Rz. 22

Der Nachweis tatsächlichen maßgeblichen Einflusses ist in der Praxis häufig mit Schwierigkeiten verbunden. Um die Anwendung des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB zu erleichtern, wird die Ausübung maßgeblichen Einflusses widerlegbar vermutet, wenn das in den Konzernabschluss einbezogene Unt mind. den fünften Teil – 20 % – der Stimmrechte der Gesellschafter an dem assoziierten Unt innehat (§ 311 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Vorschrift führt zu einer Umkehr der Beweislast.[1]

 

Rz. 23

Der Schwellenwert von 20 % entstammt Art. 27 der Bilanzrichtlinie, der seinerseits auf international Üblichem beruht. Aus der Vermutung darf nicht geschlossen werden, dass im Fall einer Beteiligung von weniger als 20 % die Ausübung maßgeblichen Einflusses ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall kommt es vielmehr auf die positive Feststellung des maßgeblichen Einflusses an. DRS 26.15 Satz 2 stellt hier eine widerlegbare sog. negative Assoziierungsvermutung (DRS 26.16) auf, wonach, soweit ein Unt direkt oder indirekt weniger als 20 % der Stimmanteile hält, kein maßgeblicher Einfluss besteht. Diese widerlegbare Vermutung entbindet das MU jedoch (richtigerweise) nach DRS 26.16 Satz 2 nicht davon, zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB auch bei Stimmrechtsanteilen von weniger als 20 % vorliegen. Es ist nicht ganz klar, welche Zielsetzung mit dieser sog. negativen Assoziierungsvermutung verfolgt wird, wenn jedenfalls die typische Beweiserleichterungsfunktion einer Vermutung gar nicht erreicht wird bzw. wohl auch nicht werden soll.[2]

[1] Die zur Widerlegung erforderlichen Tatsachen sind von dem den Konzernabschluss aufstellenden MU zu erbringen; ebenso Biener/Schatzmann, Konzern-Rechnungslegung, S. 53.
[2] IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 590, führt aus, dass ein assoziiertes Unt bei weniger als 20 % der Stimmrechtsanteile nur vorliegt, wenn nachgewiesen wird, dass tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.

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