Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Fehlen erheblicher Modernisierungen?
Leitsatz (NV)
Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob an der Auffassung festzuhalten ist, die Aufteilung eines zuvor erworbenen Miethauses in Eigentumswohnungen und deren anschließende Veräußerung führe nur bei Vorliegen von erheblichen Modernisierungsaufwendungen zu einem gewerblichen Grundstückshandel (BFH-Urteile vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137, und vom 28. April 1988 IV R 130-- 131/86, BFH/NV 1989, 102).
Normenkette
EStG § 15; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begründet.
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in seinem Urteil vom 10. August 1983 I R 120/80 (BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137) entschieden, daß die bloße Aufteilung eines zuvor erworbenen Mietwohnhauses in Eigentumswohnungen und deren anschließende Veräußerung nicht ausreiche, um einen gewerblichen Grundstückhandel zu begründen. Hinzukommen müsse, daß der Verkäufer vor der Veräußerung nicht nur Mängel beseitigt und Schönheitsreparaturen durchgeführt, sondern auch in nicht unerheblichem Umfang Modernisierungen vorgenommen habe. In dem vom I. Senat entschiedenen Fall lagen zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Veräußerung von 18 Wohnungen fünf Jahre. Allerdings wies der Fall die Besonderheit auf, daß der Veräußerer das Mietwohnhaus im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung von seiner Ehefrau erworben hatte. Wegen dieser Besonderheit beim Erwerb sah sich der III. Senat des BFH nicht gehindert, gewerblichen Grundstückshandel bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb des Mietwohngrundstücks, der Aufteilung in Eigentumswohnungen und deren Veräußerung auch dann anzunehmen, wenn keine Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden waren (Urteil vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057). Er sah bereits in dem engen zeitlichen Zusammenhang allein ein Indiz dafür, daß beim Erwerb zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht vorgelegen hatte (ebenso z. B. BFH- Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 21/92, BFH/NV 1994, 463; ferner Schmidt, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 15 Anm. 12 und Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 20. Dezember 1990, BStBl I 1990, 884, Tz. 23). Allerdings hat der (beschließende) IV. Senat in seinem nicht amtlich veröffentlichten Urteil vom 28. April 1988 IV R 130--131/86 (BFH/NV 1989, 102) in gleicher Weise entschieden wie zuvor der I. Senat, ohne daß irgendwelche Besonderheiten beim Erwerb vorgelegen hätten. In seinem Urteil vom 28. Oktober 1993 IV R 66--67/91 (BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463) konnte der Senat die Frage offenlassen, da erhebliche Modernisierungen vorgenommen worden waren.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts ist es nicht ausgeschlossen, daß es sich bei den -- freilich sehr hohen -- Aufwendungen, die die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Anschluß an dessen Erwerb auf das Haus in der X-Straße erbracht haben, um Reparaturkosten handelt. Die Revision kann daher zur Klärung der Frage beitragen, ob an der in den BFH-Urteilen in BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137 und in BFH/NV 1989, 102 geäußerten Auffassung festzuhalten ist. Der Senat stellt allerdings klar, daß der vorstehende Hinweis auf seine frühere Entscheidung (in BFH/NV 1989, 102) nichts über den möglichen Erfolg der Revision aussagt.
Die übrigen von den Klägern angeführten Zulassungsgründe sind entweder nicht in zulässiger Weise dargelegt oder nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 420679 |
BFH/NV 1995, 876 |