Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlegung der Revision durch eine nicht postulationsfähige Person
Leitsatz (NV)
Den gesetzlichen Anforderungen zur Einlegung einer Revision durch eine postulationsfähige Person entspricht nicht die Einlegung der Revision auf einem Briefbogen einer Steuerberatungs-GmbH durch einen Geschäftsführer der GmbH in "Wir-Form".
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen.
1. Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Daraus folgt, daß eine Revision nicht durch eine Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaft wirksam eingelegt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 1976 III R 14--15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99; vom 10. Januar 1989 V B 158/88, BFH/NV 1990, 792, und vom 30. Juli 1992 VII B 121/92, BFH/NV 1993, 261).
2. Im Streitfall ist die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch eine Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) eingelegt worden.
Dies ergibt sich aus dem Briefkopf des Schriftsatzes vom 3. Juli 1996, der die Revisionseinlegung enthält, und aus der Unterschrift eines Geschäftsführers unter dieser Revisionsschrift. Damit trat die GmbH als diejenige Person auf, die die maßgebliche Prozeßerklärung im Namen des Klägers abgab. Überdies wurde mit der Revisionsschrift eine auf die GmbH lautende Prozeßvollmacht des Klägers vorgelegt.
Zwar ist der Schriftsatz nicht in der "Wir- Form" gehalten. Er ist aber von einem Geschäftsführer der GmbH, einem Steuerberater, unterschrieben (s. dazu m. w. N. der Rechtsprechung BFH-Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282). Dies spricht dafür, daß der Geschäftsführer die Revisionsschrift für die GmbH unterzeichnet hat (s. dazu ebenfalls die Nachweise in dem BFH-Zwischenurteil in BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282, und BFH-Beschluß vom 6. Juni 1991 V R 16/91, BFH/NV 1993, 28). Die Revisionsschrift enthält keine anderen Hinweise (etwa im Rubrum) darauf, daß nicht die GmbH, sondern eine natürliche Person als Prozeßbevollmächtigter auftreten wolle und auftrete (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13. März 1986 IV R 118/84, BFH/NV 1986, 466; BFH-Beschlüsse vom 2. März 1994 I B 233/93, BFH/NV 1994, 652; vom 19. Juli 1995 I B 1/95, I B 21/95, BFH/NV 1996, 349, und vom 21. September 1995 I B 8/95, BFH/NV 1996, 240).
Dem Umstand, daß eine zusätzlich beigefügte, in der Wir-Form gehaltene und die "Einreichung der Revision" betreffende Prozeßuntervollmacht der GmbH -- unterschrieben von einem anderen Geschäftsführer, der ebenfalls Steuerberater ist, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf seine Geschäftsführereigenschaft -- auf den Unterzeichner der Revisionsschrift lautet, kommt im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Nicht der Inhalt von Vollmachten entscheidet darüber, wer in welcher Funktion vor dem BFH auftritt und Prozeßerklärungen abgibt. Maßgebend ist vielmehr, daß bei Würdigung der gesamten Verhältnisse die GmbH als Prozeßbevollmächtigte anzusehen ist, nicht eine natürliche Person (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 240).
3. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall die Einlegung der Revision -- mangels Postulationsfähigkeit unzulässig.
Fundstellen