Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung im Gebäudereinigungsgewerbe
Leitsatz (redaktionell)
1. Unterhaltsreinigung § 18 Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 17. Juli 1984 (RTV) Tätigkeitsbereich 2 ist die Reinigung und Pflege eines Objekts zum Zwecke seiner Unterhaltung (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 = AP Nr 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dazu gehört auch die entsprechende Reinigung und Pflege maschineller Einrichtungen sowie eines Krans.
2. § 18 Tätigkeitsbereich 1 Ziffer III RTV hat keine allgemeine Auffangfunktion. Von der Gesamtregelung des Tätigkeitsbereichs 1 werden vielmehr nur Arbeiten auf den Gebieten der Glasreinigung und der Gebäudeaußenreinigung erfaßt.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.12.1985; Aktenzeichen 4 Sa 1398/85) |
ArbG Wesel (Entscheidung vom 13.08.1985; Aktenzeichen 1 Ca 1391/85) |
ArbG Wesel (Entscheidung vom 13.08.1985; Aktenzeichen 1 Ca 1390/85) |
ArbG Wesel (Entscheidung vom 13.08.1985; Aktenzeichen 1 Ca 1394/85) |
ArbG Wesel (Entscheidung vom 13.08.1985; Aktenzeichen 1 Ca 1393/85) |
ArbG Wesel (Entscheidung vom 13.08.1985; Aktenzeichen 1 Ca 1395/85) |
Tatbestand
Die Kläger sind bei der Beklagten auf der Baustelle Kernkraftwerk K als Gebäudereiniger beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse finden die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks Anwendung. Die Beklagte zahlt den Klägern den für Innenreiniger und Unterhaltsreiniger (Ziff. II des tariflichen Tätigkeitsbereichs 2) festgesetzten Tariflohn und darüber hinaus freiwillige Zulagen in unterschiedlicher Höhe.
Die Kläger reinigen in erster Linie in geschlossenen Gebäuden Verkehrsflächen durch Kehren, Feuchtwischen und Staubsaugen. Darüber hinaus werden in einzelnen Räumen Fußböden, Wände und sämtliche Einrichtungsgegenstände gereinigt. Ferner haben sie aufgestellte Maschinen zu reinigen und zu pflegen. Hierbei sind die zu reinigenden Maschinenteile vom Altöl zu säubern und die Schmierstellen mit neuem Schmierstoff zu versorgen. Auch das Aufräumen des Kabelplatzes und Tätigkeiten, die die Trockenluftkonservierung betreffen, gehören zu den Aufgaben der Kläger. Der Kläger zu 5) führt hauptsächlich Kranreinigungsarbeiten und Unterhaltsreinigungen aus.
Die Kläger meinen, sie seien nicht ausschließlich mit Innenreinigungs- und Unterhaltsreinigungsarbeiten befaßt. Daher seien sie als Reiniger nach Ziff. III des Tätigkeitsbereichs 1 zu § 18 des Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk zu vergüten. Ziff. III des Tätigkeitsbereichs 1 sei als Auffangtatbestand anzusehen. Der Tätigkeitsbereich 1 erfasse entgegen seiner Überschrift auch Reiniger außerhalb der Glasreinigung und der Gebäude-Außenreinigung. Die Beklagte sei deshalb zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung und der Vergütung nach dem Tätigkeitsbereich 1 Ziff. III zu § 18 RTV verpflichtet, wobei die rechnerische Höhe der geltend gemachten Ansprüche aus dem Jahre 1985 zwischen den Parteien unstreitig ist.
Die Kläger haben demgemäß beantragt,
an den Kläger zu 1) DM 1.206,73,
an den Kläger zu 2) DM 810,69,
an den Kläger zu 3) DM 2.600,54,
an den Kläger zu 4) DM 2.554,82 und
an den Kläger zu 5) DM 1.306,16
brutto nebst 4 % Zinsen seit Klageerhe-
bung (3. Juni 1985) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Eingruppierung der Kläger nach Ziff. II des Tätigkeitsbereichs 2 sei zu Recht erfolgt. Nur wenn Arbeiten an einer Gebäudefassade verrichtet würden, komme eine Eingruppierung nach dem Tätigkeitsbereich 1 in Betracht. Dem Tätigkeitsbereich 2 unterfielen auch solche Arbeiten, die nicht eindeutig zuzuordnen seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag unter Beschränkung der Zinsansprüche auf die Nettobeträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klagen mit Recht abgewiesen. Die Kläger können von der Beklagten keine Vergütung nach Ziff. III des Tätigkeitsbereichs 1 des Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk verlangen. Denn ihre Tätigkeiten sind der Ziff. II des Tätigkeitsbereichs 2 des Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk zuzuordnen.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 17. Juli 1984 (RTV) kraft Allgemeinverbindlichkeit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach sind für die Klageforderungen die Vorschriften des § 18 RTV heranzuziehen, die wie folgt lauten:
Lohngruppen
Die Tariflöhne werden für folgende Lohngruppen
festgelegt:
Tätigkeitsbereich 1)
Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung
I. Fach-Vorarbeiter
Das sind Facharbeiter, die in allen Berei-
chen des Gebäudereiniger-Handwerks einge-
setzt werden können und vom Arbeitgeber
schriftlich zum Fach-Vorarbeiter ernannt
worden sind.
II. Facharbeiter (Ecklohn)
Das sind Arbeitnehmer mit abgeschlossener
Berufsausbildung und Arbeiter, die erfolg-
reich die Gesellenprüfung abgelegt haben
und in allen Fachbereichen des Gebäuderei-
niger-Handwerks eingesetzt werden können.
III. Reiniger (früher Helfer)
Das sind Arbeitnehmer, die nach zweijäh-
riger betrieblicher Einarbeitung und ent-
sprechender Eignung in fachlichen Teilbe-
reichen eingesetzt werden.
IV. Helfer (früher Hilfsarbeiter)
Das sind Arbeitnehmer, die Hilfsarbeiten
in der Glas- und Außenreinigung ausfüh-
ren oder sich in der betrieblichen Einar-
beitungszeit zum Reiniger befinden.
Tätigkeitsbereich 2)
Innenreinigung und Unterhaltsreinigung
I. Vorarbeiter/in
Das sind Arbeitnehmer, die auf Grund ih-
rer besonderen Eignung und der fachlichen
Erfahrung vom Arbeitgeber schriftlich
zum(r) Vorarbeiter/in ernannt worden sind.
II. Innenreiniger und Unterhaltsreiniger
Das sind Arbeitnehmer, die ausschließlich
Innenreinigungs- und Unterhaltsreinigungs-
arbeiten ausführen.
Tätigkeitsbereich 3)
Bauschlußreinigung
I. Vorarbeiter/in
Das sind Arbeitnehmer, die auf Grund ih-
rer besonderen Eignung und der fachlichen
Erfahrungen vom Arbeitgeber schriftlich
zum(r) Vorarbeiter/in ernannt worden sind.
II. Bauschlußreiniger
Das sind Arbeitnehmer, die Bauschlußrei-
nigungsarbeiten ausführen.
Die Kläger führen danach Gebäude-Innenreinigungsarbeiten und Unterhaltsreinigungsarbeiten im Sinne des Tätigkeitsbereichs 2 zu § 18 RTV aus. Entgegen der Auffassung der Kläger können sie nicht als Reiniger im Sinne von Ziff. III des Tätigkeitsbereichs 1 zu § 18 RTV angesehen werden. Nach der Überschrift zum Tätigkeitsbereich 1 fallen darunter nur die Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung. In beiden Tätigkeitsbereichen sind die Kläger unstreitig nicht tätig. Es trifft zwar zu, daß innerhalb des Tätigkeitsbereichs "Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung" Tätigkeitsmerkmale für Fachvorarbeiter und Facharbeiter normiert sind, die in allen Bereichen bzw. Fachbereichen des Gebäudereinigerhandwerks eingesetzt werden können. Daraus läßt sich gleichwohl nicht der Schluß ziehen, daß zum Tätigkeitsbereich der "Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung" auch Arbeiter gehören, die außerhalb dieses Tätigkeitsbereichs eingesetzt sind. Wenn hier für Fachvorarbeiter und Facharbeiter die Einsatzfähigkeit für alle Bereiche bzw. Fachbereiche des Gebäudereinigerhandwerks gefordert wird, kann dies auch darauf beruhen, daß die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, die Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung stellten so hohe Anforderungen an die Arbeitnehmer, daß sie ihre Aufgaben nur ordnungsgemäß bewältigen können, wenn sie in allen Bereichen des Gebäudereinigerhandwerks einsetzbar sind und damit die entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen.
Auch nach dem für die Tarifauslegung maßgebenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) ist es nicht gerechtfertigt, Arbeiter mit Tätigkeiten außerhalb der Glasreinigung und Gebäude- Außenreinigung gleichwohl nach Tätigkeitsmerkmalen dieses Tätigkeitsbereichs einzugruppieren und zu vergüten. Insoweit kann der Ziff. III des Tätigkeitsbereichs 1 keine Auffangfunktion zuerkannt werden. Die Reiniger der Ziff. III des Tätigkeitsbereichs 1 sind nur Reiniger bei der Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit dem Tätigkeitsbereich 2. Vom Tätigkeitsbereich 2 wird schon ausweislich der Überschrift die "Innenreinigung und Unterhaltsreinigung" erfaßt. Unter Innenreinigung ist die Gebäude-Innenreinigung zu verstehen, wie sich sowohl aus einem Vergleich mit dem Tätigkeitsbereich 1 (Gebäude-Außenreinigung) als auch insbesondere aus § 19 Ziff. 1 RTV ergibt, in dem der Tätigkeitsbereich 2 mit "Gebäude-Innenreinigung und Unterhaltsreinigung" umschrieben ist.
Schließlich ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien mit den Tätigkeitsbereichen 1 bis 3 alle Tätigkeiten des Gebäudereinigerhandwerks umfassen wollten, also Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung (Tätigkeitsbereich 1), Gebäude-Innenreinigung und Unterhaltsreinigung (Tätigkeitsbereich 2) und Bauschlußreinigung (Tätigkeitsbereich 3). Denn mangels anderweitiger Anhaltspunkte wollen Tarifvertragsparteien bei Lohnregelungen grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag fallen, erfassen. Insofern ist es mißverständlich, wenn der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - (AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) zu der früheren Fassung des § 18 RTV (damals: § 17 RTV 1972), der die gleichen Tätigkeitsbereiche (Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung, Gebäude-Innenreinigung und Unterhaltsreinigung, Bauschlußreinigung) aufführte, ausgeführt hat, die Beschäftigungsarten seien hier nicht abschließend, sondern nur schwerpunktartig aufgeführt. Aus den weiteren Ausführungen des zuvor genannten Urteils des Senats ergibt sich dann jedoch, daß er die Verkehrsmittelreinigung, um die es damals ging, gleichwohl als von den Tätigkeitsbereichen des RTV umfaßt ansah, indem er sie der "Unterhaltsreinigung" zuordnete.
Nunmehr sind im RTV 1984 die Tätigkeitsbereiche des Gebäudereinigerhandwerks näher umschrieben. Danach sind die Tätigkeitsbereiche des Gebäudereinigerhandwerks die Arbeitsbereiche, in denen Arbeitnehmer mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abschnitt II beschäftigt werden (§ 16 Ziff. 1 RTV). § 1 Abschnitt II RTV führt im einzelnen folgende Tätigkeiten auf:
1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbe-
handlung von Außenbauteilen an Bauwerken al-
ler Art,
2. Reinigung, pflegende und schützende Behand-
lung von Innenbauteilen an Bauwerken aller
Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen
Anlagen sowie von Raumausstattungen und Ver-
glasungen,
3. Reinigung und Pflege von maschinellen Ein-
richtungen sowie Beseitigen von Produk-
tionsrückständen,
4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln
und -einrichtungen sowie von Beleuchtungs-
anlagen,
5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen
einschließlich der Durchführung des Winter-
dienstes,
6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
7. Durchführung von Desinfektions- und Schäd-
lingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbei-
ten der Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in
ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend
erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarif-
vertrag.
Die Arbeitsbereiche des § 1 Abschnitt II RTV, die nach § 16 Ziff. 1 RTV den Tätigkeitsbereichen des Gebäudereinigerhandwerks entsprechen, lassen sich zwanglos unter die Tätigkeitsbereiche 1 bis 3 des § 18 RTV unterordnen. Hierbei gilt im einzelnen: Die Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art (§ 1 Abschnitt II Ziff. 1 RTV) gehört zur Gebäude-Außenreinigung (Tätigkeitsbereich 1 des § 18 RTV). Die Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen (§ 1 Abschnitt II Ziff. 2 RTV) gehört zur Gebäude-Innenreinigung, sofern Bauwerke und Gebäudeeinrichtungen erfaßt sind, und zur Unterhaltsreinigung, soweit sich die Tätigkeit auf haustechnische Anlagen und Raumausstattungen bezieht (Tätigkeitsbereich 2 zu § 18 RTV). Die Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Verglasungen (§ 1 Abschnitt II Ziff. 2 RTV) gehört zur Glasreinigung (Tätigkeitsbereich 1 des § 18 RTV).
Die Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie die Beseitigung von Produktionsrückständen (§ 1 Abschnitt II Ziff. 3 RTV) ist der Unterhaltsreinigung (Tätigkeitsbereich 2 des § 18 RTV) zuzuordnen. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß in § 16 Ziff. 1 RTV einerseits hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche des Gebäudereinigerhandwerks auf die Arbeitsbereiche des § 1 Abschnitt II RTV verwiesen wird. Andererseits sind in § 18 RTV die Tätigkeitsbereiche unter anderen Oberbegriffen zusammengefaßt. Diese Verknüpfung in § 16 Ziff. 1 RTV mit § 1 Abschnitt II RTV läßt aber den Schluß zu, daß die Arbeitsbereiche des § 1 Abschnitt II RTV auch einem Tätigkeitsbereich des § 18 RTV zuzuordnen sind. Insoweit kommt für § 1 Abschnitt II Ziff. 3 RTV die Unterhaltsreinigung in Betracht. Zur Unterhaltsreinigung gehören auch Reinigungsarbeiten, die von einem Gebäude losgelöst sind, z. B. Reinigungsarbeiten an einem Kran (vgl. BAG Urteil vom 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Das ergibt sich deutlich aus der Gegenüberstellung von Gebäude-Innenreinigung und Unterhaltsreinigung in § 19 Ziff. 1 RTV. Die Unterhaltsreinigung hat begrifflich schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objektes zu dessen Unterhaltung zum Inhalt (vgl. BAG Urteil vom 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 -, AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Darunter fällt demgemäß die Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen. Dasselbe gilt für die Tätigkeiten nach § 1 Abschnitt II Ziff. 4, 5 und 7 RTV. Die Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen (§ 1 Abschnitt II Ziff. 6 RTV), bei denen es um die Beseitigung oder Verringerung von radioaktiven Verunreinigungen im Kernreaktor geht (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 2, 1981, S. 180), ist ebenfalls der Gebäude- Innenreinigung zuzuordnen. Die Bauschlußreinigung (Tätigkeitsbereich 3 zu §§ 18, 19 RTV) kommt bei Tätigkeiten nach § 1 Abschnitt II RTV dann in Betracht, wenn sie beim Abschluß eines Bauvorhabens anfallen.
Die Tätigkeiten der Kläger, auch soweit es um die Reinigung und Pflege von Maschinen, um Aufräumungsarbeiten und Trockenluftkonservierungsarbeiten geht, sind, soweit es sich nicht um Gebäude-Innenreinigung handelt, danach der Unterhaltsreinigung zuzuordnen. Das gilt auch für die Kranreinigungsarbeiten, die der Kläger zu 5) ausführt. Es geht insoweit stets um die Reinigung und Pflege eines Objektes zu dessen Unterhaltung. Gerade das von den Klägern erwähnte Beispiel des Säuberns der Maschinenteile von Altöl und der Versorgung der Schmierstellen mit neuem Schmierstoff fällt hierunter. Dies entspricht dem Arbeitsbereich des Gebäudereinigerhandwerks zu § 1 Abschnitt II Ziff. 3 RTV, der die "Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigen von Produktionsrückständen" betrifft. Damit führen die Kläger ausschließlich Innenreinigungs- und Unterhaltsreinigungsarbeiten aus und werden danach tarifgerecht nach § 18 Tätigkeitsbereich 2 Ziff. II und § 19 Ziff. 1 Tätigkeitsbereich 2 als Innenreiniger und Unterhaltsreiniger vergütet. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
Auf die Frage, wie Arbeitnehmer einzugruppieren sind, die nicht ausschließlich Innenreinigungs- und Unterhaltsreinigungsarbeiten ausführen, kommt es danach nicht mehr an. Gleichwohl sieht sich der Senat im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfene Streitfrage veranlaßt, folgenden Hinweis zu geben: Der RTV sieht im Gegensatz zu vielen anderen Tarifverträgen nicht vor, daß die Arbeitnehmer in eine bestimmte Lohngruppe einzugruppieren sind. Er regelt nur Tariflöhne für einzelne Lohngruppen. Daraus kann man schließen, daß als Innenreiniger und Unterhaltsreiniger derjenige Arbeitnehmer zu vergüten ist, der entsprechende Arbeiten ausführt. Führt er daneben noch andere Arbeiten aus, ist er als Innenreiniger und Unterhaltsreiniger nur insoweit zu vergüten, als er solche Reinigungsarbeiten (ausschließlich) ausführt. Hinsichtlich der übrigen Tätigkeiten ist er nach dem entsprechenden Tätigkeitsbereich, etwa als Gebäudeaußenreiniger, zu vergüten. Die Bedeutung des Wortes "ausschließlich" im Sinne des Tätigkeitsbereichs 2 Ziff. II zu § 18 RTV liegt damit darin, daß danach nur die Innenreinigungs- und Unterhaltsreinigungsarbeiten vergütet werden sollen. Die übrigen Arbeiten sollen entsprechend den sonstigen Tätigkeiten der Arbeitnehmer vergütet werden. Wollte man dieser Auffassung nicht folgen, bestände für Innenreiniger und Unterhaltsreiniger, die zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich Innenreinigungs- und Unterhaltsreinigungsarbeiten ausführen, eine Tariflücke. Diese zu schließen, indem man dem Tätigkeitsbereich 1 Ziff. III eine Auffangfunktion einräumt, wie die Kläger meinen, ist mit Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung nicht vereinbar.
Die Kläger haben gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Feller Dr. Freitag Dr. Etzel
zugleich für den wegen
Beendigung seines Amtes
an der Unterschrifts- Wiese
leistung verhinderten
ehrenamtlichen Richter
Hamm
Fundstellen
Haufe-Index 438919 |
RdA 1987, 190 |
AP § 1 TVG, Nr 1 |