Entscheidungsstichwort (Thema)
Einspruch oder Vollstreckungsschutzantrag
Leitsatz (NV)
1. Hat das FG entschieden, daß ein Schreiben des Vollstreckungsschuldners im Zusammenhang mit einer Forderungspfändung nicht als Einlegung des förmlichen Rechtsbehelfs des Einspruchs, sondern als Antrag zur Erlangung von Vollstreckungsschutz nach §258 AO 1977 auszulegen ist, so können Entscheidungen des BFH, bei denen auszulegen war, gegen welchen von mehreren in Betracht kommenden Bescheiden der eingelegte Einspruch gerichtet war, nicht als Divergenzentscheidungen in Anspruch genommen werden. Denn eine relevante Abweichung kann nicht vorliegen, wenn das FG einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, der sich von den Sachverhalten der angeblichen Divergenzentscheidungen des BFH wesentlich unterscheidet.
2. Einspruch und Vollstreckungsschutzantrag (1.) sind zwei völlig verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen nicht a priori davon ausgegangen werden kann, daß stets der Einspruch dem Willen und den Zielen des Beteiligten eher entspricht als der Antrag, Vollstreckungsschutz aus Gründen der Billigkeit zu gewähren.
Normenkette
AO 1977 §§ 258, 347; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
In den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) u.a. erkannt, daß die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Klage hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens unzulässig sei, weil es insoweit an dem nach §44 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Vorverfahren fehle. Die Klägerin habe nämlich gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) vom 17. November 1997, mit der die Alters- und Witwenrente der Klägerin teilweise gepfändet worden sei, mit ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1997 keinen Einspruch eingelegt, sondern lediglich einen Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz nach §258 der Abgabenordnung (AO 1977) gestellt. Zur Begründung führt das FG hierzu wörtlich aus:
"Dies ergibt sich einerseits aus dem ausdrücklichen Wortlaut ihres Antrages selbst, zum anderen aber auch aus der Begründung ihres am 19. Dezember 1997 gegen die am 18. Dezember 1997 ergangene Ablehnung erhobenen Einspruchs. In dem zuletzt genannten Schreiben trägt die Klägerin im wesentlichen Gesichtspunkte vor, die im Rahmen von §258 AO entscheidungserheblich sind, sich jedoch nicht mit der rechtlichen Wirksamkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst auseinandersetzen. Auch inhaltlich hat die Klägerin damit ein Verfahren nach §258 AO angestrengt und nicht ein Rechtsbehelfsverfahren nach §347ff. AO eingeleitet."
Gegen dieses auch im übrigen (hinsichtlich des hilfsweise gestellten Vollstreckungsschutzantrags nach §258 AO 1977) klageabweisende Urteil des FG hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese ausschließlich auf Divergenz (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützt. Das finanzgerichtliche Urteil weiche mit seiner (in Anführungszeichen gesetzten) Aussage von dem das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. September 1986 IV R 11/83 (BFHE 147, 403, BStBl II 1987, 5) tragenden Rechtssatz ab, daß, sofern
"die Rechtsbehelfsschrift keine eindeutige und zweifelsfreie Kennzeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts i.S. des §357 Abs. 3 AO 1977 (enthält), ... bei Ermittlung des wirklichen Willens davon auszugehen (ist), daß der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der nach Lage der Sache angefochten werden muß, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen".
Eine entsprechende Abweichung sieht die Klägerin von dem das BFH-Urteil vom 26. April 1988 VIII R 292/82 (BFHE 153, 497, BStBl II 1988, 855) (teil-)implizit tragenden abstrakten Rechtssatz:
"Einer Auslegung des Schreibens vom 25. Februar 1976 dahin, daß Einspruch gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1971 eingelegt werden soll, steht nicht entgegen, daß dieser Bescheid in dem Schreiben nicht ausdrücklich als angefochten bezeichnet worden ist. Denn bei der Auslegung einer Rechtsbehelfsschrift ist davon auszugehen, daß der Rechtsbehelfsführer den Rechtsbehelf einlegen will, der seinen Belangen entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann."
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bei einer auf Divergenz (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß unter genauer Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Der Beschwerdeführer muß dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, m.w.N.).
Der Senat läßt dahinstehen, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen in jeder Hinsicht genügt, denn die behauptete Divergenz liegt jedenfalls nicht vor. Die Klägerin geht offensichtlich davon aus, das FG sei bei seiner Entscheidung, das Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht als Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, sondern als Vollstreckungsschutzantrag nach §258 AO 1977 zu werten, von einem (bei seiner angegriffenen Aussage stillschweigend vorausgesetzten) Rechtssatz ausgegangen, der in Widerspruch zu dem tragenden Rechtssatz der beiden angeführten BFH-Entscheidungen stehe. Diese Behauptung trifft nicht zu.
Eine relevante Abweichung kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das FG einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, der sich von den Sachverhalten, zu denen die von der Klägerin in Anspruch genommenen Divergenzentscheidungen des BFH ergangen sind, wesentlich unterscheidet. Während das FG die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Schreiben mit der Bitte um Vollstreckungsschutz im Hinblick auf die gesamten Umstände des Falles als Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA (§347 AO 1977) oder als Antrag, Vollstreckungsschutz aus Billigkeitsgründen zu gewähren (§258 AO 1977), auszulegen sei, ging es bei den angeblichen Divergenzentscheidungen des BFH darum, daß der Betroffene eindeutig den Rechtsbehelf des Einspruchs eingelegt hatte, vom Gericht aber auszulegen war, gegen welchen von mehreren in Betracht kommenden Bescheiden (Gewinnfeststellungsbescheid und Gewerbesteuermeßbescheid bzw. Einkommensteuerbescheid und Gewinnfeststellungsbescheid) sich der Einspruch richtete. Vor diesem Hintergrund hat der BFH -- und dies in ständiger Rechtsprechung -- entschieden, daß dann, wenn sich aus der Rechtsbehelfsschrift keine eindeutige und zweifelsfreie Kennzeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts ergibt, bei Ermittlung des wirklichen Willens davon auszugehen ist, daß der Steuerpflichtige denjenigen (von mehreren möglichen) Verwaltungsakt anfechten will, den anzugreifen nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und zu dem von ihm erkennbar angestrebten Erfolg führen kann.
Das FG hat hingegen zu einer anderen Rechtsfrage entschieden, nämlich zu der Frage, ob ein Schreiben im Zusammenhang mit einer Forderungspfändung überhaupt als Einlegung des förmlichen Rechtsbehelfs des Einspruchs oder als Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme zur Erlangung von Vollstreckungsschutz auszulegen ist. Hier gilt zwar ein ähnlicher Auslegungsgrundsatz, daß nämlich nach dem wirklichen Willen des Beteiligten zu forschen ist und dabei im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die diesem Willen am ehesten gerecht wird. Es gibt aber keinen Rechtssatz dahingehend, wie die Klägerin offensichtlich annimmt, daß diese Auslegung stets zugunsten der Annahme des förmlichen Rechtsbehelfs des Einspruchs ausfallen müßte. Denn Einspruch und Vollstreckungsschutzantrag gemäß §258 AO 1977 sind zwei völlig verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen nicht a priori davon ausgegangen werden kann, daß stets der Einspruch dem Willen und den Zielen des Beteiligten eher entspricht als der Antrag, Vollstreckungsschutz aus Gründen der Billigkeit zu gewähren.
Bei genauerer Betrachtung wendet sich die Klägerin im Grunde auch allein gegen die Auslegung, die das FG der Bitte um Vollstreckungsschutz im Schreiben der Klägerin vom 12. Dezember 1997 beigemessen hat. Sie möchte ein anderes Auslegungsergebnis erreichen, um so mittels Zulassung der Revision ein "Auslegungsdefizit" der Vorentscheidung beheben zu können. Die Frage der richtigen Auslegung einer Erklärung gehört indessen zum materiellen Recht. Eine behauptete und für möglich erachtete falsche Auslegung oder Anwendung des materiellen Rechts durch das FG kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nach §115 FGO nicht zum Erfolg verhelfen.
Fundstellen
Haufe-Index 154268 |
BFH/NV 1999, 450 |