Leitsatz (redaktionell)
1. Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung wird inhaltlich vom Gleichberechtigungsgrundsatz des GG Art 3 Abs 2 und vom Benachteiligungsverbot des GG Art 3 Abs 3 geprägt.
2. Der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau ist auch dann zu befolgen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern nach einheitlichen Merkmalen übertarifliche Leistungen gewährt.
3. Ergeben sich bei einer einheitlichen betrieblichen Regelung Anhaltspunkte dafür, daß weiblichen Arbeitnehmern für die gleiche Arbeit ein geringerer Lohn bezahlt wird als männlichen Arbeitnehmern, so muß der Arbeitgeber darlegen und beweisen, daß die von den Männern geleistete Arbeit anders zu bewerten ist (zu 1-3 Bestätigung des Urteils BAG 1981-09-09 5 AZR 1182/79 = BB 1982, 676).
4a. Gewährt der Arbeitgeber mehrere verschiedene übertarifliche Zulagen, so ist bei jeder Zulage zu prüfen, welchem Zweck sie dient; dabei ist von ihrer Bezeichnung auszugehen. Gegebenenfalls sind auch sonstige Umstände zu berücksichtigen.
b. Wird mit einer Zulage einem bestimmten Zweck entsprochen, so ist in der Regel davon auszugehen, daß eine weitere unbenannte Zulage daneben nicht nochmals demselben Zweck dienen kann.
5. Mit dem Begriff der Arbeitsmarktzulage wird noch kein eindeutiger Zweck dieser Zulage gekennzeichnet.
a. Wird eine solche Zulage gewährt, weil sonst bestimmte Arbeitsplätze nicht besetzt werden können, so liegt keine unzulässige Differenzierung vor.
b. Wird eine solche Zulage dagegen gezahlt, weil Männer nicht bereit sind, zum gleichen Lohn wie die am gleichen Arbeitsplatz unter gleichen Bedingungen tätigen Frauen zu arbeiten, so erfolgt mit einer solchen Zulage eine unzulässige Diskriminierung der Frauen.
Normenkette
BGB §§ 611, 242, 139; GG Art. 3 Abs. 2-3
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.01.1980; Aktenzeichen 15 Sa 963/79) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.06.1979; Aktenzeichen 11 Ca 311/79) |
Fundstellen
Haufe-Index 439725 |
BAGE 39, 336-346 (LT1-5) |
BAGE, 336 |
BB 1982, 1921-1923 (LT1-5) |
DB 1982, 2354-2356 (LT1-5) |
NJW 1983, 190-192 (LT1-5) |
AuB 1984, 60-60 (T) |
BlStSozArbR 1983, 18-19 (T) |
JR 1983, 352 |
RdA 1983, 66-68 (LT1-5) |
AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT1-5), Nr 53 |
AR-Blattei, ES 800 Nr 69 (LT1-5) |
AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 69 (LT1-5) |
ArbuR 1983, 219-222 (LT1-5) |
EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 31 (LT1-5) |
MDR 1983, 166-167 (LT4-5) |