Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Protokollnotiz
Orientierungssatz
1. Die Protokollnotiz III zum TV WeFö Nr. 2 hat Tarifnormcharakter.
2. Unter den Begriff “Gestaltung” iSd. Protokollnotiz III zum TV WeFö Nr. 2 fallen nicht nur tarifvertragliche Regelungen, sondern sämtliche anderen kollektivrechtlichen und individualrechtlichen Rechtsbegründungsakte einer Übergangs- oder Altersversorgung.
3. Zur Übergangs- oder Altersversorgung iSd. Vorschrift zählen auch Loss-of-Licence-Versicherungen und Unfallversicherungen, und zwar unabhängig von den Abgrenzungskriterien des Betriebsrentengesetzes.
Normenkette
Protokollnotiz III zum Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 vom 27. Juni 1998 (TV WeFö Nr. 2)
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juli 2006 – 9 Sa 106/06 – insoweit aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen, als unter 1. a) festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 Versicherungsbeiträge für die Loss-of-Licence-Versicherung mit einer über den Betrag von 25.565,00 Euro hinausgehenden Versicherungssumme zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
2. Das auf die Berufung des Klägers teilweise abgeänderte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2005 – 1 Ca 7154/05 – wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eine Loss-of-Licence-Versicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 25.565,00 Euro zu verschaffen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall in Höhe von 255.646,00 Euro zu verschaffen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger zu 43,75 % und die Beklagte zu 56,25 % zu tragen. Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, zugunsten des Klägers Versicherungsbeiträge für eine sog. Loss-of-Licence-Versicherung mit einer Versicherungssumme iHv. 51.130,00 Euro (= 100.000,00 DM) sowie für eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall iHv. 255.646,00 Euro (= 500.000,00 DM) weiterzuzahlen.
Der am 21. Oktober 1953 geborene Kläger wurde zum 1. April 1990 bei der German Cargo Services GmbH (im Folgenden: GCS) als Flugzeugführer eingestellt. In § 11 des Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift “Versicherung”:
“a) Zusätzlich zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) schließt die GCS für den Mitarbeiter einen Unfallversicherungsvertrag über die Leistung von DM 500.000,– für den Todes- oder Invaliditätsfall ab.
…
b) Die GCS schließt für den Mitarbeiter im Rahmen eines Gruppenvertrages eine ‘Loss-of-Licence’-Versicherung ab mit folgenden Leistungen:
bis zum vollendeten 50. Lebensjahr: |
DM 100.000,– |
nach dem vollendeten 50. Lebensjahr |
|
bis zum vollendeten 55. Lebensjahr: |
DM 50.000,– |
Nach vollendetem 55. Lebensjahr werden Leistungen nicht gewährt.
…”
Nach Verschmelzung mit dem ausgegliederten Cargo Bereich der Deutschen Lufthansa AG wurde der Kläger bei der Lufthansa Cargo AG (im Folgenden: LCAG) als Flugzeugführer weiter beschäftigt. Unter dem 19. Januar 1996 schloss er mit dieser einen neuen Arbeitsvertrag. In diesem Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:
“1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung
(1) …
Herr S… wird ab 01.04.1990 als Flugzeugführer, zunächst auf dem Flugzeugmuster B 747-200F, in K… beschäftigt.
…
2. Rechte und Pflichten
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen der LCAG für den Bordbereich, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der LCAG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den Bestimmungen des Vertrages.
…
5. Versicherungen
(1)
Die LCAG schließt neben der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) u. a. auf ihre Kosten für die Mitarbeiter Unfallversicherungsverträge über folgende Leistungen ab:
für den Todesfall DM 90.000.–, für den Invaliditätsfall DM 180.000.–.
(2)
Galten bei Abschluß dieses Arbeitsvertrages für Herrn S… höhere Versicherungssummen, so gelten diese Versicherungsbedingungen weiter, es sei denn, Herr S… wünscht eine Absenkung der Versicherungssummen.
…
8. Schlußbestimmungen
(1)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit im übrigen nicht berührt.”
Die LCAG und die Beklagte sind Mitglieder in der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. (im Folgenden: AVH). Diese schloss mit der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (im Folgenden: DAG) den ab dem 27. Juni 1998 gültigen Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 (im Folgenden: TV WeFö Nr. 2) ab, dessen § 7 Abs. 11 wie folgt lautet:
“Nach einem im Rahmen dieses Tarifvertrages erfolgten Arbeitgeberwechsel zur DLH, CFG, LCAG oder CFG Berlin gelten für die Mitarbeiter bei der Übergangsversorgung und Altersversorgung die für sie bei ihrer bisherigen Gesellschaft hierzu geltenden tariflichen Regelungen weiter. Zur DLH gewechselte Mitarbeiter der CFG, CFG Berlin oder der LCAG, die nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages Übergangsversorgung Cockpit DLH fallen, wird die Möglichkeit einer Beschäftigung als Cockpitmitarbeiter bis zum 60. Lebensjahr angeboten.
…
In der Protokollnotiz III heißt es ua.:
“1. Für Cockpitmitarbeiter der LCAG i. S. v. Protokollnotiz I MTV Cockpit LCAG (“bisheriges LCAG Cockpitpersonal mit Arbeitsvertragsabschluß vor dem 27.09.1995”) gelten, sofern sie vom Geltungsbereich des MTV Cockpit LCAG erfaßt werden, die nachfolgenden besonderen Regelungen:
…
e) Nach einem Wechsel zur DLH, CFG oder CFG Berlin gilt bei der Übergangsversorgung und bei der Altersversorgung die jeweilige Gestaltung, die auf die Cockpitmitarbeiter der LCAG Anwendung findet anstelle der tarifvertraglichen Regelungen bei DLH, CFG oder CFG Berlin. Dies gilt auch bei einem Wechsel im Zuge der vereinbarten Regelungen zur Beschäftigungssicherung.
Hiernach zur DLH gewechselte Mitarbeiter wird die Möglichkeit einer Beschäftigung als Cockpitmitarbeiter bis zum 60. Lebensjahr angeboten.”
Am 15. Mai 2000 schlossen die Vereinigung Cockpit e. V. (im Folgenden: VC), deren Mitglied der Kläger ist, und der AVH den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen “Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH)” (im Folgenden: TV ÜV DLH) ab. Zum Geltungsbereich heißt es in diesem Tarifvertrag:
“Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Deutschen Lufthansa AG (im folgenden DLH), die unter die Vorschriften des Manteltarifvertrages Cockpitpersonal DLH in der jeweils geltenden Fassung fallen; er gilt im Rahmen der Regelungen des Tarifvertrags Wechsel und Förderung in seiner jeweils geltenden Fassung auch für Cockpitmitarbeiter der DLH, die einen Arbeitgeberwechsel zu einer anderen Gesellschaft im Konzerntarifvertrag vollziehen. Weiter gilt dieser Tarifvertrag für Cockpitmitarbeiter der Lufthansa Cargo AG, die dort nach dem 27.09.1995 erstmals ein Arbeitsverhältnis aufgenommen haben.*)
…”
In § 7 TV ÜV DLH heißt es ua.:
“(1) Für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Mitarbeiter im Sinne von § 20 Abs. (1) a) und b) MTV Cockpit DLH dauernd flugdienstuntauglich geworden ist, werden dem Mitarbeiter Flugdienstuntauglichkeitsleistungen nach Maßgabe der §§ 7 und 7 a) gewährt.
(2) DLH verpflichtet sich, den Mitarbeiter für den in Abs. (1) genannten Fall – soweit die Risiken im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages versicherbar sind – folgendermaßen zu versichern:
Die Versicherungssummen betragen:
mit Wirkung zum |
01.07.2000 |
01.01.2005 |
in den ersten 5 |
|
|
Dienstjahren |
100.000,00 DM |
115.000,00 DM |
ab 6. Dienstjahr |
135.000,00 DM |
155.000,00 DM |
…”
Zum 1. Januar 2001 trat der ebenfalls zwischen der VC und dem AVH abgeschlossene Manteltarifvertrag Nr. 5a (im Folgenden: MTV Nr. 5a) für das Cockpitpersonal in Kraft. Dessen § 1 Abs. 3 lautet wie folgt:
“Die DLH ist verpflichtet, den Arbeitsvertrag schriftlich auszufertigen und dem Mitarbeiter eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.”
Und in § 23 Abs. 1 heißt es weiter:
“Die DLH schließt neben der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) auf ihre Kosten für die Mitarbeiter Unfallversicherungsverträge über folgende Leistungen ab:
a) |
für den Todesfall |
für den Invaliditätsfall |
|
€ |
€ |
|
51.129,19 |
102.258,38 |
…”
Am 1. Januar 2003 trat der zwischen dem AVH und der VC geschlossene “Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Lufthansa Cargo AG mit Einstellungsdatum vor dem 27.09.1995 (ehemalige GCS-Beschäftigte)” in Kraft (im Folgenden: TV ÜV LCAG). Diesem Tarifvertrag sind ua. folgende “Allgemeine Regeln” vorangestellt:
“Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Lufthansa Cargo AG (im folgenden LCAG), die vor dem 27.09.1995 dort eingestellt wurden und die unter die Vorschriften des Manteltarifvertrages Cockpitpersonal LCAG in der jeweils geltenden Fassung fallen; er gilt im Rahmen der Regelungen des Tarifvertrags Wechsel und Förderung in seiner jeweils geltenden Fassung für die vorgenannten Cockpitmitarbeiter der LCAG auch dann, wenn sie einen Arbeitgeberwechsel zu einer anderen Gesellschaft im Konzerntarifvertrag vollziehen.
Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Mitarbeiter, die aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt sind.
Leistungen aus diesem Tarifvertrag werden gewährt als:
a) Rente und
b) Flugdienstuntauglichkeitsleistungen.
…”
Auch nach dem Inkrafttreten des vorgenannten Tarifvertrages hielt die LCAG die für ihre Mitarbeiter abgeschlossenen Loss-of-Licence- sowie die Unfallversicherungen in unveränderter Höhe aufrecht und zahlte die Versicherungsbeiträge.
Unter dem 16. Oktober 2002 hatten der Kläger und die LCAG einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31. Oktober 2002 endete. Bereits mit Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2002 hatte der Kläger für die Zeit ab 1. November 2002 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet. In diesem Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:
“2. Rechte und Pflichten
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der Lufthansa in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages.
…
4. Betriebliche Altersversorgung
Lufthansa sagt Herrn S… eine betriebliche Altersversorgung zu.
Die bisher bei LCAG erworbenen Anwartschaften gemäß TV BetrAV f. ehem. GCS-Mitarbeiter der LCAG werden fortgeführt.
…”
Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 wandte sich die Beklagte an den Kläger und teilte diesem ua. Folgendes mit:
“…
aufgrund geänderter Begleitumstände ist eine Anpassung der Versicherungen erforderlich geworden, die Lufthansa zu Ihren Gunsten führt. Wir möchten Sie daher heute über den Hintergrund dieses Anpassungsbedarfs und über die daraus resultierenden Veränderungen in Bezug auf Ihren konkreten Versicherungsschutz informieren.
…
Um insoweit eine Gleichbehandlung der Cockpitmitarbeiter bei der Lufthansa Passage herzustellen, werden Ihre Versicherungen daher künftig an die bei Lufthansa geltenden tariflichen Regelungen angepasst. Hiernach sehen die von diesen Änderungen betroffenen Versicherungen im Einzelnen wie folgt aus.
Loss-of-Licence
In der Loss-of-Licence-Versicherung werden Sie derzeit über Lufthansa mit
25.565,00 EUR versichert.
Diese Loss-of-Licence-Versicherung endet am 31.07.2005.
Unfallversicherung
In der Unfallversicherung sind Sie momentan mit
255.646 EUR für den Todesfall und
255.646 EUR für den Invaliditätsfall versichert.
Künftig bestimmt sich Ihre Unfallversicherung nach den im Tarifvertrag Nr. 5a Cockpitpersonal DLH geregelten Versicherungsbedingungen (vgl. § 23 MTV Nr. 5a). Hiernach besteht die Unfallversicherung für Sie in Höhe von
51.129,19 EUR für den Todesfall
102.258,38 EUR für den Invaliditätsfall.
Diese Anpassung der Unfallversicherung wird zum 01.08.2005 umgesetzt.
Beachten Sie bitte, dass die geringeren Versicherungssummen letztlich aufgewogen werden durch die tarifliche Zusage von Lufthansa, Ihnen eine Übergangsversorgung und eine betriebliche Altersversorgung zu zahlen. Diese Versorgung stand Ihnen bei Abschluss der erhöhten Unfall- und Loss-of-Licence-Versicherung durch Lufthansa Cargo noch nicht zu.
…”
Entsprechend dieser Ankündigung zahlte die Beklagte die Beiträge für die Loss-of-Licence-Versicherung und für die erhöhte Unfallversicherung nur bis einschließlich Juli 2005. Die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsbeiträge waren jeweils in den monatlichen Lohnabrechnungen ausgewiesen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei sowohl nach § 7 Abs. 11 iVm. der Protokollnotiz III 1e des TV WeFö Nr. 2 als auch auf Grund betrieblicher Übung verpflichtet, die Versicherungen unverändert fortzuführen und die Versicherungsbeiträge zu zahlen. Dem Anspruch aus betrieblicher Übung stehe nicht das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 3 MTV Nr. 5a entgegen. Die tarifliche Schriftform diene nur Beweiszwecken. Jedenfalls verhalte sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf das Schriftformerfordernis berufe. Das Bedürfnis für den zusätzlichen Versicherungsschutz sei nicht entfallen. Der TV ÜV DLH sehe wesentlich günstigere Regelungen zur Übergangsversorgung vor als der TV ÜV LCAG. Hierfür stelle die Loss-of-Licence-Versicherung eine gewisse Kompensation dar.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass die Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 2005 in Bezug auf den Wegfall der Loss-of-Licence-Versicherung ab 1. August 2005 rechtsunwirksam ist,
2. festzustellen, dass die Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 2005 in Bezug auf die Reduzierung der Unfallversicherung ab 1. August 2005 von 255.646,00 Euro auf 51.129,19 Euro für den Todesfall und von 255.646,00 Euro auf 102.258,38 Euro für den Invaliditätsfall rechtsunwirksam ist,
hilfsweise
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 Versicherungsbeiträge für die Loss-of-Licence-Versicherung mit einer Versicherungssumme iHv. 51.130,00 Euro zu zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 Versicherungsbeiträge für die Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todesfall iHv. 255.646,00 Euro und für den Invaliditätsfall iHv. 255.646,00 Euro zu leisten,
höchsthilfsweise,
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. August 2005 diejenige Versicherungssumme zu zahlen, die er durch die Loss-of-Licence-Versicherung bei Fortführung dieser Versicherung im Versicherungsfall erhalten hätte,
6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. August 2005 diejenigen Unfallversicherungsleistungen für den Todesfall und Invaliditätsfall zu zahlen, die der Kläger bzw. seine Erben im Versicherungsfall iHv. 255.646,00 Euro für den Todesfall/Invaliditätsfall bis zum 31. Juli 2005 erhalten hätten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt vertreten, eine Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren stützen könne, sei nicht ersichtlich. Der TV WeFö Nr. 2 sichere dem Kläger nur tarifliche Ansprüche. Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden. Der Kläger selbst habe gemeint, die geltend gemachte Forderung folge bereits aus den tarifvertraglichen Regelungen. Er habe zudem gewusst, dass die Loss-of-Licence-Versicherung und die Unfallversicherung allein deshalb abgeschlossen worden seien, weil die vor dem 27. September 1995 eingestellten Mitarbeiter der LCAG mangels tarifvertraglicher Regelung zunächst weder durch eine Übergangsversorgung noch durch eine Altersversorgung abgesichert gewesen seien. Nachdem am 5. November 2002 der TV ÜV LCAG mit Einstellungsdatum vor dem 27. September 1995 abgeschlossen worden sei und der Kläger – ab dem 1. Januar 1995 gerechnet – am 31. Dezember 2004 zehn Dienstjahre vollendet habe, stünden ihm nach diesem Tarifvertrag bei Erreichen der tariflichen Altersgrenze eine Altersrente und bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Flugdienstuntauglichkeit eine Flugdienstuntauglichkeitsrente zu. Durch diese tarifvertraglichen Regelungen sei der Kläger abgesichert. Ab dem 1. Januar 2005 brauche er nicht mehr unverändert vor den Risiken Flugdienstuntauglichkeit, Tod und Invalidität durch die Versicherungen geschützt zu werden. Jedenfalls habe eine betriebliche Übung auf Grund des tarifvertraglichen Schriftformerfordernisses nicht entstehen können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte nach den Hilfsanträgen zu 3. und 4. verurteilt und hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nur hinsichtlich der Laufzeit und der Versicherungssumme der Loss-of-Licence-Versicherung begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall iHv. 255.646,00 Euro und bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eine Loss-of-Licence-Versicherung mit einer Versicherungssumme iHv. 25.565,00 Euro zu verschaffen. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Verschaffung einer Loss-of-Licence-Versicherung mit einer Versicherungssumme von insgesamt 51.130,00 Euro steht dem Kläger auf Grund der Vollendung des 50. Lebensjahres dagegen nicht zu.
A. Die Klage ist, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, zulässig.
Die ursprünglichen, die Teilkündigung betreffenden Hauptanträge zu 1. und 2. sind nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung, weil das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen und der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat. Insoweit ist die Klage rechtskräftig abgewiesen.
Die Klageanträge zu 3. und 4. auf der einen sowie zu 5. und 6. auf der anderen Seite sind als einheitliche Anträge anzusehen, mit denen ein Verschaffungsanspruch durchgesetzt werden soll. Sie sind zusammengefasst dahin zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 eine Loss-of-Licence-Versicherung mit einer Versicherungssumme iHv. 51.130,00 Euro sowie eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall iHv. 255.646,00 Euro zu verschaffen (vgl. zur Auslegung in einen auf Verschaffung gerichteten Feststellungsantrag BAG 12. Dezember 2006 – 3 AZR 388/05 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18, zu A I der Gründe mwN). Bei dieser gebotenen Auslegung genügen die Klageanträge dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 25. Oktober 2001 – 6 AZR 718/00 – BAGE 99, 250, zu B I 1 der Gründe). Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Versicherungen in einer bestimmten Höhe weiterzuführen und entsprechende Beiträge zu entrichten. Damit geht es um die Klärung des Umfanges ihrer Leistungspflicht.
Der Kläger hat auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfanges seiner Ansprüche. Er kann nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Dieser Vorrang gilt nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 18. November 2003 – 3 AZR 655/02 –, zu A der Gründe). So liegt der Fall hier. Der Streit der Parteien begrenzt sich auf die Fragen, die durch die beantragte Feststellung abschließend geklärt werden.
B. Die Klage ist großenteils begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch hinsichtlich der Unfallversicherung in vollem Umfang, hinsichtlich der sog. Loss-of-Licence-Versicherung jedoch in geringerer Höhe und für eine kürzere Zeit zu.
I. Auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts und der Parteien zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Übung kommt es nicht an; der Anspruch des Klägers folgt aus der Protokollnotiz III 1e zu § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 2, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls auf Grund der in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages befindlichen Bezugnahmeklausel anzuwenden ist. Danach gilt nach einem Wechsel zur DLH, CFG oder CFG Berlin bei der Übergangsversorgung und bei der Altersversorgung die jeweilige Gestaltung, die auf die Cockpitmitarbeiter der LCAG Anwendung findet anstelle der tarifvertraglichen Regelungen bei DLH, CFG oder CFG Berlin.
1. Die Protokollnotiz III 1e zu § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 2 hat Tarifnormcharakter. Ob eine Protokollnotiz selbst normative Regelungen enthält oder ob sie lediglich als Interpretationshilfe für tarifliche Vorschriften dient, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es darauf an, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Schaffung einer tariflichen Regelung deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist, etwa indem die Protokollnotiz inhaltlich und formal einem Tarifvertrag entspricht (vgl. BAG 24. November 1993 – 4 AZR 402/92 – BAGE 75, 116, zu B I der Gründe; 16. September 1987 – 4 AZR 265/87 – BAGE 56, 120, 123 f.; 26. Januar 1983 – 4 AZR 224/80 – BAGE 41, 307, 313 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Protokollnotiz III 1e zu § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 2 enthält eine Sonderregelung für das vormals bei der LCAG beschäftigte Cockpitpersonal. Dies folgt aus der Fußnote zu § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 2, wonach für Cockpitmitarbeiter der LCAG iSv. Protokollnotiz I MTV Cockpit LCAG im Übrigen auf die Protokollnotiz III verwiesen wird und es hier ausdrücklich heißt, dass für das bisherige LCAG Cockpitpersonal mit Arbeitsvertragsschluss vor dem 27. September 1995 die “nachfolgenden besonderen Regelungen” gelten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um eine unverbindliche Auslegungsregel handeln sollte, sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
2. Sowohl die Loss-of-Licence-Versicherung als auch die Unfallversicherung werden von der Protokollnotiz III 1e zu § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 2 erfasst. Sie dienen der in dieser Vorschrift angesprochenen Übergangs- bzw. Altersversorgung des Klägers.
a) Die Loss-of-Licence-Versicherung zählt zur Übergangsversorgung iSd. Protokollnotiz III 1e zu § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 2. Mit ihr soll das Cockpitpersonal gegen das Risiko der Flugdienstuntauglichkeit abgesichert werden. Bestätigt wird dies durch den TV ÜV DLH, der – anders als der TV ÜV LCAG – in § 7 für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis deshalb vorzeitig endet, weil der Mitarbeiter dauernd flugdienstuntauglich geworden ist, Flugdienstuntauglichkeitsleistungen auch in Form einer Loss-of-Licence-Versicherung vorsieht, diese also als Übergangsversorgung einstuft.
b) Die Unfallversicherung ist eine Leistung der Altersversorgung iSd. Protokollnotiz III 1e zu § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 2. Im folgenden Fall kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Unfallversicherung auch um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentenrechts handelt. Jedenfalls haben die Tarifvertragsparteien die Unfallversicherung als Altersversorgung iSd. Protokollnotiz verstanden.
aa) Die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages, über die hier zwischen den Parteien Streit besteht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (23. Februar 2005 – 4 AZR 139/04 – BAGE 114, 33, zu II 1c bb (1) der Gründe mwN). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen, ohne an eine Reihenfolge gebunden zu sein, weitere Kriterien ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 139/04 – aaO).
bb) Dass der Begriff der Altersversorgung iSd. der Protokollnotiz auch die Unfallversicherungen für den Todes- und Invaliditätsfall erfasst, folgt insbesondere aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV WeFö Nr. 2 im Jahre 1998 waren die vor dem 27. September 1995 eingestellten Mitarbeiter der LCAG weder durch eine Übergangsversorgung noch durch eine Altersversorgung abgesichert. Um die Mitarbeiter bzw. deren Hinterbliebene dennoch vor den Risiken der Flugdienstuntauglichkeit, des Todes und der Invalidität zu schützen, waren nicht nur die Loss-of-Licence-Versicherungen, sondern auch die Unfallversicherungen abgeschlossen worden. Diese Rechtslage war den Tarifpartnern bei Schaffung des TV WeFö Nr. 2 im Jahre 1998 nicht nur bekannt; sie war vielmehr der Grund dafür, dass für die ehemaligen LCAG-Mitarbeiter mit der Protokollnotiz III 1e eine Sonderregelung geschaffen wurde. Nach dem Tarifvertragssystem handelte es sich bei der Unfallversicherung um eine Art Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, und zwar unabhängig von betriebsrentenrechtlichen Abgrenzungskriterien.
3. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten fallen unter den Begriff der “Gestaltung” iSd. Protokollnotiz nicht nur tarifvertragliche Regelungen, sondern sämtliche anderen kollektivrechtlichen und individualrechtlichen Rechtsbegründungsakte einer Übergangs- oder Altersversorgung. Für eine vom Wortlaut abweichende enge Auslegung gibt es keine überzeugenden Gründe.
Die Tarifvertragsparteien haben zwischen dem feststehenden Rechtsbegriff der “tariflichen Regelungen”, den sie beispielsweise in der Verweisungsnorm des § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 2 verwendet haben, und dem Rechtsbegriff der “Gestaltung” unterschieden. Dabei ist der Begriff der “tariflichen Regelung” sowohl nach dem allgemeinen als auch nach dem juristischen Sprachgebrauch der engere und der Begriff der “Gestaltung” der weitere, eine “tarifliche Regelung” mit umfassende Begriff. Dass dieser Oberbegriff, den die Tarifvertragsparteien ohne jede Einschränkung gebrauchen, alle denkbaren Rechtsbegründungsakte, seien sie nun kollektivrechtlicher oder individualrechtlicher Natur, umfasst, folgt auch aus der historischen Entwicklung der Übergangs- und Altersversorgung im Lufthansa-Konzern. Wie bereits unter B I 2b bb ausgeführt, existierten zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV WeFö Nr. 2 im Jahre 1998 bei der LCAG keine tariflichen Regelungen zur Übergangs- und Altersversorgung. Vielmehr wurde eine Übergangsversorgung durch den individualrechtlich vereinbarten Abschluss von Loss-of-Licence-Versicherungen sichergestellt. Für eine gewisse Altersversorgung sorgten die ebenfalls individualrechtlich vereinbarten höheren Unfallversicherungsleistungen. Damit kam den ehemaligen LCAG-Mitarbeitern mit Arbeitsvertragsschluss vor dem 27. September 1995 die Regelung des § 7 Abs. 11 TV WeFö Nr. 2 nicht zugute. Diese Rechtslage war – wie ebenfalls bereits ausgeführt – den Tarifpartnern bei Schaffung des TV WeFö Nr. 2 im Jahre 1998 nicht nur bekannt, sondern war vielmehr Anlass und Grund, für die ehemaligen LCAG-Mitarbeiter mit der Protokollnotiz III 1e eine Sonderregelung zu schaffen.
II. Trotz der zwischenzeitlichen Entwicklungen ist die Beklagte nach der Protokollnotiz III 1e des TV WeFö Nr. 2 zur Weiterführung sowohl der Loss-of-Licence-Versicherung als auch der Unfallversicherung zu den erhöhten Versicherungssummen verpflichtet. Diese Verpflichtungen sind nicht durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen aufgehoben worden. Auch haben die Regelungen des TV ÜV LCAG entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten weder die individualrechtlich weiter geltenden Verpflichtungen verdrängt oder abgelöst noch zu einer Störung der Geschäftsgrundlage geführt.
1. Ursprünglich hatte der Kläger auf Grund von § 11 seines mit der GCS geschlossenen Arbeitsvertrages gegenüber dieser einen vertraglichen Anspruch auf Abschluss und Durchführung der in Rede stehenden Unfall- und Loss-of-Licence-Versicherung. Diese Verpflichtungen der GCS sind mit dem Wechsel des Klägers zur LCAG auf diese übergegangen. Dies folgt aus § 613a BGB, der nach § 324 UmwG auch – wie vorliegend – bei einer Verschmelzung Anwendung findet.
Auf diese Rechte hat der Kläger in dem mit der LCAG unter dem 19. Januar 1996 geschlossenen Arbeitsvertrag nicht verzichtet. Unerheblich ist es, dass dieser Vertrag eine Verpflichtung der LCAG zum Abschluss einer entsprechenden Unfallversicherung enthielt, während die Loss-of-Licence-Versicherung in dem Vertrag nicht erwähnt wurde. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger und die LCAG die auf die LCAG übergegangene Verpflichtung zur Weiterführung auch der Loss-of-Licence-Versicherung aufheben wollten. Vielmehr führte die LCAG die Loss-of-Licence-Versicherung tatsächlich weiter und entrichtete die entsprechenden Beiträge. Auch der Vertrag selbst enthält für eine Aufgabe der Loss-of-Licence-Versicherung keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Vertragswortlaut bringt dies jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. In der Überschrift der Ziff. 5 ist ausdrücklich von “Versicherungen” die Rede. Im zweiten Absatz der Ziff. 5 wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrages für den Kläger höhere Versicherungssummen gelten, diese Versicherungsbedingungen grundsätzlich weiter gelten. Nach dem Vertragstext und dem tatsächlichen Verhalten der LCAG durfte der Kläger davon ausgehen, dass auch insoweit die ursprünglich bei der GCS geltenden Vertragsbedingungen weiter gelten sollten. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten der Arbeitgeberin. Die Unklarheitenregel galt bereits vor Inkrafttreten des § 305c Abs. 2 BGB (BAG 12. Dezember 2006 – 3 AZR 388/05 – AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 18, zu B II 3e der Gründe).
2. Der TV ÜV LCAG wirkt sich auf die geltend gemachten Ansprüche nicht aus. Der Senat konnte es offenlassen, ob es sich bei der in der Protokollnotiz III 1e zum TV WeFö Nr. 2 enthaltenen Verweisung auf die “jeweilige Gestaltung, die auf die Cockpitmitarbeiter der LCAG Anwendung findet”, um eine Verweisung auf die zum Zeitpunkt des jeweiligen Wechsels bestehenden Gestaltungen oder um eine dynamische Verweisung auf sämtliche Gestaltungen handelt, die über diesen Zeitpunkt hinaus auf die Cockpitmitarbeiter der LCAG Anwendung finden. Ebenso kann dahinstehen, ob eine solche Verweisung ggf. wegen Überschreitung der Rechtsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien unwirksam wäre. Zwar ist der TV ÜV LCAG erst mit Wirkung zum 1. Januar 2003, also zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, als der Kläger nicht mehr bei der LCAG, sondern bereits bei der Beklagten beschäftigt war. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die auf Grund der Protokollnotiz III 1e zum TV WeFö Nr. 2 individualrechtlich weiter geltenden Verpflichtungen zur Weiterführung der Loss-of-Licence-Versicherung und der Unfallversicherung durch die Regelungen des TV ÜV LCAG nicht verdrängt oder abgelöst wurden. Dies ergibt eine Auslegung des TV ÜV LCAG.
Im TV ÜV LCAG findet sich keine Bestimmung, die sich mit dem Verhältnis der Leistungen nach dem Tarifvertrag zu den nach der Protokollnotiz III 1e zum TV WeFö Nr. 2 weiter geltenden jeweiligen Gestaltungen der Übergangs- und Altersversorgung befasst. Insbesondere gibt es keine Norm, die anordnet, dass die Regelungen des TV ÜV LCAG jede andere ältere Gestaltung der Übergangs- und Altersversorgung ablösen. Auch enthält der TV ÜV LCAG weder eine Regelung über eine Anrechnung noch über ein Recht, zwischen der Übergangs- bzw. Altersversorgung und den Versicherungen zu wählen. Das in der ergänzenden Regelung des TV ÜV LCAG auf S. 11 unter Ziff. 1 aufgeführte Wahlrecht betrifft nicht die Mitarbeiter, die – wie der Kläger – von der LCAG zur DLH gewechselt sind, sondern nur diejenigen, die einen Wechsel von einem anderen Flugbetrieb des KTV zur LCAG vollzogen haben. Diese können sich für die Übergangsversorgungssysteme entscheiden, die sie bislang hatten.
Gegen einen Ablösungswillen der Tarifvertragsparteien sprechen auch die allgemeinen Regeln, die dem TV ÜV LCAG vorangestellt sind. Danach “gilt” dieser Tarifvertrag “im Rahmen der Regelungen des Tarifvertrags Wechsel und Förderung in seiner jeweils geltenden Fassung für die vorgenannten Cockpitmitarbeiter der LCAG auch dann, wenn sie einen Arbeitgeberwechsel zu einer anderen Gesellschaft im Konzerntarifvertrag vollziehen”. Das bedeutet, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Besitzstände, die den Cockpitmitarbeitern der LCAG auf Grund des TV WeFö Nr. 2 garantiert wurden, nicht angetastet werden und dass die Leistungen nach dem TV ÜV LCAG die Leistungen nach dem TV WeFö Nr. 2 ergänzen sollten.
Diese Auslegung führt im Übrigen zu einer vernünftigen und sachgerechten Regelung. Die Cockpitmitarbeiter, die unmittelbar mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder die von der LCAG nach dem 27. September 1995 eingestellt wurden, verfügen nach dem TV ÜV DLH über eine bessere Übergangsversorgung als diejenigen Flugzeugführer, die – wie der Kläger – vor dem 27. September 1995 eingestellt wurden und deshalb eine Übergangsversorgung nach dem TV ÜV LCAG erhalten. So beläuft sich beispielsweise die Flugdienstuntauglichkeitsrente nach § 7a Abs. 3 TV ÜV DLH auf mind. 40 % der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung, während sich die Flugdienstuntauglichkeitsrente nach § 3a Abs. 2 TV ÜV LCAG auf lediglich mind. 35 % der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung beläuft; auch sieht der TV ÜV DLH beispielsweise in § 7 Abs. 2 eine sog. Loss-of-Licence-Versicherung vor, die der TV ÜV LCAG wiederum nicht kennt. Auch vor diesem Hintergrund stellt sich der Fortbestand der bei der LCAG vorhandenen Gestaltungen der Übergangs- und Altersversorgung in Form der Unfall- und Loss-of-Licence-Versicherung als vernünftiger und sachgerechter Ausgleich dar.
3. Soweit die Beklagte sich nunmehr erstmals in der Revisionsinstanz ausdrücklich darauf beruft, es sei zur Geschäftsgrundlage gemacht worden, dass sie die Loss-of-Licence-Versicherung und die Unfallversicherung lediglich zur Aufrechterhaltung der finanziellen Absicherung bis zum Eingreifen des TV ÜV LCAG erbringen würde, konnte der Senat offenlassen, ob dieses Vorbringen überhaupt noch berücksichtigt werden konnte. Die Beklagte hat bereits nicht schlüssig dazu vorgetragen, dass der zuvor erwähnte Umstand zur Geschäftsgrundlage gemacht wurde. Im Übrigen entspricht die Fortführung der Versicherungen Inhalt und Zweck der Protokollnotiz.
III. Da nach der Protokollnotiz III 1e zum TV WeFö Nr. 2 die ursprünglich bei der LCAG bestehende Gestaltung fortgilt, hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verschaffung einer Unfallversicherung auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 mit einer Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall iHv. 255.646,00 Euro.
Allerdings hat er keinen Anspruch auf Verschaffung einer Loss-of-Licence-Versicherung mit einer Versicherungssumme von 51.130,00 Euro, sondern nur mit einer Versicherungssumme iHv. 25.565,00 Euro und dies auch nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Ausweislich des mit der GCS geschlossenen Arbeitsvertrages waren die Leistungen der Loss-of-Licence-Versicherung gestaffelt: Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 100.000,00 DM (= 51.130,00 Euro), nach dem vollendeten 50. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 50.000,00 DM (= 25.565,00 Euro). Nach vollendetem 55. Lebensjahr wurden Leistungen nicht gewährt. Damit hat der am 21. Oktober 1953 geborene Kläger seit der Vollendung des 50. Lebensjahres im Oktober 2003 nur noch Anspruch auf die verringerte Versicherungsleistung. Zudem schuldet die Beklagte die Verschaffung des Versicherungsschutzes nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Die weitergehende Klage war abzuweisen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Kremhelmer, Zwanziger, Schlewing, Fasbender, G. Hauschild
Fundstellen
Haufe-Index 2035824 |
AP, 0 |