Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde wegen Richterablehnung bei übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde gegen einen Beschluß des FG, durch den der Antrag des Beschwerdeführers auf Richterablehnung zurückgewiesen worden ist, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn FA und Beschwerdeführer übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Normenkette
FGO §§ 51, 129, 138 Abs. 1
Tatbestand
Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte zu dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren gegen das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in . . . (FA) Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) gestellt, den das FG durch Beschluß vom . . . zurückgewiesen hat. Im Anschluß an ein Telefongespräch des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit dem Vorsitzenden des entscheidenden Senats des FG, in dem sich der Prozeßbevollmächtigte über den Beschluß beklagte, lehnte die Klägerin den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluß vom . . . vom FG zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf PKH hat die Klägerin nicht eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am . . . haben das FA sowie der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit wegen Grunderwerbsteuer in der Hauptsache für erledigt erklärt; durch in derselben Sitzung verkündeten Beschluß stellte das FG daraufhin das Verfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens der Klägerin auf.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom . . . wegen Richterablehnung ist unzulässig.
Der erkennende Senat geht zwar davon aus, daß die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt worden ist, weil die Beschwerde des (damaligen) Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluß vom . . . , dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt am . . . , in der mündlichen Verhandlung vom . . . in das von der Justizangestellten A geführte Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Juni 1975 VII B 39/75, BFHE 116, 7, BStBl II 1975, 673). Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, daß sich das Ablehnungsgesuch auf Gründe aus dem abgeschlossenen PKH-Verfahren stützt, denn es ist zulässig, die Ablehnungsgründe im noch anhängigen Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen (BFH-Beschluß vom 28. Januar 1986 VII B 118/85, BFH/NV 1986, 415).
Für die Beschwerde ist jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben, denn im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage haben FA und der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und damit den Rechtsstreit durch Prozeßhandlung beendet. Da somit ein weiteres Tätigwerden des abgelehnten Richters in der Hauptsache nicht mehr in Betracht kommt, besteht kein Grund, die Richterablehnung weiter zu verfolgen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, daß der Klägerin durch den Beschluß des FG vom . . . die Kosten des (in der Hauptsache erledigten) Verfahrens auferlegt worden sind. Diese Entscheidung ist die notwendige Folge der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen (§ 138 Abs. 1 FGO); sie ist durch Rechtsmittel nicht anfechtbar; Einwendungen gegen die Erledigung der Hauptsache hat die Klägerin nicht erhoben (vgl. BFH-Beschluß vom 26. März 1980 I B 23/80, BFHE 130, 20, BStBl II 1980, 335).
Fundstellen
Haufe-Index 417744 |
BFH/NV 1992, 518 |