Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrufliches Bezugsrecht im Konkurs des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
- Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag eingeräumt, so gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen im Konkurs des Arbeitgebers zur Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Der Arbeitnehmer ist nicht zur Aussonderung dieses Vermögensgegenstandes aus der Konkursmasse berechtigt – § 43 KO – (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 26. Juni 1990 – 3 AZR 651/88 – zur Veröffentlichung vorgesehen, und – 3 AZR 12/89 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
- § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ist keine dem Konkursrecht vorgehende Sonderregelung. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn das Bezugsrecht nicht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger widerrufen wird. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG enthält auch kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB.
- Wenn der Konkursverwalter das Bezugsrecht zur Verwertung der Konkursmasse widerruft, kommt er seinen konkursrechtlichen Pflichten nach (§ 117 Abs. 1 KO) und haftet deshalb nicht nach § 82 KO.
- Schadenersatzansprüche der Arbeitnehmer, die durch den Widerruf des Bezugsrechts entstehen, sind keine Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO.
- Arbeitnehmer, die im Sicherungsfall (hier Konkurs des Arbeitgebers) eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch gegen den Pensionssicherungsverein (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).
Normenkette
KO §§ 43, 59 Abs. 1 Nrn. 1-2, §§ 82, 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 117 f., § 149 f.; BetrAVG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 134; VVG § 166; ALB n.F. § 13 Abs. 1 = ALB a.F. § 15 Nr. 1, Abs. 2 = ALB a.F. § 15 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wie die widerruflichen Bezugsrechte der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften im Konkurs des Arbeitgebers zu behandeln sind. Der klagende Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) verlangt vom Beklagten aus abgetretenen Rechten die Auszahlung der Rückkaufswerte aus Lebensversicherungsverträgen.
Der Kläger ist Träger der Insolvenzsicherung. Der Beklagte ist Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der B… GmbH. Die Gemeinschuldnerin hatte bei der Mannheimer Lebensversicherung AG im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen Direktversicherungen abgeschlossen und die Einmalprämien gezahlt. Den Arbeitnehmern war ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Die Versicherungen wurden beliehen. Mit Schreiben vom 7. November 1988 widerrief der Konkursverwalter die Bezugsberechtigung der Arbeitnehmer, kündigte die Versicherungsverträge und führte die Rückkaufswerte in Höhe von 142.305,-- DM der Konkursmasse zu. Gegenüber den Arbeitnehmern mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften erklärte sich der Kläger zur Insolvenzsicherung bereit und ließ sich dafür ihre Ansprüche gegen den Konkursverwalter abtreten.
Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Aussonderung nach § 43 KO zu. Zumindest sei der Konkursverwalter zum Schadenersatz verpflichtet. Er habe gegen das Widerrufsverbot des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verstoßen. Der sich daraus ergebende Schadenersatzanspruch sei eine Masseschuld im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zur verurteilen, an den Kläger 142.305, -- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juli 1989 zu bezahlen.
Der beklagte Konkursverwalter hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht zur Aussonderung berechtigt. Die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen hätten nicht zum Vermögen der Arbeitnehmer, sondern zum Vermögen des Arbeitgebers gehört und seien deshalb in die Konkursmasse gefallen. Der Konkursverwalter komme mit der Verwertung der Konkursmasse seinen konkursrechtlichen Pflichten nach. Soweit die Ausübung des Widerrufsrechts zu Schadenersatzansprüchen der Arbeitnehmer führe, handele es sich um keine Masseschulden i.S. von § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO.
Die Vorinstanzen haben der Klage des PSV stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des beklagten Konkursverwalters.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Kläger kann von ihm keine Zahlung verlangen.
I. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Rückkaufswerte aus den zugunsten der Arbeitnehmer geschlossenen Direktversicherungen auszuzahlen.
Der Kläger kann keine Aussonderung der Rechte auf die Versicherungsleistungen aus der Konkursmasse nach § 43 KO verlangen. Die Arbeitnehmer mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften haben zwar wegen der ihnen gewährten Insolvenzsicherung alle Ansprüche, die ihnen aus den Direktversicherungszusagen gegen den früheren Arbeitgeber zustanden, an den Kläger abgetreten. Die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen gehörten jedoch nicht zum Vermögen der Arbeitnehmer, sondern zum Vermögen des Gemeinschuldners (Arbeitgebers). Das Konkursverfahren umfaßt das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Dieses Vermögen ist die Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Zur Konkursmasse gehören die Forderungen aus den Versicherungsverträgen.
1. Die Zugehörigkeit einer Forderung auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zum Vermögen des Arbeitgebers oder zum Vermögen des Arbeitnehmers hängt davon ab, wie dieser Anspruch versicherungsrechtlich ausgestaltet ist (Urteile des Senats vom 26. Juni 1990 – 3 AZR 651/88 –, zur Veröffentlichung bestimmt und – 3 AZR 2/89 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu 2 der Gründe).
Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er kann einem Dritten ein Bezugsrecht an den Versicherungsleistungen einräumen. Das Bezugsrecht kann verschieden ausgestaltet werden. Nach § 166 Abs. 1 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer im Zweifel die Befugnis, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen. Bezugsberechtigungen dieser Art sind widerrufliche Bezugsrechte. Der Begünstigte erwirbt, soweit der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 166 Abs. 2 VVG). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles haben derart begünstigte Arbeitnehmer lediglich eine ungesicherte, wertlose Anwartschaft. Das Recht auf die Versicherungsleistungen gehört nach der gebotenen versicherungsrechtlichen Betrachtung zum Vermögen des Arbeitgebers (herrschende Meinung: LAG München, Urteil vom 22. Juli 1987 – 4 Sa 60/87 – ZIP 1988, 1070 f.; Jaeger/Henckel/Weber, KO, 9. Aufl., § 1 Rz 50; Kilger, KO, 15. Aufl., § 1 Anm. 2 C f; Blomeyer/Otto, BetrAVG, Vorbem. § 7 Rz 35 ff. und § 7 Rz 182; Höfer/Abt, BetrAVG, 2. Aufl., Bd. 1, § 7 Rz 104; Blomeyer/Kanz in KTS 1985, 169, 180 f.; Blomeyer in DB 1988, 962, 965; Jauch in KTS 1989, 809, 810; Thürmann in BB 1985, 1269, 1273; Zimmermann in VersR 1988, 885, 889).
Im vorliegenden Fall erhielten die Arbeitnehmer unstreitig lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht. Der Arbeitgeber hat von der Möglichkeit des § 166 VVG, § 13 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Großlebensversicherung (ALB n.F.) keinen Gebrauch gemacht, den Arbeitnehmern ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag einzuräumen.
2. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG macht aus dem widerruflichen Bezugsrecht kein unwiderrufliches. Diese Vorschrift ist auf die konkursrechtliche Verwertung des Anspruchs auf die Versicherungsleistungen nicht anwendbar.
a) § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verbietet den Widerruf wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht wegen der Insolvenz des Arbeitgebers.
Ist die Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden, so ist der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Ihrem Wortlaut nach befaßt sich die Vorschrift ausschließlich mit einem Widerruf “wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses”.
Dieser eng gefaßte Wortlaut ist kein redaktionelles Versehen, sondern entspricht dem sonstigen Inhalt und dem Zweck des § 1 BetrAVG. Die Vorschrift regelt, wie sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles auf die Versorgungsanwartschaft auswirkt. Der Arbeitnehmer behält unter bestimmten Voraussetzungen trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Versorgungsanwartschaft. Ziel des § 1 BetrAVG ist es, die Wirksamkeit von Verfallklauseln einzuschränken (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 19 f., 22 f.). Außerdem sollen rechtliche Gestaltungen verhindert werden, die zu einem vergleichbaren Ergebnis führen. Dagegen gilt § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht für die Liquidation eines in die Konkursmasse fallenden Rechts auf die Versicherungsleistungen. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts enthält daher § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG keine dem Konkursrecht vorgehende Sonderregelung, sondern beläßt es bei der allgemeinen konkursrechtlichen Abwicklung.
b) Selbst wenn § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG anwendbar wäre, enthielte er kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB (vgl. BGH Urteil vom 22. März 1984 – IX ZR 69/83 – VersR 1984, 632, 633; LG Ulm Urteil vom 10. Juli 1980 – 3 O 36/79 – ZIP 1980, 751, 752; Blomeyer/Otto, BetrAVG, Vorbem. § 7 Rz 37a; Höfer/Abt, BetrAVG, 2. Aufl., Bd. 1, § 7 Rz 105; Blomeyer/Kanz in KTS 1985, 169, 181 f.; Blomeyer in DB 1988, 962, 965; Jauch in KTS 1989, 809, 812; Thürmann in BB 1985, 1269, 1273; a.A. Heubeck/Höhne/Paulsdorff, BetrAVG, 2. Aufl., Bd. 1, § 7 Rz 66; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., § 7 BetrAVG Rz 325; Gareis in BB 1987, 2157, 2158; Paulsdorff in KTS 1989, 29, 38). Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB verhindern das Zustandekommen einer rechtsgeschäftlichen Regelung. Das Verbot muß sich gerade gegen die Vornahme des Rechtsgeschäfts richten (BGH Urteil vom 8. Juni 1983 -VIII ZR 77/82 – NJW 1983, 2873). Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG und der Gesetzessystematik ergibt sich, daß ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts – hier des Widerrufs der Bezugsberechtigung -führen soll. Die Entstehungsgeschichte unterstreicht dies.
aa) § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber zu einem bestimmten Verhalten gegenüber dem Arbeitnehmer. Dabei handelt es sich lediglich um eine das Arbeitsverhältnis betreffende schuldrechtliche Verpflichtung. Nur im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG sind versicherungsvertragliche Rechtsgeschäfte unwirksam. Das Bezugsrecht darf bei Bestehen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nicht für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auflösend bedingt sein. Dagegen ist die Abtretung oder Beleihung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach § 1 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nicht unwirksam. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nur “verpflichtet”, den Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder die Beleihung nicht erfolgt wäre. § 1 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG setzt damit die versicherungsrechtliche Wirksamkeit einer Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und auch des Widerrufs des Bezugsrechts voraus, denn der Abtretungsempfänger soll das Recht auf die Versicherungsleistungen erwerben und die Abtretung ist im Zweifel mit einem Widerruf des Bezugsrechts verbunden (vgl. Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 15 ALB Anm. 2 A a und 7; Eichler, Versicherungsrecht, S. 192 f.).
bb) Die gesetzlichen Regelungen in § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 7 Abs. 2 BetrAVG gehen davon aus, daß die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft nicht ohne weiteres zur Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts führt. Der Gesetzgeber hat bewußt davon abgesehen, dem Arbeitnehmer mit Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen. Die Möglichkeit einer Abtretung oder Beleihung sollte aus Gründen der Finanzierungserleichterung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles aufrechterhalten bleiben. Nach Eintritt des Versorgungsfalles ist der Arbeitgeber lediglich dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, die Rechtsfolgen der Abtretung oder Beleihung wieder zu beseitigen (vgl. Bundestagsdrucksache 7/1281 S. 23 f.).
cc) Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. März 1984 (– IX ZR 69/83 – VersR 1984, 632, 633) die Auffassung vertreten, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Bezugsberechtigung nicht zu widerrufen, nur im Verhältnis zum begünstigten Arbeitnehmer besteht und den Arbeitgeber im Verhältnis zum Versicherer nicht an einem Widerruf hindert. Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof im widerruflichen Bezugsrecht kein wirtschaftlich bewertbares Anrecht, sondern “nur eine Hoffnung auf die später einmal fällig werdenden Leistungen” gesehen. Ebenso beurteilt der Senat die Rechtslage.
dd) Die Annahme, mit der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft werde das Bezugsrecht automatisch unwiderruflich, wäre auch nicht mit der Ausgestaltung der Beiträge zur Insolvenzsicherung zu vereinbaren. Die Beitragspflicht und die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG) hängen davon ab, ob dem Arbeitnehmer ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde. Die Unterscheidung beruht auf unterschiedlichen Insolvenzrisiken. Wenn nach Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft auch bei widerruflichen Bezugsrechten ein Widerruf nach § 134 BGB in Verb. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ausgeschlossen wäre, würde das nicht nur zu einem “merkwürdigen” Ergebnis führen (so Muth in BetrAV 1976, 121, 125), sondern es entfiele auch der sachliche Grund für die unterschiedlichen Beitragspflichten.
Der Kläger weist selbst darauf hin, daß der Arbeitgeber auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung nicht mehr zugreifen könne. Dagegen bestünden beim widerruflichen Bezugsrecht noch Einwirkungsmöglichkeiten, die der Arbeitgeber aber nicht mehr ausüben dürfe. Diese Unterscheidung zwischen rechtlichem “Können” und “Dürfen” ist richtig. Sie führt allerdings dazu, daß der Arbeitnehmer beim widerruflichen Bezugsrecht wegen der damit verbundenen schwächeren Rechtsposition keinen Aussonderungsanspruch hat und der Arbeitgeber wegen der damit verbundenen höheren Insolvenzrisiken folgerichtig auch einen höheren Insolvenzsicherungsbeitrag zu leisten hat. Wäre nach Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft ein Widerruf des Bezugsrechts nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG in Verb. m. § 134 BGB unwirksam, so wäre die Rechtsstellung eines widerruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmers ebenso gefestigt wie die eines unwiderruflich bezugsberechtigten. Wenn die mit der unterschiedlichen versicherungsrechtlichen Ausgestaltung der Bezugsrechte verbundenen unterschiedlichen Insolvenzrisiken beseitigt werden, besteht kein einleuchtender Grund mehr für unterschiedliche Beitragspflichten.
c) Mit einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht ist das widerrufliche Bezugsrecht im Konkurs des Arbeitgebers nicht zu vergleichen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Juni 1990 (– 3 AZR 651/88 –, aaO, zu 4c, cc, der Gründe) die unterschiedlichen Beitragssätze berücksichtigt und darauf hingewiesen, daß die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung auf unterschiedlichen Insolvenzrisiken beruht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das widerrufliche Bezugsrecht nicht ebenso konkursfest wie das eingeschränkt unwiderrufliche. Selbst wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht durch Vorbehalte eingeschränkt wird, ändert dies nichts daran, daß der Arbeitnehmer – im Gegensatz zum widerruflichen Bezugsrecht – den Anspruch auf die Versicherungsleistungen sofort und unwiderruflich erwirbt (vgl. die Urteile des Senats vom 26. Juni 1990, aaO, zu 2b der Gründe). Der Vorbehalt der Inanspruchnahme einer Vorauszahlung stellt lediglich die Ermächtigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen dar. Inhaber des Rechts auf die Versicherungsleistungen bleibt der Arbeitnehmer. Hingegen kann der Arbeitgeber beim widerruflichen Bezugsrecht aus eigenem Recht Beleihungen und Abtretungen vornehmen. Er kann dem Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles jederzeit die versicherungsvertraglich ungesicherten Aussichten auf die Versicherungsleistungen entziehen. Dies ist die entscheidende Schwachstelle des widerruflichen Bezugsrechts. Könnte der Arbeitgeber bei widerruflichen Bezugsrechten die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwar abtreten oder beleihen, wäre jedoch nach Konkurseröffnung ein Widerruf des Bezugsrechts ausgeschlossen, so entstünde nicht schon durch die Widerruflichkeit des Bezugsrechts, sondern erst durch die Beleihung oder Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag das Bedürfnis nach Insolvenzsicherung. Es wäre nicht einzusehen, weshalb beim widerruflichen Bezugsrecht im Gegensatz zum unwiderruflichen Bezugsrecht schon vor einer Abtretung oder Beleihung Insolvenzsicherungsbeiträge zu leisten sind und weshalb hier nicht einmal die Beitragshöhe vom Umfang einer Beleihung oder Abtretung abhängt. Die geltende Beitragsbemessung ist deshalb sinnvoll, weil das Betriebsrentengesetz die konkursrechtliche Behandlung der Bezugsrechte nicht verändert hat und daher bereits die Widerruflichkeit des Bezugsrechts zu einem erhöhten Insolvenzrisiko führt.
3. Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich das von ihm geltend gemachte Aussonderungsrecht auch nicht mit einem Treuhandverhältnis begründen. Bei einem echten Treuhandverhältnis ist ein Anspruch des Treugebers auf Aussonderung des Treugutes im Konkurs des Treuhänders gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH Urteil vom 7. April 1959 – VIII ZR 219/57 – WM 1959, 686, 687 = NJW 1959, 1223, 1224; BGH Urteil vom 14. Januar 1969 – VI ZR 191/67 – WM 1969, 475, 476). Beim unechten Treuhandverhältnis bleibt der Treugeber ohnehin Forderungsinhaber. Die Direktversicherung führt aber weder zu einem echten noch zu einem unechten Treuhandverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern. Bei echten Treuhandverhältnissen überträgt der Treugeber einen ihm gehörenden Vermögensgegenstand (das Treugut) dem Treuhänder mit der Abrede, die übertragene Rechtsmacht zwar im eigenen Namen, aber nur im Interesse des Treugebers auszuüben. Beim unechten Treuhandverhältnis verbleibt die Forderung beim Treugeber. Der Treuhänder wird lediglich ermächtigt, über das Vermögen des Treugebers zu verfügen (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 1964 – Ib ZR 197/62 – WM 1964, 318). Im vorliegenden Fall hatten die Arbeitnehmer keine versicherungsrechtlichen Ansprüche auf den Arbeitgeber übertragen. Vielmehr ergaben sich die Rechte des Arbeitgebers unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag, den er im eigenen Namen als Versicherungsnehmer schloß und in dem er sich selbst zur Beitragsleistung verpflichtete.
4. Die Annahme, ein Widerruf des Bezugsrechts sei versicherungsrechtlich wirksam, steht – entgegen der Auffassung des Klägers -im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (a.A. Heubeck/Höhne/Paulsdorff, BetrAVG, 2. Aufl., Bd. 1, § 7 Rz 66; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 22 Rz 30; Gareis in BB 1987, 2157, 2159 und Paulsdorff in KTS 1989, 29, 39).
a) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine Versorgungsanwartschaft wegen wirtschaftlicher Notlage nur dann widerrufen werden kann, wenn der Bestand des Unternehmens wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten gefährdet ist und die Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen ein geeignetes Mittel ist, zur Sanierung beizutragen (BAGE 50, 210, 218 = AP Nr. 8 zu § 7 BetrAVG Widerruf, m.w.N.). Falls der Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden ist, dürfen zwar die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer nicht vorweg beschnitten werden (BAGE 24, 204, 209 f. = AP Nr. 9 zu § 61 KO, zu I 4b und c der Gründe; Urteil vom 8. Juli 1972 – 3 AZR 481/71 – AP Nr. 157 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Der Widerruf des Bezugsrechts und der Widerruf der Versorgungszusage sind jedoch voneinander zu unterscheiden. Mit dem Widerruf des Bezugsrechts werden die Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers als solche nicht beschnitten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Insolvenzsicherung.
b) Ebensowenig stichhaltig ist der Hinweis, daß die unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Januar 1980 – 3 AZR 456/78 – BAGE 32, 293 = AP Nr. 185 zu § 242 BGB Ruhegehalt) einen eigentumsähnlichen Vermögenswert hat (so u.a. Gareis in BB 1987, 2157, 2159). Auch hier ist zwischen Versicherungs- und Versorgungsverhältnis zu unterscheiden. Die Aussage des Senats zur Bedeutung der Versorgungsanwartschaften bezieht sich nur auf die Rechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften bleiben im vorliegenden Fall uneingeschränkt bestehen.
c) Das Urteil des Senats vom 10. März 1972 (BAGE 24, 177, 196 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt) liefert ebenfalls kein Argument für ein Aussonderungsrecht. In dieser Entscheidung hat der Senat einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung eines zur Rückdeckung der Altersversorgung geschlossenen Lebensversicherungsvertrages bejaht. Schuldrechtliche Verschaffungsansprüche begründen kein Recht auf Aussonderung des zu verschaffenden Vermögensstandes.
d) Im Urteil vom 28. Juli 1987 (– 3 AZR 694/85 – AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung) hat der Senat einen arbeitsrechtlichen Schadenersatzanspruch bejaht, ist aber nicht von einem gesetzlichen Verbot im Sinne des § 134 BGB ausgegangen.
II. Die dem Kläger abgetretenen Schadenersatzansprüche sind keine Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 KO.
1. Unabhängig vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG trifft den Arbeitgeber jedenfalls die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die zugesagte Altersversorgung zu sichern und nicht durch einen Widerruf des Bezugsrechts zu gefährden. Diese Pflicht trifft auch den Konkursverwalter, der in die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners aus dem Arbeitsverhältnis eintritt.
2. Ein Verstoß gegen das Widerrufsverbot löst zwar eine Schadenersatzpflicht aus. Diese Schadenersatzverpflichtung ist aber keine Masseschuld im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO (LAG München, Urteil vom 22. Juli 1987 – 4 Sa 60/87 – ZIP 1988, 1070, 1071; Blomeyer/Kanz in KTS 1985, 169, 179 ff.; Blomeyer in DB 1988, 962, 965; Thürmann in BB 1985, 1269, 1274; a.A. Heilmann in KTS 1986, 251, 255).
Bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO darf nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden. Die Vorschrift ist ihrem Sinn und Zweck nach eng auszulegen. Nach geltendem Konkursrecht ist zwischen Handlungen des Konkursverwalters zu unterscheiden, bei denen er als Liquidator in Rechtspositionen der Gläubiger des Gemeinschuldners eingreift, und solchen Handlungen, bei denen er selbst nach seinem Ermessen als Unternehmer auftritt. Aus Handlungen des Konkursverwalters, die der bloßen Liquidation dienen, erwachsen keine Masseschulden, sondern Konkursforderungen. Nach § 3 Abs. 1 KO dient die Konkursmasse zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben. Die Liquidation als solche löst keine die gleichmäßige Befriedigung durchbrechende Masseschuld aus (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 13. Dezember 1978 – GS 1/77 – BAGE 31, 176, 196 ff. = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972 Teil III B 2; LAG München Urteil vom 22. Juli 1987 – 4 Sa 60/87 – aaO; Kilger, KO, 15. Aufl., § 59 Anm. 1; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 59 Rz 2c; Bötticher in BB 1975, 977, 980 f.; Blomeyer in DB 1988, 962, 965; Jauch in KTS 1989, 809, 817). Wenn der Konkursverwalter das Bezugsrecht widerruft und den Rückkaufswert zur Masse zieht, verwertet er lediglich einen bereits zur Konkursmasse gehörenden Vermögensgegenstand.
3. Soweit die vor Konkurseröffnung erdiente Versorgungsanwartschaft betroffen ist, ist auch § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht anwendbar (Blomeyer in DB 1988, 962, 965; Jauch in KTS 1989, 809, 813 ff.; Thürmann in BB 1985, 1269, 1274; a.A. Heilmann in KTS 1986, 251, 255). Nach dieser Bestimmung sind die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgen muß, Masseschulden. Wenn die Verwertung der Konkursmasse einen als einfache Konkursforderung einzuordnenden Leistungsanspruch beinträchtigt, stellt der darauf gestützte Schadenersatzanspruch keine Masseschuld dar. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch für Ruhegeldansprüche und -anwartschaften der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung entsprechend den Regeln des Konkursrechts gilt. Versorgungsanwartschaften sind demgemäß in vor und nach Eröffnung des Konkursverfahrens erdiente Teile aufzuspalten. Trotz Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft ist lediglich der nach Eröffnung des Konkursverfahrens zeitanteilig erdiente Teil Masseschuld. Der vor Eröffnung des Konkursverfahrens erdiente Teil ist im Konkurs geltend zu machen (BAGE 57, 152, 157 f. = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG). Ein Schutz für die Zeit vor Konkurseröffnung wird nur in den Grenzen des § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO gewährt (Rückstände für die letzten sechs Monate).
III. Der Kläger kann die Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten nicht auf § 82 KO stützen (Blomeyer/Otto, BetrAVG, Vorbem. § 7 Rz 37a; Blomeyer/Kanz in KTS 1985, 169, 179 ff.; Blomeyer in DB 1988, 962, 965 f.; Jauch in KTS 1989, 809, 817; Thürmann in BB 1985, 1269, 1273 f.; a.A. Höfer/Abt, 2. Aufl., Bd. 1, § 7 Rz 105; Windel in BetrAVG 1976, 91, 95; Paulsdorff/Windel in BetrAV 1976, 126). Nach § 82 KO ist der Konkursverwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich. Eine solche Eigenhaftung des Konkursverwalters kommt nur in Betracht, wenn er konkursspezifische Pflichten gegenüber den Gläubigern verletzt hat (BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 350; BGH Urteil vom 17. September 1987 – IX ZR 156/86 – DB 1988, 331). Das ist hier nicht der Fall. Die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen gehörten zur Konkursmasse. Durch den Widerruf der Bezugsrechte ist der beklagte Konkursverwalter seiner konkursrechtlichen Pflicht nachgekommen, für die möglichst weitgehende, gleichmäßige Befriedigung der Konkursforderungen zu sorgen (§ 3 Abs. 1, §§ 117 f., 149 f. KO).
Unterschriften
Dr. Heither, Dr. Wittek, Kremhelmer, Gnade, Dr. Konow
Fundstellen
Haufe-Index 839173 |
RdA 1991, 317 |
ZIP 1991, 1295 |