Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzschutz bei Übertragung von Betriebsteilen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Übertragung eines Betriebsteils im Sinne von § 613a BGB setzt nicht voraus, daß der Betriebserwerber alle Betriebsmittel übernimmt, die bisher in dem entsprechenden Betriebsteil eingesetzt wurden (im Anschluß an BAG 29.10.1975 5 AZR 444/74 = BAGE 27, 291 = AP Nr 2 zu § 613a BGB).
2. Bei einem Unternehmen, das Maschinen herstellt, vertreibt und wartet, liegt eine Betriebsteilveräußerung schon dann vor, wenn ein Erwerber Vertrieb und Kundendienst übernimmt und zu diesem Zweck einen wesentlichen Firmenbestandteil, die Kundenanschriften sowie das Recht erhält, bereits erteilte Aufträge auszuführen. Sächliche Betriebsmittel wie Büroeinrichtungen und Werkzeuge müssen nicht notwendigerweise mitübertragen werden.
3. Ein Rechtsgeschäft zur Übertragung eines Betriebes kann auch in einem Gesellschaftsvertrag bestehen, in dem der Betriebsveräußerer mit Dritten eine Auffanggesellschaft gründet, um Teile seines Betriebes durch diese fortführen zu lassen.
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 04.02.1983; Aktenzeichen 9/2 Sa 1112/82) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 01.09.1982; Aktenzeichen 9 Ca 3709/82) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für die Versorgungsansprüche des Klägers einzustehen hat.
Der im Jahre 1920 geborene Kläger war bei der S GmbH & Co. KG in W als leitender Angestellter mit Gesamtprokura tätig. In § 9 des Anstellungsvertrages vom 31. Juli 1961 war ihm ein betriebliches Ruhegeld zugesagt. Die S GmbH & Co. KG stellte Dampfkessel her und vertrieb sie. Außerdem unterhielt sie einen Montage- und Kundendienst, in dem etwa 30 Monteure beschäftigt waren. Die Gesellschaft befand sich seit 1978 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Bilanz für das Jahr 1979 schloß mit einem Fehlbetrag von nahezu 1,5 Mio. DM.
Am 24. März 1980 wurde die S Technische Dienste GmbH gegründet. Gründungsgesellschafter waren die S GmbH & Co. KG mit einem Geschäftsanteil von 1.000,-- DM und ein Herr Z mit einem Geschäftsanteil von 49.000,-- DM. Der Kläger wurde zum Geschäftsführer bestellt. Die Gesellschaft wurde am 25. März 1980 im Handelsregister eingetragen. Als Geschäftsgegenstand wurde der Handel mit Dampfkesseln und artverwandten Apparaten und Aggregaten sowie die Ausführung von Dienstleistungen in diesem Geschäftsbereich angegeben. Die beiden Gesellschafter übertrugen ihre Anteile auf die Eisenwerke B GmbH in B, einer Tochtergesellschaft der L-Gruppe.
Am 26. März 1980 beantragte die S GmbH & Co. KG die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Am 10. April 1980 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal - 45 N 86/80 - das Anschlußkonkursverfahren ren ren .
Am 29. April 1980 schlossen die neugegründete S Technische Dienste GmbH und der Kläger rückwirkend auf den 1. April 1980 einen Dienstvertrag; dieser enthält keine Versorgungszusage. Außerdem übernahm die neue Gesellschaft ebenfalls rückwirkend zum 1. April 1980 von der Gemeinschuldnerin mindestens 46 Arbeitnehmer, davon 20 Monteure und 26 Angestellte. Der Konkursverwalter stimmte rückwirkend der Auflösung der Arbeitsverhältnisse zu. Die S Technische Dienste GmbH erwarb ferner aus der Konkursmasse einen Teil der Büroeinrichtung und einige Werkzeuge. Sie übernahm zwei Aufträge der Gemeinschuldnerin und führte sechs Aufträge der Gemeinschuldnerin zu Ende. Sämtlichen Kunden der Gemeinschuldnerin teilte sie mit, diese habe den Geschäftsbetrieb eingestellt und künftig stehe sie ihrerseits mit ihrem Kundendienst zur Verfügung.
Der Kläger hat seine unverfallbare Anwartschaft aus der Versorgungszusage der Gemeinschuldnerin bei dem Beklagten angemeldet. Dieser lehnt es ab, für die Ansprüche des Klägers einzutreten, da der Betrieb schon vor Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß § 613 a BGB auf die S Technische Dienste GmbH übergegangen sei.
Der Kläger hat geltend gemacht, eine Betriebsübertragung habe nicht stattgefunden. Unmittelbar sei ein Rechtsgeschäft zwischen beiden Gesellschaften nicht abgeschlossen worden. Die S Technische Dienste GmbH sei vielmehr als ein neues, rechtlich selbständiges Unternehmen gegründet worden. Sie sei erst nach der Konkurseröffnung werbend tätig geworden und habe aus der Konkursmasse nur einige wenige Vermögensgegenstände übernommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet
sei, die sich aus dem Anstellungsvertrag
des Klägers mit der S GmbH
& Co. KG in W vom 31. Juli 1961
ergebenden Versorgungsleistungen nach § 7
BetrAVG sicherzustellen,
2. ihm einen Anwartschaftsausweis nach § 9
BetrAVG für die sich aus dem in Nr. 1
aufgeführten Anstellungsvertrag ergebenden
Leistungen zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, schon mit der Gründung der S Technische Dienste GmbH am 24. März 1980 sei der Betrieb der Gemeinschuldnerin mit Ausnahme der Produktionsabteilung auf die neu gegründete Gesellschaft übergegangen. Diese sei als Auffanggesellschaft gegründet worden, um die lebensfähigen Abteilungen der Gemeinschuldnerin fortzuführen. Damit seien kraft Gesetzes alle von der Betriebsübernahme betroffenen Arbeitsverhältnisse auf die neue Gesellschaft übergegangen. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers gelte nichts anderes. Die erst nach Konkurseröffnung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte hätten nur noch deklaratorische Bedeutung gehabt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben zutreffend entschieden, daß der Beklagte für die Versorgungsanwartschaft des Klägers nicht einzutreten hat.
I. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG sind nach § 1 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaften insolvenzgesichert, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet wird. Für die Versorgungsanwartschaft des Klägers trifft das nicht zu. Sein Arbeitsverhältnis ist schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der S GmbH & Co. KG gemäß § 613 a BGB auf eine neue Arbeitgeberin, die S Technische Dienste GmbH, übergegangen. Diese hat für die Versorgungsrechte des Klägers einzustehen und ist nicht insolvent.
1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
a) Was als "Betrieb" oder "Betriebsteil" im Sinne des § 613 a BGB zu gelten hat, muß nach dem Zweck der Vorschrift bestimmt werden, die u. a. das Ziel verfolgt, bestehende Arbeitsverhältnisse zu erhalten (BAG 26, 301, 307 ff. = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB, zu III 3 b der Gründe). Die wirtschaftliche Lage des veräußerten Betriebs ist unerheblich. § 613 a BGB gilt auch, wenn ein notleidender Betrieb durch Verwertung im Rahmen der Insolvenz veräußert wird (BAG Urteil vom 15. November 1978 - 5 AZR 199/77 - AP Nr. 14 zu § 613 a BGB, zu II 2 der Gründe).
Gegenstand des Übergangs war im Streitfall nicht der gesamte Betrieb der späteren Gemeinschuldnerin, wohl aber ein Betriebsteil. Die S Technische Dienste GmbH übernahm den Handel und die übrigen Dienstleistungsbereiche, nämlich Montage und Kundendienst, während die Produktion stillgelegt wurde. Dies reicht aus, um den Übergang eines Betriebsteils zu bejahen. Mit den übernommenen Abteilungen konnte die neu gegründete Gesellschaft arbeitstechnische Zwecke verfolgen und hinsichtlich des Handels, der Montage und des Kundendienstes das bisherige unternehmerische Ziel weiterführen.
b) Der Einwand der Revision, vor Konkurseröffnung seien keine sächlichen Betriebsmittel wie Betriebsstätte, Maschinen oder Werkzeuge übertragen worden, läßt unberücksichtigt, daß Gegenstand des fortgeführten Betriebsteils ein reines Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts machen die übernommenen sächlichen und immateriellen Betriebsmittel einen Betrieb oder Betriebsteil bereits dann aus, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Teilzwecke weiterverfolgen kann. Es ist daher nicht erforderlich, daß alle Wirtschaftsgüter, die bisher zu dem Betrieb gehörten, auf den neuen Inhaber übergehen (BAG 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe). Teile des Betriebsvermögens, die für die Fortführung unwesentlich sind, bleiben außer Betracht (BAG 27, 291, 295 f. = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe).
Für ein Handels- und Dienstleistungsunternehmen bedeutet dies, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, daß die Fortführung von markanten Teilen der alten Firma, das "know how" und der "goodwill", also die Einführung des Unternehmens auf dem Markt und die Fachkenntnisse eingearbeiteter Mitarbeiter in ihrer Bedeutung für die Fortführung des alten Betriebs oder Betriebsteils im Vordergrund stehen. Nach außen hin wird das deutlich, wenn der neue Inhaber in bestehende Lieferverträge eintritt, Aufträge übernimmt oder zu Ende führt, wie das auch im Streitfall geschehen ist (vgl. dazu BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 500/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB, zu 3 a der Gründe). Vor allem zeigt der Besitz der Kundenkartei, die es der S Technische Dienste GmbH ermöglichte, die Kunden der späteren Gemeinschuldnerin anzuschreiben und ihnen die Fortsetzung der bisherigen Geschäftsbeziehungen anzubieten, daß die neu gegründete Gesellschaft die Verfügung über alle für die Fortführung der früheren Betriebsteile Handel und Kundendienst wesentlichen Betriebsmittel hatte. Die Ausstattung des neuen Betriebs mit technischen Einrichtungen und Büromaterial tritt demgegenüber in seiner Bedeutung zurück.
2. Der fortgeführte Betriebsteil ist auch "durch Rechtsgeschäft" auf die S Technische Dienste GmbH übergegangen.
Das genannte Tatbestandsmerkmal bringt zum Ausdruck, daß der Betriebsübernehmer neben den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, also der Erbfolge oder Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, auch in allen Fällen der rechtsgeschäftlichen Übertragung in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintreten soll. Der Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse soll lückenlos sein (BAG 35, 104, 106 ff. = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 2 der Gründe). Die Rechtsfolge, der Übergang der Arbeitsverhältnisse, tritt daher auch dann ein, wenn es nicht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft über den Erwerb des Betriebs oder Betriebsteils kommt oder der bisherige Betriebsinhaber an der rechtsgeschäftlichen Übertragung gar nicht beteiligt ist (BAG 27, 291, 295 f. = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 15. November 1978 - 5 AZR 199/77 - AP Nr. 14 zu § 613 a BGB, zu II 1 a der Gründe; BAG 35, 104, 107 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 2 a der Gründe).
Demgemäß ist es im Streitfall unerheblich, daß zwischen der alten und der neuen Gesellschaft kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, das unmittelbar auf die Übertragung eines Betriebsteils gerichtet gewesen wäre. Die Besonderheit des Streitfalls besteht darin, daß die (spätere) Gemeinschuldnerin an der Gründung der neuen Gesellschaft beteiligt war. Sie brachte nicht nur ihre verhältnismäßig unbedeutende Kapitalbeteiligung ein, sondern auch den für die Fortführung des Betriebsteils viel bedeutsameren Firmenbestandteil sowie vor allem den Kundenstamm. Es handelte sich, wie der Beklagte zutreffend betont, bei der S Technische Dienste GmbH um eine Auffanggesellschaft, deren einziger Zweck darin bestand, auf dem Markt eingeführte und wirtschaftlich nutzbare Betriebsteile der notleidenden alten Gesellschaft zu erhalten und unter einer dem neuen Unternehmensziel angepaßten, aber nur geringfügig geänderten Firma fortzuführen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. November 1984 (3 AZR 584/83 - DB 1985, 1135) ausgeführt hat, ließe sich § 613 a BGB mühelos umgehen, wollte man eine Fallgestaltung wie die vorliegende von der Geltung der Vorschrift ausnehmen. Der Schutzzweck der Norm könnte nicht verwirklicht werden.
3. Der Betriebsübergang war bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der S GmbH & Co. KG vollzogen. Schon mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages am 24. März 1980 erhielt die neu gegründete Gesellschaft diejenigen Betriebsmittel, die sie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs benötigte. Das Berufungsgericht hat zwar insoweit rechtsfehlerhaft allein auf das Arbeitsverhältnis des Klägers abgestellt, aus seinen Feststellungen ergibt sich aber, daß die S Technische Dienste GmbH schon vor Konkurseröffnung über alle erforderlichen Betriebsmittel der übernommenen Betriebsabteilungen verfügte.
Wesentlich ist insoweit folgendes: Die neue Gesellschaft führt in ihrer Firma den Kern der Firma der Gemeinschuldnerin fort ("S "). Ihr Name unterscheidet sich von dem der Gemeinschuldnerin nur durch die Angabe der unterschiedlichen Gesellschaftsform sowie einen Zusatz, der das begrenzte Unternehmensziel kennzeichnet. Der Zusatz "Technische Dienste", stellt klar, daß nicht die Produktion von Kesselanlagen, sondern nur die Dienstleistungen der alten Gesellschaft fortgeführt werden. Hinzu kommt, daß der Kläger sogleich zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wurde, wie sich aus der Handelsregistereintragung vom folgenden Tage, dem 25. März 1980, ergibt. Damit war von vornherein sichergestellt, daß alle für die Fortführung notwendigen Kenntnisse und Informationen vorhanden waren. Insbesondere hatte die neue Gesellschaft damit Zugang zu dem Kundenstamm der späteren Gemeinschuldnerin; sie hatte es nicht nötig, die Kundenliste nachträglich vom Konkursverwalter zu erwerben. Daß alle Vorkehrungen getroffen waren, den bisherigen Geschäftsbetrieb ohne Unterbrechung fortzusetzen, wird schließlich auch daran deutlich, daß der Kläger als leitender Angestellter der alten und Geschäftsführer der neuen Gesellschaft seine Arbeitskraft nicht in den Dienst zweier miteinander konkurrierender Unternehmen stellen sollte. Die neue Gesellschaft hätte schon vor Konkurseröffnung ihre werbende Tätigkeit aufnehmen können. Weder die spätere Gemeinschuldnerin noch der Konkursverwalter hätten ihr dies aus Gründen des Wettbewerbsrechts untersagen können. Ebensowenig hätte die alte Gesellschaft dem Kläger die Tätigkeit als Geschäftsführer der neuen Gesellschaft verbieten können.
II. Die Rechtsfolge der Betriebsübernahme erfaßte auch das Arbeitsverhältnis des Klägers.
§ 613 a BGB setzt zwar voraus, daß jedes Arbeitsverhältnis einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden kann. Es sind jedoch organisatorische Verknüpfungen zwischen mehreren Betrieben oder Betriebsteilen möglich, die eine klare Zuordnung erschweren. Ebenso kommt es vor, daß sich ein Arbeitsverhältnis infolge der Aufgaben oder der Stellung des Arbeitnehmers nicht eindeutig dem einen oder anderen abtrennbaren Betriebsteil zuordnen läßt. In solchen Fällen wird sich vielfach eine Lösung danach ergeben, für welchen Betriebsteil der Arbeitnehmer vor der Veräußerung überwiegend tätig war. Es ist aber nicht sinnvoll, Arbeitnehmer gegen den Willen der Beteiligten dem einen oder anderen Betriebsteil zuzuordnen. Der Schutzzweck des § 613 a BGB gebietet das nicht. Die Vorschrift verlangt lediglich, daß eine Zuordnung erreicht wird, die dem Zweck der Betriebsveräußerung genügt und den Arbeitnehmern ihre sozialen Besitzstände erhält. Deshalb muß bei Arbeitsverhältnissen, die mehreren Betriebsteilen zugeordnet sind, zunächst der Wille der Beteiligten beachtet werden (BAG 39, 208, 213 f. = AP Nr. 31 zu § 613 a BGB, zu 1 c der Gründe).
Im Streitfall war der Kläger in seiner Funktion als leitender Angestellter nicht eindeutig der Produktion, dem Vertrieb oder dem Kundendienst zuzuordnen. Aber alle Beteiligten waren sich einig, daß er Mitarbeiter der neuen Gesellschaft werden sollte. Folglich ist sein Arbeitsverhältnis mit der Übernahme des Betriebsteils auf die neue Gesellschaft übergegangen. Allerdings bewirkte die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der GmbH, daß sein Arbeitsverhältnis sogleich wieder endete. Das ändert aber nichts daran, daß er zunächst kraft Gesetzes Arbeitnehmer der GmbH wurde. Seine Bestellung zum Geschäftsführer konnte nicht verhindern, daß mit dem Betriebsteil auch sein Arbeitsverhältnis auf die neu gegründete Gesellschaft überging.
Die später mit dem Konkursverwalter in bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers abgeschlossenen Vereinbarungen erweisen sich damit, wie der Beklagte zu Recht vorträgt, für das Klagebegehren als unerheblich. Da dem Kläger für seine unverfallbare Versorgungsanwartschaft ein neuer, nicht insolventer Schuldner zur Verfügung steht, lehnt der Beklagte seine Einstandspflicht mit Recht ab.
Dr. Dieterich Griebeling Dr. Peifer
Dr. Bächle Arntzen
Fundstellen
Haufe-Index 438459 |
BAGE 49, 102-109 (LT1-3) |
BAGE, 102 |
DB 1985, 2459-2461 (LT1-3) |
NJW 1986, 450-451 (LT1-3) |
AuB 1986, 192-192 (T) |
BlStSozArbR 1985, 361-361 (T) |
JR 1986, 440 |
NZA 1986, 93-94 (LT1-3) |
RdA 1986, 64 |
SAE 1986, 136-138 (LT1-3) |
WM IV 1986, 334-336 (LT1-3) |
ZIP 1985, 1523 |
ZIP 1985, 1523-1525 (LT1-3) |
AP § 7 BetrAVG (LT1-3), Nr 23 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung VI Entsch 36 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 460.6 Nr 36 (LT1-3) |
EzA § 613a BGB, Nr 48 (LT1-3) |
JuS 1986, 410-412 (LT1-3) |
MDR 1986, 170-171 (LT1-3) |