Entscheidungsstichwort (Thema)
Montieren von Kassetten als Montagebauarbeiten
Leitsatz (redaktionell)
Das Montieren von Kassetten, Eindrücken von Mineralfaser-Dämmplatten und Anbringen von Außenschalen zur Herstellung von Außenwänden für Industriehallen sind Montagebauarbeiten im Sinne des betrieblichen Geltungsbereiches der Tarifverträge des Baugewerbes. Außerdem handelt es sich um Trockenbauarbeiten.
Normenkette
TVG § 1; BauRTV § 1
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 12.09.1988; Aktenzeichen 14 Sa 1721/87) |
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 02.09.1987; Aktenzeichen 7 Ca 5980/86) |
Tatbestand
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung für die Monate März 1985 bis Oktober 1986 in Anspruch.
Die Beklagte montierte im Klagezeitraum mit ihrem Unternehmen Außenwände von Industriehallen. Die Außenwände bestehen zu Beginn der Arbeiten lediglich aus Stahlstützen, zwischen denen sich Leerräume befinden. In die Leerräume werden von den Arbeitnehmern der Beklagten Kassetten montiert. Die Kassetten werden teils verschraubt, teils angeschossen, untereinander vernietet oder an einzelnen Stößen verschweißt. In die Blechkassetten werden Mineralfaser-Dämmplatten eingedrückt und danach eine Außenschale aus Blech oder Aluminium angebracht. Für das Anbringen der Blechkassetten ist ein wesentlich höherer Zeitaufwand erforderlich als für das Eindrücken der Mineralfaser-Dämmplatten. Als Arbeitsmittel werden Schweißmaschinen, Bohrmaschinen, Winkelschleifer und Schlagschrauber verwendet. Die Arbeiten wurden von dem Schlossermeister Herbert M und angelernten Kräften ausgeführt, wobei dem Schlossermeister zugleich die Überwachung der Arbeiten oblag.
Die Klägerin hat vorgetragen, im Klagezeitraum seien die Arbeitnehmer der Beklagten während ihrer überwiegenden Arbeitszeit mit baugewerblichen Tätigkeiten beschäftigt worden; denn die im Betrieb der Beklagten anfallenden Arbeiten seien als Fassadenbauarbeiten anzusehen. Die Beklagte sei auch Mitglied der Bauberufsgenossenschaft.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft
darüber zu erteilen, wieviel Arbeitnehmer, die
eine nach den Vorschriften der Reichsversiche-
rungsordnung über die Rentenversicherung der
Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätig-
keit ausübten, in den Monaten März 1985 bis
Oktober 1986 in dem Betrieb der Beklagten
beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die
lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt
für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für
die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den
genannten Monaten angefallen sind,
2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur
Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von
sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht
erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschä-
digung zu zahlen: DM 56.000,--.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, sie führe reine Montagearbeiten mit Schlosserwerkzeug aus, die als Spenglerarbeiten aufzufassen seien. Sie montiere lediglich die von den Auftraggebern zur Verfügung gestellten Fertigteile (Blechkassetten, Mineralfaser-Dämmplatten und Außenschalen). Zu 80 % sei keine Dämmung eingebaut worden. Bei einem Objekt der Firma B in D habe auch in Einzelfällen geschweißt werden müssen. Sie sei seit Ende 1985/Anfang 1986 nicht mehr Mitglied in der Bauberufsgenossenschaft.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage mit Recht stattgegeben. Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrten Auskünfte verlangen. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag - VerfTV -) vom 19. Dezember 1983 in den Fassungen vom 12. Dezember 1984 und 17. Dezember 1985. Diese Vorschrift verpflichtet die Arbeitgeber zu den in dem Klageantrag näher bezeichneten Auskünften. Die für den Fall der Nichterfüllung der Auskünfte begehrte Entschädigung kann die Klägerin nach § 61 Abs. 2 ArbGG verlangen. Hierbei hat sie der Senatsrechtsprechung Rechnung getragen, wonach die Entschädigungssumme in der Regel nur 80 v. H. des zu erwartenden Zahlungsanspruchs betragen darf (vgl. BAG Urteil vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 641/86 - AP Nr. 7 zu § 61 ArbGG 1979 m.w.N.).
Die im Klagezeitraum geltenden Verfahrenstarifverträge für das Baugewerbe finden kraft Allgemeinverbindlichkeit auf die Parteien mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2 TVG).
Der Betrieb der Beklagten wird vom betrieblichen Geltungsbereich des VerfTV erfaßt. Heranzuziehen ist § 1 Abs. 2 VerfTV, in dem es heißt:
Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe,
die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis
IV fallen.
...
Abschnitt V:
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrie-
ben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der
nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
...
11. Fassadenbauarbeiten;
...
36. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und
Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich
des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträ-
gern;
...
Nach der Senatsrechtsprechung fallen Betriebe, in denen überwiegend in den Beispielen des Abschnitts V genannte Tätigkeiten ausgeführt werden, unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Bau und der insoweit gleichlautenden Verfahrenstarifverträge, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale des Abschnitts I bis III zu überprüfen sind (vgl. BAGE 48, 390, 394 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Vorliegend werden im Betrieb der Beklagten Trocken- und Montagebauarbeiten ausgeführt, die zugleich auch als Fassadenbauarbeiten im tariflichen Sinne angesehen werden können. Damit fällt der Betrieb der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VerfTV.
Der Betrieb der Beklagten erfüllt das Tätigkeitsbeispiel des Abschnitts V Nr. 36 des § 1 Abs. 2 VerfTV "Trocken- und Montagebauarbeiten". Die Beklagte baut aus vorgefertigten Teilen (Blechkassetten, Mineralfaser-Dämmplatten und Außenschalen) eine Wand zusammen. Damit erfüllt sie das Merkmal "Wandeinbau", das in Abschnitt V Nr. 36 als Beispiel für eine Montagebauarbeit ausdrücklich genannt wird. Bereits vor, zumindest aber nach der Anbringung der Blechkassetten in die Leerräume zwischen den Stahlstützen der Industriehallen ist zwar bereits eine Wand entstanden, worunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die seitliche Begrenzung eines Raumes oder Gebäudes zu verstehen ist (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 6, 1984, S. 651). Die Wand ist jedoch erst mit dem Eindrücken der Mineralfaser-Dämmplatten und der Anbringung der Außenschale aus Blech oder Aluminium vollendet.
Wollte man insoweit dennoch trennen, so würde es sich bei der Anbringung der Außenschalen aus Blech oder Aluminium um eine Wandverkleidung handeln, die ebenfalls in Abschnitt V Nr. 36 ausdrücklich als Beispiel für eine Montagebauarbeit genannt ist. Bezüglich der Wandverkleidung wäre dann das Anbringen der Blechkassetten und das Eindrücken der Mineralfaser-Dämmplatten als Unterkonstruktion anzusehen, deren Anbringung auch ausdrücklich von Abschnitt V Nr. 36 erfaßt wird. Ebenso handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei den Arbeiten der Beklagten um Montagebauarbeiten. Der Wortsinn des Begriffes Montage bedeutet im technischen Bereich "Aufbau, Zusammenbau" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 4, 1982, S. 723). Nichts anderes führt die Beklagte aus, wenn sie vorgefertigte Teile zu einer Wand zusammenbaut. Sie selbst bezeichnet ihre Arbeiten auch zutreffend als "reine Montagearbeiten". Darüber hinaus handelt es sich aber bei den Arbeiten der Beklagten auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur um Montagearbeiten, sondern um Montagebauarbeiten. Denn die Montagearbeiten der Beklagten dienen der Errichtung eines Bauwerks, nämlich der Industriehallen.
Darüber hinaus erfüllt der Betrieb der Beklagten auch das weitere Merkmal des Abschnitts V Nr. 36 "Trockenbauarbeiten", das nicht einmal kumulativ neben Montagebauarbeiten vorliegen muß, um das Tätigkeitsbeispiel des Abschnitts V Nr. 36 bejahen zu können. Der Trockenbaumonteur montiert industriell hergestellte Fertigteile, die er nicht mehr wesentlich verändert, vor allem plattenförmige Bauteile aus den verschiedenen Materialien zur Bekleidung von Außen- und Innenwänden, zur Herstellung von Unterdecken und zur Errichtung von Leichtbauwänden. Zu seinen Aufgaben gehört auch der Einbau besonderer Materialien und Konstruktionen als Schutz gegen Wärme, Schall und Feuer (Blätter zur Berufskunde, Band 1 - II C 205, S. 3). Alle Arbeiten der Beklagten fallen unter diesen Aufgabenbereich. Bei der Anbringung der Blechkassetten handelt es sich um die Herstellung von Unterdecken, beim Eindrücken der Mineralfaser-Dämmplatten um den Einbau besonderer Materialien als Schutz gegen Wärme, Schall und Feuer sowie bei der Anbringung der Außenschalen um die Bekleidung von Außenwänden. Von Unterdecken spricht man im allgemeinen zwar nur, wenn sie mehr oder weniger waagerecht an der oberen Raumbegrenzung angebracht sind. Entscheidend für die Herstellung von Unterdecken bei der Tätigkeit eines Trockenbaumonteurs ist jedoch das sachgerechte Verankern und Verbinden der Unterdecke mit dem tragenden Bauteil (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 3). Gerade diese Arbeiten werden im Betrieb der Beklagten ausgeführt, wenn sie die Blechkassetten mit den Stahlstützen, die das tragende Bauteil der Außenwand der Industriehallen darstellen, verbindet, indem sie die Kassetten teils verschraubt, teils anschießt, untereinander vernietet oder an einzelnen Stößen verschweißt. Damit stellt die Beklagte im Sinne des Berufsbildes Trockenbaumonteur Unterdecken in der Senkrechten her.
Nach dem für die Tarifauslegung in erster Linie maßgebenden Tarifwortlaut und tariflichen Gesamtzusammenhang (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Trocken- und Montagebauarbeiten im tariflichen Sinne auf einen bestimmten Werkstoff beschränkt sind oder mit Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt werden. Auch das Berufsbild des Trockenbaumonteurs enthält insoweit keine Einschränkungen (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO). Damit werden insbesondere auch Montagebauarbeiten mit Metall von Abschnitt V Nr. 36 des § 1 Abs. 2 VerfTV erfaßt (ebenso: Brocksiepe/Sperner, Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, 1981, S. 86). Daher ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob die von ihr ausgeführten Arbeiten als Spenglerarbeiten angesehen werden können und mit Schlosserhandwerkszeug gearbeitet wird.
Diese Auslegung wird durch die Tarifgeschichte bestätigt. Im fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe, die vor dem 1. Januar 1980 in Kraft waren, hieß es hinsichtlich der Montagebauarbeiten:
"Montagebauarbeiten, die der Erstellung von Bauten
aller Art oder der Ausführung sonstiger baulicher
Leistungen dienen; nicht erfaßt werden reine Stahl-,
Eisen-, Metall- und Leichtmetallbauarbeiten sowie
der Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und
Kabelbau".
Daraus folgt, daß in der Zeit vor 1980 Montagebauarbeiten, die als reine Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbauarbeiten angesehen werden konnten, nicht vom Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe erfaßt wurden. Gerade weil mit Wirkung vom 1. Januar 1980 diese Einschränkung entfiel, muß daraus geschlossen werden, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nunmehr Montagebauarbeiten ohne Rücksicht auf den verwendeten Werkstoff und die angewandten Arbeitsmethoden unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge fallen.
Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich dem VerfTV nicht entnehmen, daß in dem Beispiel Nr. 36 (Trocken- und Montagebauarbeiten) nur der Innenausbau erfaßt wird. Gerade weil der Begriff der Montagebauarbeiten als Beispiel hinzugefügt ist "Wandeinbau bzw. -verkleidung" und auch die Außenseite eines Gebäudes als dessen seitliche Begrenzung eine Wand darstellt, folgt daraus, daß Montagebauarbeiten sowohl den Innen- als auch den Außenbau betreffen können. Dies wird durch das Berufsbild des Trockenbaumonteurs bestätigt, der Fertigteile zur Bekleidung von Außen- und Innenwänden montiert (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 3).
Darüber hinaus spricht auch viel dafür, daß die von der Beklagten ausgeführten Arbeiten als "Fassadenbauarbeiten" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 11 VerfTV angesehen werden können. Unter einer Fassade eines Gebäudes ist dessen äußere Seite zu verstehen (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 2, 1981, S. 677). Damit ist nur die äußere Schicht (Schauseite) gemeint. Fassade wird deshalb auf etwas Vorhandenes aufgebaut. Für das Baugewerbe bedeutet dies, daß bereits eine Wand vorhanden sein muß. Fassadenbauarbeiten sind danach Arbeiten an vorhandenen äußeren Wänden eines Gebäudes, die zur Vollendung des bestimmungsmäßigen Zweckes der Außenwände führen. Die von der Beklagten angebrachten Außenschalen aus Blech oder Aluminium an den Industriehallen sind danach Fassaden. Das Anbringen der Außenschalen ist eine Fassadenbauarbeit, der die vorangegangenen Arbeiten (Anbringung der Blechkassetten und Eindrücken der Mineralfaser-Dämmplatten) als Zusammenhangsarbeit zugerechnet werden können. Diese Fassade wurde an einer Wand angebracht, wenn man die Stahlstützen der Industriehallen, die die einzelnen Hallen seitlich begrenzten, als Wand ansieht, wozu nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die seitliche Begrenzung eines Gebäudes zählt (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 6, 1984, S. 651). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag kommt es auch insoweit nicht darauf an, mit welchen Werkstoffen und nach welchen Arbeitsmethoden die Fassaden errichtet werden. Die Frage, ob die Beklagte in ihrem Betrieb Fassadenbauarbeiten im tariflichen Sinne ausführt, kann aber letztlich offenbleiben, da jedenfalls das Tätigkeitsbeispiel des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 VerfTV erfüllt ist. Damit fällt der Betrieb der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VerfTV, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VerfTV erfüllt sind.
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZP0 die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel
H. Pallas Dr. W. Knapp
Fundstellen
Haufe-Index 439387 |
RdA 1989, 312 |
AP § 1 TVG Tarifverträge-Bau (LT1), Nr 110 |
EzA § 4 TVG Bauindustrie, Nr 50L |