Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: PKH zugunsten einer Personengesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Soll PKH zugunsten einer parteifähigen Vereinigung (hier: KG) gewährt werden, ist nicht nur die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, sondern auch darzulegen, dass die Kosten weder von der Personenvereinigung noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 116-117

 

Tatbestand

Y war Komplementär der Y-KG (Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin ―Antragstellerin―), deren Klage gegen die Gewerbesteuer-Messbescheide 1989 bis 1991 ganz überwiegend ohne Erfolg blieb. Mit dem von Y unterzeichneten Schreiben vom 26. Oktober 2002 wurde u.a. beantragt, Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision "wegen Gewerbesteuermessbeträge 1989 - 1991" zu bewilligen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht begründet.

1. Da eine Personengesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) selbst Schuldnerin der Gewerbesteuer und damit grundsätzlich auch im Falle ihrer zivilrechtlichen Vollbeendigung klagebefugt (beteiligtenfähig) ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178, m.w.N.), legt der Senat das Schreiben vom 26. Oktober 2002 ―trotz des Hinweises, die Gesellschaft sei gelöscht und existiere nicht mehr― dahin aus, der Y-KG PKH zu gewähren.

2. Gleichwohl kann der Antrag keinen Erfolg haben. Denn nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist dann, wenn einer parteifähigen Vereinigung (hier: Y-KG) PKH bewilligt werden soll, nicht nur die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, sondern zudem auch darzulegen, dass die Kosten weder von der Personenvereinigung noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Letzteres erfordert, dass über den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten hinaus ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Prozessführung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. April 1995 V S 1/95, BFH/NV 1995, 1008; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 17, m.w.N.). Umstände dafür, dass im Streitfall eine solche Gefahr bestünde, sind nicht dargetan worden.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren für dieses Verfahren entstehen nicht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 34).

 

Fundstellen

Haufe-Index 968330

BFH/NV 2003, 1338

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