Klaus Bertram, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rz. 9
Die Vorschriften zur Zugangs- und Folgebewertung gelten sachlich für alle Kfl., kraft expliziter Verweisung auch für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 340a Abs. 1 HGB) sowie für VersicherungsUnt und Pensionsfonds (§ 341a Abs. 1 HGB). Letztere haben jedoch die für sie geltenden geschäftszweigspezifischen Bewertungsgrundsätze und -bestimmungen (z. B. §§ 340e, 340f bzw. 341b–341h HGB) vorrangig zu beachten.
Der mit dem MicroBilG eingefügte Satz 5 in Abs. 1 schließt eine Zeitwertbewertung von Deckungsvermögen bei KleinstKapG aus, wenn die Unt bestimmte für sie geschaffene Erleichterungen in Anspruch nehmen, indem sie
In diesem Fall erfolgt die Bewertung der sich als Deckungsvermögen qualifizierenden VG zu AHK.
Rz. 10
In zeitlicher Hinsicht war der mit dem BilMoG neu gefasste § 253 HGB erstmals für Gj anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 begannen (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Eine freiwillige vorzeitige Anwendung für Gj, die nach dem 31.12.2008 beginnen, war zulässig, jedoch nur im Verbund mit allen in Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB genannten Vorschriften (Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB).
Rz. 11
Die Neufassung des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB und der neu geschaffene Abs. 6 waren erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 endende Gj anzuwenden (Art. 75 Abs. 6 EGHGB).
Sie durften wahlweise auch auf Jahres- bzw. Konzernabschlüsse für Gj angewendet werden, die nach dem 31.12.2014 und vor dem 1.1.2016 enden (Art. 75 Abs. 7 EGHGB), d. h. bei kalendergleichem Gj auf den Jahres- bzw. Konzernabschluss zum 31.12.2015.
Rz. 12
Mit dem BilRUG wurden die Vorschriften zu planmäßigen Abschreibung selbst geschaffener immaterieller VG und entgeltlich erworbener GoF neu gefasst. Die Neuregelung war erstmals auf nach dem 31.12.2015 aktivierte immaterielle VG sowie auf GoF anzuwenden, die aus Erwerbsvorgängen nach dem 31.12.2015 stammen (Art. 75 Abs. 4 EGHGB). Für früher zugegangene selbst geschaffene immaterielle VG und GoF gelten die allgemeinen Abschreibungsregelungen, die mit dem BilMoG eingeführt wurden (siehe hierzu Rz. 156 ff. und 204 ff.).
Rz. 13
Die in § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB angesprochenen Erleichterungen für KleinstKapG waren erstmals in Jahres- und Konzernabschlüssen für nach dem 30.12.2012 liegende Abschlussstichtage anzuwenden (Art. 70 Abs. 1 EGHGB). Entsprechendes gilt für das an die Inanspruchnahme dieser Befreiungen anknüpfende Verbot der Zeitwertbewertung von Deckungsvermögen.