Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war oder nicht, muß sich aus der Beschlußformel ergeben.
Normenkette
FGO §§ 113, 139 Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Das FA (Beschwerdegegner) hatte die Beschwerdeführerin zur Gesellschaftsteuer herangezogen.
Der Einspruch der Beschwerdeführerin hatte keinen Erfolg. Im Laufe des Klageverfahrens hob das FA den angefochtenen Steuerbescheid ersatzlos auf. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt. Die Beschwerdeführerin beantragte u. a. dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen und die "Zuziehung eines Bevollmächtigten bzw. Beistandes für das Vorverfahren für notwendig zu erklären". Das FG faßte folgenden Beschluß (Formel):
"Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt." Unter "Begründung" legte das FG zunächst die Gründe für seine Kostenentscheidung dar. Danach heißt es u. a. : "Dem Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, konnte nicht entsprochen werden, da aus den Steuerakten die Mitwirkung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht festzustellen ist."
Die Beschwerdeführerin hat "gegen den Beschluß des Finanzgerichts ..." Beschwerde eingelegt, mit der sie (ausschließlich) begehrt, "die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären".
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Rechtsmittel richtet sich nach dem Wortlaut der Beschwerdeschrift und dem eindeutigen Begehren der Beschwerdeführerin nicht gegen die in dem Beschluß getroffene Kostenentscheidung. Eine Beschwerde dagegen wäre schon wegen Fehlens einer Beschwer unzulässig. Das Gericht hat mit seiner zutreffenden Kostenentscheidung dem Antrag der Beschwerdeführerin in vollem Umfange entsprochen.
Eine andere Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde der Beschwerdeführerin sein könnte, hat das Gericht in seinem Beschluß nicht gefällt. Die Beschlußformel enthält allein die Kostenentscheidung. Eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, fehlt. Die Äußerung zu dem Antrag der Beschwerdeführerin in den "Gründen" der Entscheidung reichen nicht aus und können nicht als Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin angesehen werden. Ihr Wortlaut setzt - richtig verstanden - eine Entscheidung voraus, die aber nicht in die Beschlußformel aufgenommen worden ist.
Die Erklärung des Gerichts nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ergeht durch Beschluß. Sie betrifft nicht - wie die Kostenentscheidung - die Kostentragungspflicht, sondern bezieht sich nur auf die Erstattungsfähigkeit von bestimmten Aufwendungen der Beteiligten, die nicht Finanzbehörde sind (§ 139 Abs. 2 FGO). Sie gehört daher ihrem sachlichen Gehalt nach grundsätzlich in das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Entscheidung des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56, 58), mag aber auch in die Kostentscheidung einbezogen werden können (vgl. Entscheidung des BFH vom 13. März 1968 I B 68/67, BFHE 91, 561, BStBl II 1968, 442). Das erfordert in jedem der Fälle einen in der Entscheidungsformel zum Ausdruck kommenden Beschluß des Gerichts. Zwar verweist § 113 Abs. 1 FGO nicht allgemein auf § 105 FGO. Daß "Beschlüsse ... zu begründen" sind, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO), macht aber deutlich, daß neben der Begründung der Beschluß als solcher aus der Entscheidung hervorgehen muß.
Der fehlende Beschluß kann auch nicht im Wege der Auslegung der Entscheidungsgründe als vorhanden angenommen werden. Die Entscheidungsgründe sollen dem Beteiligten die getroffene Entscheidung verständlich machen; sie können diese aber nicht ersetzen. Allenfalls läßt sich bei Unbestimmtheit einer vorhandenen Beschlußformel deren eindeutiger Inhalt durch Auslegung der Entscheidungsgründe gewinnen, nicht aber kann ein fehlender Beschluß aus den Entscheidungsgründen hergeleitet werden.
Fundstellen
Haufe-Index 71110 |
BStBl II 1975, 672 |
BFHE 1975, 424 |