Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG
Leitsatz (amtlich)
Für die Prüfung des Anschlußverbots des § 1 Abs. 3 BeschFG bei einem Verlängerungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG ist derjenige Vertrag maßgebend, der dem erstmals nach dem BeschFG begründeten und höchstens dreimal verlängerten Vertrag vorausgeht.
Normenkette
BeschFG i.d.F des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 § 1 Abs. 1; BeschFG i.d.F des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 § 1 Abs. 3; BeschFG i.d.F des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 § 1 Abs. 5; KSchG § 7
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. April 1999 – 5 Sa 84/98 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge einer Befristung zum 31. März 1998.
Der Kläger war seit dem 10. Juni 1996 bei der Beklagten mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen als Briefzusteller beschäftigt. Die Parteien vereinbarten im dritten Zeitvertrag vom 25. September 1996 eine Befristung vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Januar 1997 und benannten darin als Befristungsgrund „Krankenvertretung für B. L”. Am 7. Januar 1997 schlossen die Parteien einen weiteren Zeitvertrag vom 1. Februar 1997 bis zum 31. März 1997. Dieser Vertrag wurde durch sog. Änderungsvertrag vom 12. März 1997 für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 30. Juni 1997 verlängert. Vor Ablauf dieser Vertragszeit vereinbarten die Parteien am 12. Juni 1997 eine weitere Verlängerung vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 und im Anschluß daran durch sog. Änderungsvertrag vom 22. Dezember 1997 eine Verlängerung für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 1998. Die ab dem 7. Januar 1997 geschlossenen Verträge hatten die Parteien nach ihrer schriftlichen Vereinbarung auf § 1 Abs. 1 BeschFG gestützt.
Mit seiner am 21. April 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Befristung im letzten Vertrag sei unwirksam. Sie verstoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG, da es sich um die vierte Verlängerung eines nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeten Arbeitsverhältnisses handle. Der Vertrag vom 25. September 1996 habe entgegen der schriftlichen Vereinbarung nur auf die erleichterten Befristungsmöglichkeiten nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz gestützt werden können. Für die Wirksamkeit dieser Befristung habe ein rechtfertigender Sachgrund nicht vorgelegen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31. März 1998 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der vereinbarten Befristung im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 1997 mit Ablauf des 31. März 1998 geendet.
A. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Feststellungsklage nach § 1 Abs. 5 BeschFG, in der arbeitsgerichtlich überprüft wird, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer konkreten Befristungsabrede zu einem bestimmten Zeitpunkt geendet hat.
B. Die Klage ist unbegründet. Die Befristungsvereinbarung im Vertrag vom 22. Dezember 1997 ist nach den Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes wirksam.
I. Die Befristungsabrede verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeschFG.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses von einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch eine höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses statthaft, § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG. Die Höchstbefristungsdauer und die Verlängerungsmöglichkeit beziehen sich nach der Senatsrechtsprechung nur auf Verträge nach § 1 Abs. 1 BeschFG, die ohne sachlichen Grund und ohne spezialgesetzliche Rechtsgrundlage statthaft sind. Das folgt aus dem in der Norm zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, einerseits einer Kombination von Sachgrundbefristungen bzw. spezialgesetzlichen erlaubten Befristungen mit nachfolgenden Befristungen nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz zu gestatten, andererseits Befristungen nach diesem Gesetz zeitlich zu begrenzen(BAG 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 – zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.], zu B II 1 a der Gründe).
2. Der letzte der Befristungskontrolle unterliegende Vertrag vom 22. Dezember 1997 ist die dritte Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristeten Vertrags vom 7. Januar 1997 innerhalb der Gesamtdauer des § 1 Abs. 1 BeschFG. Der dem Vertrag vom 7. Januar 1997 vorausgehende Vertrag vom 25. September 1996 ist kein Vertrag nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz. Damit wird die Zahl der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG statthaften Verlängerungsvereinbarungen nicht überschritten.
a) Ein Vertrag ist nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristet, wenn die Parteien die Befristung auf diese Rechtsgrundlage stützen wollen. Das muß nach der Rechtsprechung des Senats nicht ausdrücklich geschehen. Nachdem § 1 BeschFG kein Zitiergebot enthält, kann sich der Parteiwille, eine Befristung nach dieser Vorschrift zu vereinbaren, auch aus den Umständen ergeben. Daran ist vor allem zu denken, wenn die Befristung einer Rechtfertigung bedurfte und bei Vertragsschluß über andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe nicht gesprochen wurde und zur Rechtfertigung der Befristungsabrede lediglich das BeschFG in Betracht kommt. Wurden dagegen der Befristungsabrede andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe zugrunde gelegt oder lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG ersichtlich nicht vor, kann der Vertrag regelmäßig nicht als ein nach dem BeschFG befristeter Vertrag angesehen werden(BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – zVv., zu B IV 2 b der Gründe).
b) Danach handelte es sich erstmals bei dem Vertrag vom 7. Januar 1997 um einen Zeitvertrag nach dem BeschFG. Die Befristung in diesem Vertrag haben die Parteien nach ihrer Vereinbarung ausdrücklich auf diese Rechtsgrundlage gestützt. Dagegen ist der Vertrag vom 25. September 1996 nicht nach dem BeschFG befristet.
Das folgt aus der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien, nach der die Befristung zur Vertretung eines namentlich bezeichneten erkrankten Arbeitnehmers erfolgen sollte. Darüber hinaus ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Parteien vor Inkrafttreten der Neufassung des Beschäftigungsförderungsgesetzes die Befristung auf die erstmals mit diesem Gesetz geschaffenen Befristungserleichterungen außerhalb von Neueinstellungen stützen wollten.
c) Auch die jeweils vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit vereinbarten Verlängerungsverträge vom 12. März 1997 und vom 12. Juni 1997 entsprechen den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG. Zusammen mit dem ersten Vertrag nach dem BeschFG vom 7. Januar 1997 überschreitet die Gesamtzahl der Verträge nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG weder die nach dem BeschFG zulässige Anzahl an Vertragsverlängerungen noch die Zwei-Jahresgrenze des § 1 Abs. 1 BeschFG.
II. Die Befristungsvereinbarung der Parteien verletzt auch nicht das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG.
1. Danach ist eine Befristung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BeschFG nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag oder einem vorhergehenden nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Handelt es sich bei dem der Befristungskontrolle unterliegenden Zeitvertrag um einen Verlängerungsvertrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG kommt es für die Prüfung des Anschlußverbots nach § 1 Abs. 3 BeschFG auf den Vertrag an, der dem auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützten und höchstens dreimal verlängerten Zeitvertrag vorausgeht. Das folgt aus der Gesetzessystematik. Eine Vertragsverlängerung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG wäre ansonsten wegen des Anschlußverbots nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative BeschFG denknotwendig ausgeschlossen.
2. Die Voraussetzungen des Anschlußverbots nach § 1 Abs. 3 Satz 1 erste Alternative BeschFG sind nicht erfüllt. Der insoweit maßgebliche Vertrag vom 25. September 1996 gilt als wirksam befristet. Das folgt aus § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG(vgl. BAG 9. Februar 2000 – 7 AZR 730/98 – AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 22, zu I c der Gründe; 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 – aaO, zu II 2 a der Gründe). Der Kläger hat es versäumt, die Unwirksamkeit dieser Befristungsabrede innerhalb der Drei-Wochenfrist des § 1 Abs. 5 BeschFG gerichtlich geltend zu machen.
a) Ein vorausgehender unbefristeter Vertrag im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 erster Alternative BeschFG kann auch ein unwirksam befristeter Arbeitsvertrag sein. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tritt im Regelfall an die Stelle des unwirksam befristeten Arbeitsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis(BAG 27. Januar 1988 – 7 AZR 292/87 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 116 = EzA BGB § 620 Nr. 97 zu I 3 b bb der Gründe mwN). Deshalb müssen die Gerichte für Arbeitssachen auf entsprechenden Sachvortrag prüfen, ob der Arbeitgeber mit der nach § 1 Abs. 1 BeschFG vereinbarten Befristung das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG verletzt hat. Damit ist grundsätzlich die Kontrolle verbunden, ob es für den vorangehenden Vertrag einen Sachgrund oder eine spezialgesetzliche Befristungsmöglichkeit gegeben hat.
b) Dabei haben die Gerichte für Arbeitssachen auch § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG zu beachten. Danach gelten bei Versäumung der Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG die §§ 5 bis 7 des KSchG entsprechend. Die entsprechende Anwendung des § 7 KSchG auf die Klage zur Befristungskontrolle hat zur Folge, daß die Befristung als von Anfang an als wirksam gilt, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung nicht innerhalb der Klagefrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG gerichtlich geltend macht. Der die Klagefrist versäumende Arbeitnehmer kann bei einer weiteren Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber nicht einwenden, der vorangehende Arbeitsvertrag sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag gewesen. Das gilt auch bei einem Beendigungsstreit nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BeschFG. Aufgrund der Fiktionswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG steht fest, daß der vorhergehende Arbeitsvertrag infolge der Befristung wirksam beendet ist(BAG 22. März 2000 – 7 AZR 581/98 – aaO, zu B II 2 a der Gründe mwN; 28. Juni 2000 – 7 AZR 920/98 – zVv., zu B V 1 b und c der Gründe mwN). Entgegen der Auffassung der Revision wurde die Drei-Wochen-Frist des § 1 Abs. 5 BeschFG hinsichtlich der im Vertrag vom 25. September 1996 unter Angabe eines Sachgrunds vereinbarten Befristung nicht erst nach Ablauf der zuletzt am 22. Dezember 1997 zum 31. März 1998 vereinbarten Befristung in Lauf gesetzt. Die nach dem 25. September 1996 nach dem BeschFG vereinbarten Zeitverträge regeln kein Hinausschieben der Laufzeit des Vertrags vom 25. September 1996. Nach der getroffenen Vereinbarung handelt es sich bei dem Vertrag vom 7. Januar 1997 um den Neuabschluß eines Zeitvertrags. Das folgt trotz unveränderter Arbeitsbedingungen schon aus der vereinbarten Änderung zu der Rechtsgrundlage der Befristungsvereinbarung.
3. Die Befristungsvereinbarung der Parteien verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative BeschFG. Der vorangehende Vertrag vom 25. September 1996 war kein nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristeter Zeitvertrag(vgl. B I 2 b der Gründe), für den ein Anschlußverbot gegolten hätte.
Unterschriften
Dörner, Schmidt, Linsenmaier, Dr. Koch, Coulin
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.07.2000 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 537505 |
BAGE, 250 |
BB 2000, 2418 |
DB 2001, 153 |
NWB 2000, 4440 |
ARST 2001, 49 |
EWiR 2001, 5 |
FA 2000, 358 |
NZA 2001, 263 |
SAE 2001, 197 |
ZTR 2001, 137 |
AP, 0 |
AuA 2001, 141 |
PERSONAL 2001, 231 |
PERSONAL 2001, 328 |