Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache durch Zahlungsverjährung
Leitsatz (NV)
Hat der Kläger mit seinem Klagebegehren einerseits bislang keinen Erfolg gehabt, das Finanzamt andererseits die Zahlungsverjährung eintreten lassen und haben deswegen beide Seiten während des Revisionsverfahrens die Hauptsache für erledigt erklärt, so entspricht es billigem Ermessen (§ 138 Abs. 1 FGO), die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat während des Revisionsverfahrens (mit Schriftsatz vom 23. Juli 1991) gegenüber dem Bundesfinanzhof erklärt, durch (Zahlungs-)Verjährung sei der streitige Steueranspruch (Umsatzsteuer 1977) erloschen und damit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Er hat des weiteren beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Finanzgericht zurückzuverweisen, damit dort festgestellt werden könne, daß die Zahlungsverjährung eingetreten sei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat ,,in Übereinstimmung mit dem Kläger" die Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 20. August 1991).
Entscheidungsgründe
Der Senat legt die Äußerung des Klägers dahingehend aus, daß dieser die Erledigung der Hauptsache ohne eine Bedingung erklärt. Zwar hat der Kläger daneben noch einen Sachantrag gestellt. Dieser gilt jedoch offensichtlich nur für den Fall, daß das FA seinerseits die Erledigung der Hauptsache nicht erklärt. Gegen die Zulässigkeit eines solchen Hilfsantrags bestehen keine Bedenken (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 138 Anm. 14). Die Erklärung des Klägers enthält insofern keinen Widerspruch.
Da das FA die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt hat, ist gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung nach billigem Ermessen durch Beschluß über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sachstand und Streitstand ist zu berücksichtigen.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, weil der Kläger mit seinem Klagebegehren einerseits bislang keinen Erfolg hatte, das FA andererseits die Zahlungsverjährung eintreten ließ, wodurch der Kläger klaglos gestellt wurde.
Fundstellen
Haufe-Index 423070 |
BFH/NV 1992, 262 |