Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschaftsteuer bei Umwandlung nicht gesamthänderisch gebundener Rücklagen einer GmbH & Co. KG
Leitsatz (NV)
Werden Rücklagen einer GmbH & Co. KG in haftendes Kapital umgewandelt, so kommt eine Steuerbefreiung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KVStG nur in Betracht, wenn die Rücklage bei Wirksamwerden des Umwandlungsbeschlusses gesamthänderisch gebunden war.
Normenkette
KVStG § 7 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
Gründe
1. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Sache ausreichend dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Bei außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur anzunehmen, wenn die streitige Rechtsfrage noch für eine Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich ist (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 15. Februar 1979 V B 28/78, BFHE 127, 81, BStbl II 1979, 274). Die Klägerin hat in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zwar eine Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen behauptet, diese Behauptung jedoch nicht konkretisiert. Auch in ihrem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen ergänzenden Schriftsatz hat sie lediglich auf einen beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) anhängigen weiteren Fall hingewiesen.
Die Beschwerde ist jedoch in jedem Fall unbegründet.
Es ist nicht zu erwarten, daß die nach Auffassung der Klägerin grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Streitfall geklärt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) nur anzuwenden, wenn zur Kapitalerhöhung gesamthänderisch gebundene Mittel verwendet werden (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1988 I R 217/84, BFHE 155, 409, BStBl II 1989, 374). Das Finanzgericht (FG) hat festgestellt, daß der in Haftungskapital umgewandelte Gewinn des Jahres 1987 nicht bis zum Wirksamwerden des Umwandlungsbeschlusses gesamthänderisch gebunden war. An diese Tatsachenfeststellung (vgl. BFH in BFHE 155, 409, BStBl II 1989, 374) ist der BFH als Revisionsgericht gebunden, sofern keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen dagegen vorgebracht werden (§ 118 Abs. 2 FGO). Derartige Rügen hat die Klägerin nicht vorgebracht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, daß die Feststellung des FG gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstieße.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen war die Klage somit unbegründet, da es einer durchgehend gesamthänderischen Bindung des umgewandelten Jahresgewinns 1987 fehlte. Auf die Frage, ob die umgewandelten Rücklagen bereits in der Bilanz des Vorjahres ausgewiesen waren, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Auch auf die Änderung des § 2 des Kapitalerhöhungsgesetzes (KapErhG) durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19. Dezember 1985 kommt es für die Entscheidung nicht an, da die §§ 2ff. KapErhG auf die Rechtsform der GmbH & Co. KG ohnehin nicht unmittelbar anwendbar sind (BFH-Urteile in BFHE 155, 409, BStBl II 1989, 374, und vom 20. Mai 1992 I R 72/91, BFHE 168, 439, BStBl II 1992, 917).
Dieser Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109, BStBl I 1993, 90) ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423276 |
BFH/NV 1994, 737 |