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BFH Beschluss vom 09.08.1989 - II B 74/89 (NV)


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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung von Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines GrESt-Bescheides

 

Leitsatz (NV)

1. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zum einheitlichen Vetragswerk bzw. zum Erwerb im Bauherrenmodell sind bei einem Grundstückserwerb zum Zwecke der Bebauung nicht anzuwenden, wenn das Grundstück vom Veräußerer unbebaut verkauft wird und unbebaut beim Erwerber ankommt und wenn die auf Bebauung gerichteten Aktivitäten nicht von der Veräußerer-, sondern von der Erwerberseite entfaltet werden.

2. Auf den Leitsatz 1 des BFH-Beschlusses vom 9. August 1989 II B 73/89 (BFH/NV 1990, 594) wird Bezug genommen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Tatbestand

Die Antrin. und Bgin. (Antrin.) ist im Jahre 1979 gegründet worden. Sie firmierte damals als Z-KG. Ihre Gesellschafter waren als persönlich haftende Gesellschafterin die Z-GmbH (Gesellschafter: A, B, C, D; Geschäftsführer: A) und als Kommanditist E. Ab Dezember 1982 bis 31. Dezember 1983 waren Kommanditisten B und D. Der Gesellschaftsvertrag ist am 17. Oktober 1983 geändert worden. Gesellschaftszweck waren nun

1. der Erwerb und die Bebauung der Grundstücke X-Straße und Y-Straße im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues mit Wohnhäusern sowie deren anschließende Verwaltung und

2. der Erwerb und die Sanierung gemäß § 17 II. WoBauG der Altwohnanlage S-Straße sowie deren anschließende Verwaltung.

Die persönlich haftende Gesellschafterin wurde nunmehr berechtigt und bevollmächtigt, das Gesellschaftskapital durch Aufnahme weiterer Kommanditisten bis zu einem Betrag von insgesamt . . . DM zu erhöhen. Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt; das Gesellschaftsverhältnis kann erstmals zum 31. Dezember 1992 gekündigt werden.

In der Zeit vom 22. November bis zum 29. Dezember 1983 traten . . . Kommanditisten bei mit einem Kommanditfestkapital von . . . DM. Ihr Eintritt erfolgte aufgrund eines - bei Bauherrenmodellen üblichen - Prospekts vom 17. Oktober 1983, herausgegeben von der Z-KG, der Erwerb und Baumaßnahmen auf den genannten drei Grundstücken betraf. Noch im Jahre 1983 schloß die Antrin. - soweit ersichtlich - . . . im Rahmen von Bauherrenmodellen übliche Verträge ab. Am 29. November 1985 wurde die persönlich haftende Gesellschafterin ausgetauscht und der Firmenname in den jetzigen geändert.

Eigentümer des Grundstücks Y-Straße war K. Er veräußerte das Grundstück zunächst (Vertrag vom 14. Oktober 1983 mit Ergänzungen vom 18. Oktober 1983) an einen Dritten. Verpflichtungen aus diesen Verträgen übernahm am 21. Dezember 1983 die H-GmbH (Gesellschafter und Geschäftsführer: die Herren A und B), die das Grundstück schließlich mit Vertrag vom 8. Februar 1984 von Herrn K. erwarb. Am 7. Mai 1985 veräußerte sie es um einen Kaufpreis von . . . DM an die Antrin. weiter.

Das beschwerdeführende FA setzte aufgrund des ihm zunächst allein bekannten Kaufvertrages vom 7. Mai 1985 gegen die Antrin. . . . DM GrESt fest. Aufgrund einer im Januar 1987 durchgeführten Außenprüfung kam es zu der Auffassung, daß ein einheitliches Vertragswerk vorliege, also Gegenstand des Kaufvertrages vom 7. Mai 1985 das Grundstück im bebauten Zustand sei, und setzte mit nach § 173 AO 1977 geändertem teilweise vorläufigem Bescheid vom 1. März 1988 die GrESt nunmehr auf . . . DM fest. Es ging nun von einer Besteuerungsgrundlage von . . . DM aus. Gegen den Änderungsbescheid hat die Antrin. Einspruch eingelegt, über den das FA - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat.

Durch Verfügung vom 11. August 1988 setzte das FA die Vollziehung des Änderungsbescheides in Höhe der zusätzlichen GrESt von . . . DM (fällig am 5. April 1988) ab 13. Juli 1988 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegen Sicherheitsleistung aus. Daraufhin beantragte die Antrin. beim FG Aussetzung der Vollziehung des genannten Betrages ab Fälligkeit ohne Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingelegten Einspruch, längstens bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache. Zur Begründung des Antrags führte sie aus, der Kaufvertrag vom 7. Mai 1985 habe nur den Erwerb des Grundstücks betroffen, sie als Erwerberin habe keinem Projektanbieter gegenübergestanden, sei vielmehr selbst Anbieterin gewesen und habe das Grundstück in eigener Regie bebauen wollen und bebaut. Im übrigen sei es ihr nicht möglich, die geforderte Sicherheit zu erbringen, weil sie sonst in die Gefahr der Überschuldung gerate.

Das FG hat dem Begehren der Antrin. teilweise stattgegeben und die Vollziehung des Änderungsbescheides vom 1. März 1988 ab 5. April 1988 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Höhe von . . . DM ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das FG ausgeführt, das FA stütze sich zu Unrecht auf die Senatsrechtsprechung zu Bauherrenmodellen. Zwar sei der Streitfall einem Bauherrenmodell insoweit ähnlich, als auch hier Interessenten geworben wurden, die (wohl) nur daran interessiert waren, Kapital als ,,Bauherren" zur Verfügung zu stellen und die Vorteile des sozialen Wohnungsbaues in Anspruch zu nehmen, ohne selbst auf das Baugeschehen einen nennenswerten Einfluß zu nehmen. In rechtlicher Hinsicht bestünden jedoch erhebliche Unterschiede. Nicht der Initiator habe Erwerbern ein bebautes Grundstück ,,verschafft", sondern die Erwerberin (die Antrin.) habe sich selbst aufgrund gesellschaftsrechlicher Vorgänge durch die Initiatoren als Geschäftsführer das Vertragsbündel ,,aufgezwungen". Ein ,,Aufzwingen" sei hier nicht im Verhältnis Initiator/Grundstückserwerber geschehen, sondern im Verhältnis Initiator/beitretende Kommanditisten. Dieses sei nicht mit dem der GrESt unterliegenden Kaufvertrag vom 7. Mai 1985 verbunden gewesen, sondern mit einem vorher abgeschlossenen Wechsel im Personenstand der Gesellschaft. Letzerer sei mit dem angefochtenen Steuerbescheid nicht erfaßt, welcher ausdrücklich an den Vertrag vom 7. Mai 1985 anknüpfe. Zudem habe im Zeitpunkt des ,,Gesellschafterwechsels" das Grundstück noch nicht zum Vermögen der Antrin. gehört. Es habe auch kein vollständiger Gesellschafterwechsel stattgefunden. Es sei auch nicht ersichtlich, warum ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. des § 42 AO 1977 vorliege. Das FG sah auch keine Möglichkeit, die Steuerforderung auf eine Verbindung eines ,,Gesellschafterwechsels" mit einem ,,vorgefaßten Plan" zu stützen, der in dem gesamten Lebenssachverhalt zwischen Objektplanung und Grundstückserwerb zum Ausdruck kommt. Da die GrESt-Nachforderung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei, bestehe kein Anlaß für das Verlangen nach Sicherheitsleistung.

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde begehrt das FA, unter (teilweiser) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Entgegen der Auffassung des FG sei die Steuerfestsetzung insoweit nicht mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Gegenstand des Erwerbsvorgangs sei nämlich das bebaute Grundstück gewesen. Für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks spreche bereits die Tatsache, daß die Antrin. vor Abschluß des Grundstückskaufvertrages den endgültigen Gesellschafterbestand gehabt und schon diverse Nebenverträge abgeschlossen habe. Die Initiatoren A/B seien aufgrund des zeitlichen Geschehensablaufs in der Lage gewesen, den Interessenten (Kapitalanlegern) das Grundstück ohne Einbindung in die weiteren Verträge gar nicht erst zu verschaffen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des FA ist unbegründet.

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß kein öffentliches Interesse an einer Sicherheitsleistung besteht, wenn mit Gewißheit oder großer Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache eine für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1969 V B 115-116/69, BFHE 97, 240, BStBl II 1970, 127 und Urteil des BFH vom 13. Oktober 1988 IV R 220/85, BFHE 154, 532, BStBl II 1989, 39). Es hat auch zutreffend entschieden, daß der angefochtene GrESt-Bescheid im Ausmaß der Anfechtung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.

Angefochten ist der Änderungsbescheid vom 1. März 1988. Mit diesem wie mit dem vorhergehenden Bescheid sollte - wie sich aus der Begründung eindeutig ergibt - der notariell beurkundete Kaufvertrag vom 7. Mai 1985 besteuert werden. Dieser Vertrag ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 ein der GrESt unterliegendes Rechtsgeschäft, für das sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung bemißt (§ 8 Abs. 1 GrEStG 1983). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 gilt bei einem Kauf als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Zutreffend ist demgemäß der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen worden. Die mit dem angefochtenen Bescheid (erstmals) erfolgte Einbeziehung darüber hinausgehender Leistungen in die Bemessungsgrundlage findet jedoch bei summarischer Überprüfung im Gesetz keine Stütze.

In dem zwischen der Antrin. und der Veräußerin abgeschlossenen Kaufvertrag vom 7. Mai 1985 wurden über den Kaufpreis hinaus - soweit ersichtlich - keine weiteren Gegenleistungen vereinbart. Auch für das Vorliegen von Leistungen nach § 9 Abs. 2 GrEStG 1983 gibt der Sachverhalt keinen Anlaß. Die Aufwendungen für die Errichtung des Neubaus können daher bei summarischer Prüfung nicht in die Besmessungsgrundlage für diesen der GrESt unterliegenden Vorgang einbezogen werden.

Auch die Grundsätze der vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk bzw. zum ,,Erwerb im Bauherrenmodell" (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898; vom 18. September 1985 II B 24-29/85, BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627, und vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333, jeweils m.w.N.) führen zu keinem anderen Ergebnis, weil sie sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwenden lassen. Denn im vorliegenden Fall ist das Grundstück von der Veräußerin unbebaut verkauft worden und auch in diesem Zustand bei der Erwerberin - der Antrin. - angekommen. Die Aktivitäten zur Bebauung wurden - das ist der maßgebliche Unterschied zu den der angeführten Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalten - nicht von der Veräußererseite, sondern allein von der Erwerberseite entfaltet. Damit aber fehlt es an den entscheidenden sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung.

Soweit das FG ausgeführt hat, der angefochtene GrESt-Bescheid finde seine Rechtfertigung nicht in einem mit dem Beitritt der Kommanditisten im Jahre 1983 erfolgten ,,Gesellschafterwechsel", weil es sich einmal um einen nicht vom angefochtenen Bescheid erfaßten Sachverhalt handle und zum anderen das Grundstück damals noch nicht zum Gesellschaftsvermögen gehörte, tritt der Senat der Auffassung des FG bei. Das gleiche gilt, soweit das FG es abgelehnt hat, eine Gesamtschau aller Abläufe unter Einschluß des Beitritts der Kommanditisten grunderwerbsteuerrechtlich für erheblich zu halten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416574

BFH/NV 1990, 596

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