Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit der Klagerücknahme

 

Leitsatz (NV)

1. Wird nach Ergehen eines Einstellungsbeschlusses gemäß §72 Abs. 2 Satz 2 FGO mit einer Beschwerde die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht (§72 Abs. 2 Satz 3 FGO), muß das FG der Beschwerde in der Regel abhelfen, um das Klageverfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Klagerücknahme zu entscheiden.

2. Hilft es der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde nicht ab, hat der BFH den Einstellungsbeschluß aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen.

3. In diesem Fall werden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Beschwerde durch das FG nicht entstanden wären.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 Sätze 2-3; GKG § 8 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 67612

BFH/NV 1998, 1250

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