft lediglich eine Verpflichtung der Arbeitgeber, den Tarifvertrag in ihrem Betrieb auszulegen. Diese Auslegungspflicht ist Bestandteil der tarifvertraglichen Durchführungspflichten (BAG 20. August 2002 – 3 AZR 14/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2a der Gründe).
bb) Der Inhalt der Tarifverträge unterliegt keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben die Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (vgl. ua. BAG 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236, 242; 18. August 1999 – 10 AZR 424/98 – BAGE 92, 218, 221). Ob und ggf. in welchem Umfang die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte und die darin enthaltenen Wertentscheidungen gebunden sind, kann im vorliegenden Fall ebenso offen bleiben wie im Urteil vom 20. August 2002 (– 3 AZR 463/01 – BAGE 102, 268, 270 mwN zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum). Selbst bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte genügt der geänderte § 16 VV 97 den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Senat hat sich mit den vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits in früheren Entscheidungen befasst (vgl. ua. 20. Februar 2001 – 3 AZR 252/00 – EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 2 der Gründe; 20. August 2002 – 3 AZR 14/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2b der Gründe). Auch insoweit ist nichts Neues vorgebracht worden.
(1) Das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum des Klägers wird weder durch die VV 85 noch durch die VV 97 verletzt.
Die Betriebsrentenansprüche nach Eintritt des Versorgungsfalles zählen zwar zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen. Ob und inwieweit Versorgungsanwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 3. Dezember 1998 (– 1 BvR 2262/96 – NZA-RR 1999, 204 f.) offen gelassen. Auch im vorliegenden Fall kann dies ebenso wie im Urteil des Senats vom 28. Mai 2002 (– 3 AZR 422/01 – BAGE 101, 186, 195) dahinstehen. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG spielt im Ergebnis keine Rolle.
Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet die Tarifvertragsparteien nicht zur Schaffung einer statischen Zusatzversorgung. Sie entscheiden eigenverantwortlich über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Da für Tarifverträge die Zeitkollisionsregel (Ablösungsprinzip) gilt und die arbeitsvertragliche Versorgungsvereinbarung eine Jeweiligkeitsklausel enthält, steht der Inhalt des Versorgungsanspruchs erst bei Eintritt des Versorgungsfalles fest. Selbst wenn wegen dieser Dynamik die Versorgungsanwartschaften nicht als Eigentum iSd. Art. 14 Abs. 1 GG, sondern als bloße Chancen und Erwartungen angesehen würden, wären die Versorgungsberechtigten trotzdem nicht schutzlos. Die Tarifvertragsparteien müssen die dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG zu entnehmenden grundlegenden Wertentscheidungen beachten. Dazu zählen vor allem die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.
Wenn die Versorgungsanwartschaften den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen, handelt es sich bei den Neuregelungen der VV 85 und VV 97 um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Auch sie müssen verhältnismäßig sein und schutzwürdigem Vertrauen Rechnung tragen. Die unterschiedlichen Ausgangspunkte führen demnach zu einem gleichen Prüfungsmaßstab.
(2) Sowohl die Einführung einer Nettogesamtversorgungsobergrenze als auch ihre verschärfte Umsetzung durch die in der VV 97 enthaltene Einschränkung der Übergangsregelungen sind mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu vereinbaren.
Zur Konkretisierung dieser Grundsätze hat der Senat für die Überprüfung rechtsgeschäftlicher Änderungen auf einzelvertraglicher Ebene, für die Rechtskontrolle von Betriebsvereinbarungen anhand des § 75 BetrVG und die entsprechende Rechtskontrolle von Dienstvereinbarungen ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57, 66 ff.). Der bereits erdiente, nach § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur aus zwingenden Gründen gekürzt werden. Die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktors (sog. erdiente Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige Zuwächse müssen sachlich-proportionale Gründe vorliegen.
Dieses Schema kann nicht unbesehen auf Tarifverträge angewandt werden, denn die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) verlangt eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung bei der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen (vgl. BAG 20. Februar 2001 – 3 AZR 515/99 – EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 27, zu III 1b der Gründe). Im vorliegenden Rechtsstreit kann allerdings ebenso wie im Urteil vom 19. November 2002 (– 3 AZR 167/02 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 3 der Gründe) offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Einschränkungen und Modifizierungen nötig sind. Selbst nach den Kriterien dieses Prüfungsschemas liegt kein unzulässiger Eingriff in einen geschützten Besitzstand vor.
(3) Die Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze und die Verschlechterung der Übergangsregelungen dienen einem verschärften Abbau von Überversorgungen. Dieses Regelungsziel rechtfertigt sogar einen Eingriff in den zeitanteilig erdienten Besitzstand (BAG 19. November 2002 – 3 AZR 167/02 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 3c aa der Gründe mwN). In der Privatwirtschaft gilt dies allerdings nur für eine planwidrige Überversorgung, bei der es auf den bei Schaffung des Versorgungswerks angestrebten Versorgungsgrad ankommt (Relativität der planwidrigen Überversorgung, BAG 22. Oktober 2002 – 3 AZR 496/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu I 1d cc (1) der Gründe). Die Beklagte ist jedoch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die das haushaltsrechtliche Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten hat. Wegen dieses Gebots darf im öffentlichen Dienst auch eine sog. planmäßige Überversorgung abgebaut werden. Sie liegt vor, wenn die Versorgungsberechtigten mehr erhalten als eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards, die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben berücksichtigt (sog. Vollversorgung). Entgegen der Ansicht des Klägers beläuft sich eine Vollversorgung nicht auf 100 % des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde. Vielmehr ist zu beachten, dass die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben (vgl. ua. BAG 12. März 1996 – 3 AZR 963/94 – AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II 2c bb (1) der Gründe; 20. August 2002 – 3 AZR 14/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2b bb der Gründe).
Bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung haben die Tarifvertragsparteien einen erheblichen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum. Die Entscheidungsprärogative trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG 27. Januar 2000 – 6 AZR 471/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 22, zu II 1c aa der Gründe; 29. November 2001 – 4 AZR 762/00 – AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94, zu II 5a der Gründe; 31. Juli 2002 – 7 AZR 140/01 – BAGE 102, 65, 70). In diesem Zusammenhang gewinnt auch das Gutachten der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme vom 19. November 1983 Bedeutung. Diese Sachverständigenkommission war auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung vom 10. Juni 1981 gebildet worden. Ihr gehörten Vertreter verschiedener Wissenschaften, der Praxis, der politischen Parteien, der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als Mitglieder sowie Vertreter der Versorgungsträger und der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung als Berater an. Sie schlug in ihrem Gutachten für das Nettoniveau der Alterseinkommen auch im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 70 bis 90 % des letzten verfügbaren Einkommens vor (Berichtsband I S. 141, 156). Das fiktive Nettovergleichseinkommen liegt zwar unter dem wirklichen Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer. Die für den Kläger maßgebliche Obergrenze von insgesamt 93,75 % seines fiktiven Nettovergleichseinkommens entspricht aber einem Versorgungsgrad von mehr als 80 % des wirklichen Nettoeinkommens und liegt damit im oberen Bereich der von der Sachverständigenkommission vorgeschlagenen Bandbreite.
(4) Die Zurückführung der tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf eine Vollversorgung, die in etwa dem im öffentlichen Dienst üblichen Niveau entspricht, ist nicht unverhältnismäßig, zumal sie den haushaltsrechtlichen Pflichten der Beklagten entspricht. Die Versorgungsberechtigten konnten auch nicht davon ausgehen, dass die Besitzstandsregelung des § 16 VV 85 unabänderlich sei und die Tarifvertragsparteien von einem weiteren Abbau der Überversorgung absehen würden. Die Rechtsprechung zur Überversorgung war im Fluss. Im Urteil vom 3. September 1991 (– 3 AZR 369/90 – BAGE 68, 248, 258 ff.) hat der Senat aus dem Gebot des wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltens hergeleitet, dass im öffentlichen Dienst auch planmäßige Überversorgungen abgebaut werden dürfen. Die Beseitigung der Vertragsstörung erfolgte im vorliegenden Fall nicht einseitig durch den Arbeitgeber, sondern beruhte auf Tarifverhandlungen. Die tarifvertragliche Einschränkung von Sozialleistungen erfordert nicht selten einen längeren Erkenntnis- und Willensbildungsprozess bei den Tarifvertragsparteien. Die Arbeitnehmer mussten damit rechnen, dass sich die Tarifvertragsparteien, vor allem bei einer längerfristigen angespannten Haushaltslage zu stärkeren Einschnitten durchringen könnten.
Bei der Ausgestaltung der Besitzstandsregelung steht den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die frühere Besitzstandsregelung des § 16 VV 85 hatte einen Teil der Überversorgung bis zum Erlass der VV 97 und damit bis zu einem Zeitraum von über 10 Jahren aufrechterhalten. Durch § 16 VV 97 haben die Tarifvertragsparteien den Schutz der Besitzstände lediglich eingeschränkt, ohne dabei ihren Gestaltungsspielraum zu überschreiten (BAG 20. Februar 2001 – 3 AZR 252/00 – EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 2a cc der Gründe; 20. August 2002 – 3 AZR 14/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2b cc der Gründe).
II. Die Einwände des Klägers gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Obergrenze der Nettogesamtversorgung sind nicht berechtigt. Die Obergrenze beläuft sich nicht auf 100 %, sondern auf insgesamt 93,75 % des Nettovergleichseinkommens. Zu Recht berücksichtigt die Beklagte bei der Ermittlung der Nettogesamtversorgung des Klägers den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Pflegeversicherungsbeitrag.
1. Die hilfsweise begehrte Nettogesamtversorgungsobergrenze von 100 % des Nettovergleichseinkommens steht dem Kläger nicht zu. Da seine ruhegeldfähige Dienstzeit vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat, gilt für ihn die Besitzstandsregelung des § 16 VV 97. Die Obergrenze der Nettogesamtversorgung beläuft sich nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VV 97 auf 91,75 % des Nettovergleichseinkommens. Sie erhöht sich nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VV 97 “als Ausgleich für etwaig gezahlte Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeits- und Zeitzuschläge” pauschal um 2 % auf 93,75 %. Diesen Prozentsatz hat die Beklagte zugrunde gelegt. Nur bei Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1974 unbefristet eingestellt wurden, erhöht § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 den Pauschalbetrag von 2 % auf 8,25 % und damit die Gesamtversorgungsobergrenze auf insgesamt 100 %. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 nicht erfüllt. Die unterschiedlichen Obergrenzen des § 16 VV 97 verletzen auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Inwieweit die Tarifvertragsparteien an dieses Grundrecht und dessen Wertungen gebunden sind, kann auch hier offen bleiben (zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum vgl. BAG 20. August 2002 – 3 AZR 463/01 – BAGE 102, 268, 270). Unabhängig vom Prüfungsmaßstab hält die tarifvertragliche Regelung einer Rechtskontrolle stand.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Formulierung “unbefristete Einstellung” nicht gleich bedeutend mit der Formulierung “letzte Einstellung”. Nach allgemeinem Sprachgebrauch lässt sich der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages selbst dann nicht als “unbefristete Einstellung” ansehen, wenn sich an das befristete Arbeitsverhältnis nahtlos ein unbefristetes anschließt. In Übereinstimmung mit dem allgemeinem Sprachgebrauch unterscheidet die VV 97 zwischen dem Beginn eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses (“letzte Einstellung”) und dem Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (“unbefristete Einstellung”). Die VV 97 gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 Satz 1 “für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des NDR, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem NDR vor dem 1. Januar 1993 begann und die bei ihrem letzten Eintreten in die Dienste des NDR das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten”. Diese differenzierte Terminologie enthielten bereits § 1 Abs. 1 VV 73 und § 1 Abs. 1 VV 85. Den Tarifvertragsparteien kann nicht unterstellt werden, dass sie in derselben Vorschrift für denselben Begriff unterschiedliche Formulierungen verwandten.
Die stärkere Besitzstandswahrung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 knüpft – anders als die Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 4 Abs. 4 VV 97 – nicht an den Zeitpunkt der “letzten Einstellung”, sondern an den Zeitpunkt der “unbefristeten Einstellung” an. Der Tarifvertrag enthält keine Anhaltspunkte für eine erweiternde Auslegung im Sinne des Klägers. Wenn die Gewerkschaften sich trotz des klaren Wortlauts über den Regelungsinhalt des § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 irrten – wie der Kläger behauptet hat –, hätten sie die ihnen zustehenden Gestaltungsrechte ausüben müssen. Welche Gestaltungsrechte den Tarifvertragsparteien bei Willensmängeln zur Verfügung stehen, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich (zum Meinungsstand vgl. Däubler/Reim TVG § 1 Rn. 160 ff.; Dörner AR-Blattei SD 60 Rn. 169 ff.; ErfK/Schaub § 1 TVG Rn. 9; Kempen/Zachert TVG § 4 Rn. 48; Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 355; Wiedemann TVG § 1 Rn. 210; das Bundesarbeitsgericht hat offen gelassen, ob Tarifverträge nach §§ 119, 123 angefochten werden können, vgl. BAG 19. Oktober 1976 – 1 AZR 611/75 – BAGE 28, 225, 231).
b) Die in § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 enthaltene Differenzierung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, selbst wenn die Tarifvertragsparteien unmittelbar oder mittelbar an dieses Grundrecht gebunden sind.
aa) Die Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung ist system- und sachgerecht. Auch schon nach § 1 VV 73 mussten die Arbeitnehmer, um versorgungsberechtigt zu sein, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. ua. BAG 20. Februar 2001 – 3 AZR 25/00 – EzA BetrAVG Ablösung Nr. 28, zu I 3d der Gründe). Ein bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag konnte nur dann Versorgungsansprüche auslösen, wenn sich an das befristete Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung ein unbefristetes anschloss. Erst durch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erlangen die Arbeitnehmer eine gesicherte versorgungsrechtliche Rechtsposition. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie nur die Chance, Versorgungsrechte zu erwerben. Nicht diese Chance, sondern erst die gesicherte Rechtsposition schafft einen Vertrauenstatbestand.
Diese Überlegung findet auch in den gesetzlichen Unverfallbarkeitsvorschriften Niederschlag. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung hängt die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft sowohl von der Dauer der Betriebszugehörigkeit als auch von der Dauer der Versorgungszusage ab. § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung stellt nur noch auf die Dauer der Versorgungszusage ab. Bei normativen Versorgungsregelungen ist die Versorgungszusage “erteilt”, sobald der Arbeitnehmer die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft erfüllt (BAG 20. August 2002 – 3 AZR 14/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 3b der Gründe).
bb) Es ist auch sachlich gerechtfertigt, dass vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer keine Versorgungszusage erhalten. Die betriebliche Altersversorgung bezweckt ua., die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu fördern und zu belohnen. Bei nur vorübergehender Beschäftigung ist der Arbeitgeber nicht daran interessiert, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden (vgl. ua. BAG 26. Januar 1999 – 3 AZR 381/97 – BAGE 90, 377, 383). Die während des befristeten Arbeitsverhältnisses erbrachte Betriebstreue wird dadurch berücksichtigt, dass nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VV 97 die im befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit bei Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zumindest angerechnet wird. Wenn sich das unbefristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt, rechnet die Beschäftigungszeit nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VV 97 ohnehin vom Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit an (BAG 20. August 2002 – 3 AZR 14/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 3a der Gründe).
c) Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, wurde der Kläger zum 15. Juni 1977 unbefristet eingestellt. Ob die vorher vereinbarten Befristungen einer rechtlichen Überprüfung standgehalten hätten, spielt wegen des gerichtlichen Vergleichs vom 1. Juni 1977 keine Rolle.
aa) Die vorliegende Vereinbarung ist auf den Einzelfall zugeschnitten und damit nichttypisch. Das Revisionsgericht hat bei nichttypischen Verträgen nur zu prüfen, ob das Tatsachengericht gesetzliche Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verstoßen oder für die Auslegung wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. ua. BAG 2. Juni 1987 – 3 AZR 626/85 – BAGE 55, 309, 314; 7. Oktober 1993 – 2 AZR 260/93 – AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 16 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 9, zu II 1a der Gründe mwN). Ein derartiger Fehler ist dem Landesarbeitsgericht nicht unterlaufen. Es hat mit überzeugender Begründung angenommen, dass sich die Parteien auf eine Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf und die Begründung eines sich unmittelbar daran anschließenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab 15. Juni 1977 einigten.
bb) Das Berufungsurteil trägt dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs, den Regelungszusammenhängen und den Begleitumständen Rechnung. Der Kläger hat sich im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamburg – A 16 Ca 186/76 – gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. In diesem Rechtsstreit wurde ein Vergleich zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der Befristung geschlossen. Die letzte vereinbarte Befristung endete am 14. Juni 1977. Die Beklagte verpflichtete sich im Vergleich, den Kläger “ab 15. Juni 1977 … in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen”. Dies setzt denknotwendig voraus, dass bis zum 15. Juni 1977 noch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand und dieses erst noch begründet werden musste. Daraus ist zu entnehmen, dass sich die Parteien auf eine Befristung des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses bis zum 14. Juni 1977 einigten, also die vereinbarte Befristung durch den Vergleich bestätigten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, darin, dass die Befristung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird (vgl. ua. 24. Januar 1996 – 7 AZR 496/95 – BAGE 82, 101, 106). In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist nunmehr der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ausdrücklich als sachlicher Grund anerkannt.
Da sich der Sachgrund bereits aus der gerichtlichen Einigung als solcher ergab, war die Angabe eines Befristungsgrundes nach Nr. 241.2 MTV nicht nötig, unabhängig davon wann diese Vorschrift in Kraft trat.
d) Eine Obergrenze von 100 % des Nettovergleichseinkommens gilt nach § 16 Abs. 2 VV 97 für die Versorgungsberechtigten, die bei In-Kraft-Treten der VV 97 am 1. März 1997 bereits Versorgungsbezüge erhielten. Diese Stichtagsregelung unterscheidet ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Betriebsrentnern und Versorgungsanwärtern. Für diese Differenzierung gibt es einleuchtende Gründe. Mit Eintritt in den Ruhestand erstarkt die Versorgungsanwartschaft zum Versorgungsanspruch. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist eine wesentliche Zäsur und ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Vorschriften (BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3, zu B IV 1d der Gründe; 20. Februar 2001 – 3 AZR 252/00 – EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 3 der Gründe).
e) Ebenso wenig ist der in § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 gewählte Stichtag rechtlich zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist die Anhebung des Pauschalbetrages für Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeits- und Zeitzuschläge von 2 % auf 8,25 % und damit die Anhebung der Nettogesamtversorgungsobergrenze von insgesamt 93,75 % auf insgesamt 100 % davon abhängig, dass der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 1974 unbefristet eingestellt wurde. Diese Regelung trug dem In-Kraft-Treten der VV 73 Rechnung. Sie löste die bis dahin geltende VV 65 ab. Die Übergangsvorschriften waren nicht in der VV 73, sondern in Abschnitt B Abs. 1 des begleitenden Tarifvertrages vom 1. November 1973 enthalten. Sie wurden durch die VV 85 aufgehoben. § 16 VV 85 regelte abschließend und umfassend, inwieweit vorhandene Besitzstände aufrechterhalten werden und von einem Abbau der Überversorgung abgesehen wird. Die Besitzstandregelungen des § 16 VV 85 sind durch die ebenfalls abschließenden in § 16 VV 97 abgelöst worden (BAG 20. Februar 2001 – 3 AZR 252/00 – EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu II 1 der Gründe).
2. Die typisierte Berechnung der Abgaben bei der Ermittlung des fiktiven Nettovergleichseinkommens und der Nettogesamtversorgung dient der Vereinfachung und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Über die Zweckmäßigkeit der vorgesehenen Berechnung entscheiden die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die maßgeblichen Steuerklassen und die berücksichtigungsfähigen Steuerfreibeträge. Die Gerichte haben nicht zu überprüfen, ob es sich um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung handelt (BAG 27. Februar 1996 – 3 AZR 886/94 – BAGE 82, 193, 198; 18. August 1999 – 10 AZR 424/98 – BAGE 92, 218, 226).
Bei der Berechnung der Nettogesamtversorgung nach § 15 Abs. 3 VV 97 sind die (Brutto)Gesamtversorgungsbezüge “um Lohnsteuern einschließlich der Steuer auf den Ertragsanteil (jedoch ohne Kirchensteuer) entsprechend der jeweils maßgebenden Steuerklasse und der jeweils gültigen allgemeinen Steuertabelle (ohne Berücksichtigung der antragspflichtigen Freibeträge)” zu kürzen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht aus dem Klammerzusatz den Gegenschluss gezogen, dass nichtantragspflichtige Freibeträge, zu denen auch der Versorgungsfreibetrag des § 19 Abs. 2 EStG zählt, zu berücksichtigen sind. Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch der Regelungssystematik und dem sich daraus ergebenden Regelungszweck.
a) Für die Nettogesamtversorgung und das Nettovergleichseinkommen spielen nach § 15 Abs. 3 und 5 VV 97 lediglich die Kirchensteuer und die antragspflichtigen Freibeträge keine Rolle. Sowohl die Kirchensteuer als auch die antragspflichtigen Freibeträge hängen von persönlichen Verhältnissen und Entscheidungen ab, können sich ändern und sind unter Umständen nur von vorübergehender Bedeutung. Die tarifliche Regelung beruht auf einer pauschalierenden und generalisierenden Betrachtung, die zulässig ist (vgl. BAG 22. Oktober 2002 – 3 AZR 496/01 – AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu I 1d cc (2) der Gründe).
b) Nicht stichhaltig ist das Argument des Klägers, bei dem Versorgungsfreibetrag handele es sich um keinen Freibetrag im steuerrechtlichen Sinne, sondern um steuerfrei belassenes Einkommen. § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG spricht ausdrücklich von Versorgungs-” Freibetrag”. Eines Antrags bedarf er nicht. Abgesehen davon, dass es sich auch formal gesehen um einen nicht antragspflichtigen Freibetrag handelt, ist entscheidend, dass nach § 19 Abs. 2 EStG ab einem bestimmten Lebensalter die Versorgungsbezüge generell im gesetzlich geregelten Umfang steuerfrei bleiben. Insoweit erhöht sich losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles das verfügbare Versorgungseinkommen und damit das Versorgungsniveau. Die Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages trägt dem tarifvertraglichen Versorgungsziel konsequent Rechnung.
c) Die aus der Nettogesamtversorgungsobergrenze abgeleitete Bruttobetriebsrente ist nicht von der weiteren Entwicklung der Abzüge abgekoppelt. Sofern sich die maßgeblichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für Versorgungsempfänger oder Arbeitnehmer ändern, ist die Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens nach § 15 Abs. 9 Satz 3 iVm. § 4 Abs. 3 VV 97 entsprechend zu korrigieren und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die Grundgehälter der Arbeitnehmer des NDR allgemein verändert werden. Damit werden – abgesehen von einer der Verwaltungsvereinfachung dienenden Zeitverschiebung – die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Berechnungsfaktoren ebenso wie die darauf aufbauenden Bruttorenten systemgerecht fortgeschrieben.
3. Die Beiträge der Rentner und die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Pflegeversicherung zählen nach § 15 Abs. 3 und 5 VV 97 zu den für die Berechnung der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens maßgeblichen Abzügen. Auch die Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zu den Pflegeversicherungsbeträgen sind zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Tarifwortlaut und entspricht sowohl dem Regelungszusammenhang als auch dem Regelungszweck.
a) Bei der VV 97 handelt es sich um eine Fassung der Versorgungsordnung, die durch die im Februar/März 1997 geschlossene Tarifvereinbarung “Bündnis für Arbeit und Programm” (TV 97) geschaffen wurde. Nach Abschnitt III TV 97 ist “die Versorgungsvereinbarung … in der Fassung vom 29. Juli 1985 wieder in Kraft gesetzt” und teilweise geändert worden. In den anschließenden Nummern 1 bis 18 sind die ausformulierten Änderungen abschließend aufgezählt. Die Worte “wie folgt geändert” im Einleitungssatz unterstreichen dies. Soweit keine Änderungen genannt werden, gilt die VV 85 mit dem bisherigen Inhalt.
b) Da § 15 Abs. 3, 4 und 5 VV 85 durch Abschnitt III TV 97 unverändert in Kraft gesetzt worden ist, kommt es darauf an, ob bei der Berechnung der Nettogesamtversorgung sowohl die Beiträge der Rentner zur Pflegeversicherung als auch die Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zu diesen Beiträgen und bei der Berechnung des Nettovergleichseinkommens die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Pflegeversicherung nach § 15 Abs. 3 und 5 VV 85 zu berücksichtigen waren. Dies ist der Fall.
aa) § 15 Abs. 3 und 5 VV 85 nennt sowohl die zu berücksichtigenden gesetzlichen Abzüge als auch die nicht zu berücksichtigenden Abzüge (Kirchensteuer) und die unerheblichen Merkmale (antragspflichtige Freibeträge). Die Nichterwähnung der Pflegeversicherungsbeiträge führt nicht dazu, dass sie unberücksichtigt bleiben. Sie sind weder bei den maßgeblichen Abzügen noch bei den ausgeklammerten Abzügen genannt. Mit den Pflegeversicherungsbeiträgen und den Zuschüssen zu ihnen konnte sich die VV 85 noch nicht ausdrücklich befassen, weil es sie im Jahre 1985 noch nicht gab. Die Pflegeversicherung ist erst mit Gesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geschaffen worden. Dadurch ist jedoch keine unbewusste, von den Tarifvertragsparteien selbst zu schließende Regelungslücke entstanden. Eine unbewusste Regelungslücke ist einer gerichtlichen Vertragsergänzung nicht zugänglich, wenn es zu deren Ausfüllung bei objektiver Betrachtung der übrigen Regelungen und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge mehrere Möglichkeiten gibt (BAG 27. Mai 1992 – 5 AZR 252/91 – BAGE 70, 301, 305 f.; 5. Oktober 1999 – 3 AZR 230/98 – BAGE 92, 310, 317). Dies trifft hier nicht zu. § 15 Abs. 3 und 5 sowie Abs. 4 zweiter Spiegelstrich VV 85 enthielten eine hinreichend klare Regelung auch für die nicht ausdrücklich erwähnten, erst später geschaffenen Pflegeversicherungsbeiträge und die Zuschüsse zu ihnen.
bb) Nach § 15 Abs. 2 VV 85 ist die Nettogesamtversorgung des Betriebsrentners seinem Nettovergleichseinkommen gegenüberzustellen. Unter “netto” sind nach allgemeinem und juristischem Sprachgebrauch die vom Arbeitgeber geschuldeten (Brutto)-Arbeitsverdienste oder (Brutto)Betriebsrenten abzüglich der vom Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger zu tragenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu verstehen. Von dieser Terminologie ist auch § 15 Abs. 3 und 5 VV 85 ausgegangen.
(1) In § 15 Abs. 3 und 5 VV 85 sind alle bei Erlass dieser Versorgungsordnung anfallenden Beiträge der Rentner und gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung genannt. § 15 Abs. 2 Satz 2 VV 85 enthält für die Sozialversicherungsabgaben ähnlich wie bei der Steuer eine pauschalierende und generalisierende Modifizierung der Berechnung. Bei der Krankenversicherung werden die allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte bei der AOK Hamburg zugrunde gelegt.
(2) Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind im Gegensatz zu den ausgeklammerten Abzügen weder von persönlichen Verhältnissen und Entscheidungen abhängig noch zeitlich begrenzt. Eine Nichtberücksichtigung der Pflegeversicherungsbeiträge hätte mit einer Pauschalierung und Generalisierung nichts zu tun.
cc) Nach Ausgestaltung, Organisation und Finanzierung handelt es sich bei der Pflegeversicherung um eine gesetzliche Sozialversicherung mit Beitragspflicht. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Sie werden nach § 46 SGB XI bei jeder Krankenkasse errichtet. Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen, die früher teilweise von der Krankenversicherung erbracht wurden (vgl. Schulin HS-PV § 1 Rn. 29 ff.). Ebenso wie die Krankenversicherung ist die Pflegeversicherung umlagefinanziert. Die Betriebsrentner sind sowohl in der Pflegeversicherung als auch in der Krankenversicherung beitragspflichtig.
dd) Eine Nichtberücksichtigung dieser Abzüge widerspräche dem erklärten Ziel der Obergrenze der Nettogesamtversorgung. Diese Beschränkung der Betriebsrente dient der Verhinderung und dem Abbau von Überversorgungen. Für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit eine Überversorgung vorliegt, kommt es auf das verfügbare Arbeitseinkommen der aktiven Arbeitnehmer einerseits und die verfügbare Gesamtversorgung der Betriebsrentner andererseits an. Pauschalierende, generalisierende und typisierende Berechnungen ändern an diesem Grundsatz nichts. Der VV 85 lässt sich nicht entnehmen, dass in Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge ein Abbau der Überversorgung unterbleiben soll. Wenn und soweit Überversorgungen trotz Einführung einer Obergrenze der Nettogesamtversorgung aufrechterhalten werden sollen, muss dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Dies gilt verstärkt für den öffentlichen Dienst. Da die Beklagte zum öffentlichen Dienst zählt, hat sie das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Es rechtfertigt auch den Abbau planmäßiger Überversorgungen. Die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) wird zwar durch dieses Gebot nicht berührt. Dies ändert aber nichts daran, dass es für die Auslegung tarifvertraglicher Versorgungsregelungen von Bedeutung ist.
ee) Beim Zuschuss zur Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner handelt es sich ebenso wie beim Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner um Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Abs. 4 VV 97). Beide Zuschüsse dienen dazu, die Belastungen der Sozialversicherungsrentner mit Pflichtversicherungsbeiträgen abzumildern. Der Zuschusszweck und der sich daraus ergebende Zusammenhang mit den Pflichtversicherungsbeiträgen schließen es aus, den Zuschuss und die zugrunde liegenden Pflegeversicherungsbeiträge isoliert zu betrachten.
c) Wünschenswert wäre es gewesen, in der VV 97 die Rechtslage durch Ergänzung des § 15 Abs. 3, Abs. 4 zweiter Spiegelstrich und Abs. 5 klarzustellen. Dass die Beiträge zur Pflegeversicherung in der VV 97 überhaupt nicht erwähnt waren, lässt sich in einem weiteren Sinne als Redaktionsversehen bezeichnen. Der Einleitungssatz bringt jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die bisherige Regelung des § 15 Abs. 3, Abs. 4 zweiter Spiegelstrich und Abs. 5 VV 85 unverändert weitergilt. Das sprachliche Versehen ergibt sich bereits aus den tarifvertraglichen Versorgungsregelungen selbst und nicht erst aus einem subjektiven Willen der Tarifvertragsparteien, der nicht zu berücksichtigen wäre, wenn er im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden hätte (BAG 13. Juni 1991 – 6 AZR 9/89 – BAGE 68, 94, 99; 16. Mai 1995 – 3 AZR 395/94 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29, zu I 1 der Gründe).
d) Auf die rechtliche Bewertung des Tarifvertrages vom 8. September 2000, den die Beklagte unter anderem mit der DAG schloss und der das Versehen klarstellte, sowie die tarifrechtlichen Auswirkungen der Verschmelzung der IG Medien, der DAG und weiteren Gewerkschaften zur ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
III. Ob dem Kläger nach Eintritt des Versorgungsfalles noch ein Überschreitungsbetrag zustand und wie hoch er war, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das angegriffene Teilurteil hat sich damit nicht befasst. Soweit ein derartiger Anspruch besteht, gewinnt nach § 16 VV 97 iVm. §§ 5, 14, 16 VV 85 die Frage Bedeutung, ob sich die ruhegeldfähige Beschäftigungszeit des Klägers, wie von ihm geltend gemacht, auf 30 Jahre beläuft. Dies ist erforderlichenfalls im Schlussurteil zu prüfen.