Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungsurteil ohne Tatbestand
Leitsatz (redaktionell)
Nimmt das Landesarbeitsgericht von der Darstellung des Tatbestandes "nach § 543 ZPO Abstand", so liegt keine Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils iS von § 543 Abs 2 Satz 2 ZPO vor.
Orientierungssatz
Anschluß an Senatsurteil vom 29. August 1984 - 7 AZR 617/82 - insoweit BAGE 46, 179 = AP Nr 4 zu § 543 ZPO 1977; an Sechsten Senat, Urteil vom 22. November 1984 - 6 AZR 103/82 - AP Nr 5 zu § 543 ZPO 1977.
Normenkette
ZPO §§ 543, 313 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 20.11.1986; Aktenzeichen 10 Sa 1614/86) |
ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 24.07.1986; Aktenzeichen 4 Ca 499/86) |
Tatbestand
Das Berufungsgericht führt in seinem Urteil unter "Tatbestand" folgendes aus:
"Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer
Kündigung, insbesondere darüber, ob die Kündigung
von dem dazu bevollmächtigten Vertreter und vom
richtigen Arbeitgeber ausgesprochen worden ist,
ob die Kündigungsschutzklage rechtzeitig gegen
den richtigen Arbeitgeber erhoben, ob der Betriebsrat
richtig angehört worden ist und schließlich,
ob die Kündigung materiell berechtigt war. Das
Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage der Klägerin
stattgegeben. Hiergegen richtet sich die
Berufung.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird
nach § 543 ZPO Abstand genommen."
In den "Entscheidungsgründen" des Berufungsurteils finden sich weitere vereinzelte Tatsachenfeststellungen.
Mit welchen Anträgen, mit welchem unstreitigen Sachverhalt, mit welchem streitigen Vorbringen im Berufungsrechtszug verhandelt worden ist, ist dem Berufungsurteil selbst nicht zu entnehmen.
Das Arbeitsgericht hat dem Weiterbeschäftigungsantrag und dem (allgemeinen) Feststellungsantrag, daß das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, stattgegeben, dagegen den (speziellen) Kündigungsschutzantrag abgewiesen. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist durch das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden. Mit seiner im Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter.
Die Parteien haben sich im Revisionsrechtszug mit einer Verhandlung und Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (vgl. § 565 Abs. 1 ZPO).
I. Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil es entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 5, § 543 Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand enthält. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu beachten; er macht die revisionsgerichtliche Prüfung des Urteils unmöglich (vgl. BAG Urteil vom 30. Oktober 1970 - 5 AZR 196/70 - AP Nr. 7 zu § 313 ZPO; BGHZ 73, 248 = AP Nr. 1 zu § 543 ZPO; BAGE 36, 312 = AP Nr. 3 zu § 543 ZPO 1977; Senatsurteil vom 29. August 1984 - 7 AZR 617/82 -, insoweit abgedruckt in BAGE 46, 179 = AP Nr. 4 zu § 543 ZPO 1977; BAG Urteil vom 22. November 1984 - 6 AZR 103/82 - AP Nr. 5 zu § 543 ZPO 1977).
1. Nach § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, der nach näherer Maßgabe des § 543 ZPO auch für ein Berufungsurteil gilt, muß das Urteil einen den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO entsprechenden Tatbestand enthalten. Nur dann, wenn gegen das Berufungsurteil die Revision nicht stattfindet, kann gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden. Ist dagegen die Revision statthaft, so hat das Berufungsurteil einen Tatbestand zu enthalten, für den dann allerdings die Erleichterungen des § 543 Abs. 2 ZPO gelten (vgl. Senatsurteil vom 29. August 1984, aaO).
2. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die Revision ausdrücklich zugelassen. Das Urteil hätte deshalb im oben beschriebenen Sinne einen Tatbestand enthalten müssen. Tatsächlich enthält es einen solchen Tatbestand jedoch nicht.
a) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in dem mit Tatbestand überschriebenen Teil des Rechtsstreits geben lediglich eine Streitstruktur genereller Art wieder. Sie lassen aber einen Tatbestand im Sinne von Sachverhaltsfeststellungen überhaupt nicht erkennen.
Die weiteren in den Entscheidungsgründen enthaltenen einzelnen Tatbestandselemente genügen ebenfalls nicht, um erkennen zu können, daß das Urteil hinsichtlich der Anforderungen an seinen Tatbestand den Regelungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt. Unter I 1 a ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, daß das Kündigungsschreiben vom 14. Februar 1986 den Briefkopf "Arbeiterwohlfahrt Kreisverband E " trägt und daß die Kündigungsformel lautet: "Hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis mit uns zum heutigen Tage fristlos." Weiter stellt das Berufungsgericht fest, es sei unstreitig, "daß das Arbeitsverhältnis in die Unternehmerschaft des jetzigen Beklagten übergegangen" ist und daß die Parteien im Nachhinein Einigkeit erzielt hätten, daß die Kündigung "von der richtigen Stelle" ausgesprochen worden sei. Unter I 3 wird im Berufungsurteil festgestellt, daß die Klägerin ihren Arbeitgeber "falsch bezeichnet als 'die Arbeiterwohlfahrt Bezirk Westliches Westfalen'". Schließlich heißt es, daß die Klage am 6. März 1986 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, "während die Zustellung frühestens durch das Entgegenkommen des Beklagten im Gütetermin am 8. April 1986 als erfolgt angesehen werden" könne und daß keinerlei Reaktion gezeigt worden sei bei der Erörterung, ob eine fristlose, vorsorglich auch fristgemäße Kündigung ausgesprochen worden sei.
b) Diese punktuellen Feststellungen des Berufungsgerichts stellen weder in ihrer Gesamtheit noch einschließlich der Ausführungen in dem mit "Tatbestand" überschriebenen Teil des Urteils einen Tatbestand im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Die Parteien haben vielmehr in ihren Schriftsätzen im Berufungsrechtszug sehr viel weitergehende Tatsachenvorträge angekündigt, insbesondere zur Frage des wichtigen Grundes und der Beteiligung des Betriebsrats. Inwieweit die Parteien allerdings ihr schriftsätzlich angekündigtes Vorbringen im Berufungsrechtszug tatsächlich vorgetragen haben, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Ebensowenig ist ihm zu entnehmen, ob und inwieweit die Organisation des Beklagten, insbesondere sein Verhältnis zu den sogenannten Kreisverbänden, Gegenstand des zweitinstanzlichen Tatsachenvortrags ist.
3. Dieser Mangel des Urteils ist auch nicht mit Hilfe von § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO behoben. Nach dieser Vorschrift ist eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht erschwert wird. Das Berufungsurteil enthält keinerlei Bezugnahme auf das angefochtene Urteil. Denn das Landesarbeitsgericht hat gerade nicht auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen, sondern es hat ausdrücklich von der weiteren Darstellung des Tatbestandes "nach § 543 ZPO Abstand genommen". Das ist das eindeutige Gegenteil einer Bezugnahme auf das angefochtene Urteil, denn damit ist das Landesarbeitsgericht nach § 543 Abs. 1 ZPO verfahren. Dies war rechtsfehlerhaft. Nach § 543 Abs. 1 ZPO darf nur verfahren werden, wenn das Berufungsurteil der Revision nicht unterliegt.
II. Bei dieser Sach- und Rechtslage mußte das angefochtene Urteil schon wegen des fehlenden Tatbestandes aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es noch eines Eingehens auf die von der Revision erhobenen Rügen bedurfte.
III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht, falls es die Ordnungsmäßigkeit und Rechtzeitigkeit der Klageerhebung bejaht und es zu dem Ergebnis gelangt, daß die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB unwirksam sei, zu beachten haben, daß eine Umdeutung der fristlosen in eine fristgemäße Kündigung u. a. voraussetzt, daß der Betriebsrat der fristlosen Kündigung uneingeschränkt zugestimmt hat (vgl. BAG Urteil vom 16. März 1978 - 2 AZR 424/76 - BAGE 30, 176 = AP Nr. 15 zu § 102 BetrVG 1972).
Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Schliemann
Dr. Blaeser Jubelgas
Fundstellen
NJW 1988, 843 |
NJW 1988, 843-843 (LT) |
NZA 1988, 218-218 (LT) |
RdA 1988, 63 |
AP § 543 ZPO 1977 (LT1), Nr 7 |
EzA § 543 ZPO, Nr 6 (LT1) |