Entscheidungsstichwort (Thema)
Isolierte Kostenentscheidung; Streitwert einer Feststellungsklage
Leitsatz (NV)
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, daß der Kläger berechtigt sei, bei der Einreise aus Frankreich unter bestimmten Voraussetzungen Eingangsabgabenfreiheit in Anspruch zu nehmen, beträgt 1 000 DM.
Normenkette
FGO § 136 Abs. 1 S. 3, § 138; GKG § 13 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger, der in D. wohnt, reiste am 26. Dezember 1979 aus Frankreich über ein dem HZA unterstehendes ZA in die Bundesrepublik ein. Er meldete 80 Zigaretten an, die er in Frankreich gekauft hatte. Das FA beließ 40 Zigaretten abgabenfrei und erhob durch mündlichen Abgabenbescheid für die restlichen Zigaretten pauschalierte Eingangsabgaben in Höhe von 4 DM. Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage mit dem Antrag, den Abgabenbescheid aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, bei der Einreise aus Frankreich unter bestimmten Voraussetzungen Eingangsabgabenfreiheit in Anspruch zu nehmen. Das Finanzgericht (FG) wies die Anfechtungsklage als unbegründet, die Feststellungsklage als unzulässig (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO) ab. Der Kläger legte Revision mit dem Antrag ein, unter Aufhebung der Vorentscheidung entsprechend seinem Klageantrag den Eingangsabgabenbescheid aufzuheben. Das HZA beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 21. März 1985 Rs. 54/84 gab das HZA dem Anfechtungsantrag des Klägers durch Rücknahme des angefochtenen Abgabenbescheids statt und erstattete mit Erstattungsbescheid vom 29. April 1985 dem Kläger die zu Unrecht erhobenen Eingangsabgaben. Beide Beteiligten erklärten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger beantragt, die Kosten des Verfahrens dem HZA aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 138 FGO).
Der Kläger hat, wie sich aus seinem Revisionsantrag ergibt, die Vorentscheidung nur insoweit angegriffen, als diese seine Anfechtungsklage abgewiesen hat. Daher ist das Urteil des FG im übrigen, d. h. hinsichtlich des Feststellungsantrags des Klägers, rechtskräftig geworden. Insoweit ist der Kläger also unterlegen und hat die Kosten zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Soweit es dagegen um den Anfechtungsantrag geht, fallen nach § 138 Abs. 2 FGO die Kosten grundsätzlich dem HZA zur Last, da es durch Aufhebung des Steuerbescheids dem Antrag des Klägers in vollem Umfang stattgegeben hat.
Der Streitwert des angefochtenen Steuerbescheids ergibt sich aus der Höhe der erhobenen Abgaben (4 DM). Der Streitwert der Feststellungsklage ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im Hinblick auf die Geringfügigkeit der bei der jeweiligen Einreise von Bewohnern des Grenzbezirks für eine Eingangsabgabenfreiheit in Frage kommenden Beträge hält es der erkennende Senat nicht für angemessen, nach
§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG den Streitwert auf 4 000 DM festzusetzen. Er hält es vielmehr für zweckmäßig, insoweit von einem Streitwert von 1 000 DM auszugehen.
Danach ist es angemessen, dem Kläger die Kosten der ersten Instanz in Anwendung der Regelung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO in vollem Umfang aufzuerlegen. Dem HZA fallen dagegen die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last (§ 138 Abs. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 413996 |
BFH/NV 1986, 349 |