Tatbestand
Der Angeklagte gab in der am 16.10.1992 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1991 den steuerpflichtigen Umsatz um brutto 27.167 DM zu niedrig an und verkürzte dadurch, worauf es ihm ankam, die für 1991 von ihm zu zahlende Umsatzsteuer um 3.336 DM.
Das Amtsgericht Augsburg verurteilte ihn am 17.2.1995 wegen Umsatzsteuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Augsburg am 27.9.1995 als unbegründet.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts rügte und zudem geltend machte, die Berufung sei nicht wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt worden. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte hat seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt (§ 318 Satz 1 StPO).
2. Die Feststellung im angefochtenen Urteil, die Berufung sei auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt worden, zwingt nicht zu seiner Aufhebung. Die Strafkammer hat nämlich, worauf die Revision zutreffend hinweist, den gesamten Strafaus spruch innerhalb der durch die wirksame Beschränkung gezogenen Grenzen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft.
Etwaige Mängel im Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils können deshalb dahingestellt bleiben. Die Strafzumessung des Landgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sämtliche wesentlichen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände wurden im angefochtenen Urteil erörtert und zutreffend gewichtet.
Die Rüge, das Landgericht habe die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte mit nicht unerheblichen Verbindlichkeiten belastet. Unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Situation ist seine finanzielle Situation aber nicht so schwierig, daß die Strafkammer gehalten gewesen wäre, diese im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu erörtern.
Die Anwendung des § 46 a StGB war von der Strafkammer aufgrund des von ihr festgestellten Sachverhalts nicht zu prüfen.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB kommt bei dem hier abzuurteilenden Steuerdelikt, geschütztes Rechtsgut ist der staatliche Steueranspruch, nicht in Betracht. § 46 a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat (BGH wistra 1995, 307 = BGHR § 46 a Nr. 1 StGB Ausgleich 1). Ein solcher Ausgleich ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das geschützte Rechtsgut allein dem Staat bzw. der Allgemeinheit zusteht (SK-StGB/Horn Stand August 1995 § 46 a Rn. 3).
Für die Anwendung des § 46 a Nr. 2 StGB, der den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH aaO., BGH wistra 1995, 308; BGHR § 46 a StGB Strafmilderung 1), genügt die rein rechnerische Kompensation des Schadens nicht. Er verlangt auch Schadenswiedergutmachung aufgrund erheblicher persönlicher Leistungen oder persönlichen Verzichts.
Die Nachzahlung des hier in Rede stehenden Steuerbetrags stellt unter Berücksichtigung der vom Landgericht festgestellten wirtschaftlichen Situation des Angeklagten keine ihn so belastende Leistung dar, daß sie den Erfordernissen des § 46 a Nr. 2 StGB genügen könnte. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Nachzahlung hinterzogener Steuern überhaupt ein Fall der Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46 a Nr. 2 StGB sein kann.
Das Landgericht hat bei der Verurteilung des Angeklagten zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe die Erfordernisse, unter denen ausnahmsweise eine kurzfristige Freiheitsstrafe verhängt werden kann (§ 47 Abs. 1 StGB), nicht verkannt.
Fundstellen
Haufe-Index 2993761 |
DStR 1996, 667 |
DStZ 1996, 475 |
NJW 1996, 2806 |
NStZ 1997, 33 |
wistra 1996, 152 |
MDR 1996, 627 |
BayObLGSt 1996, 18 |
StV 1996, 323 |