Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

Zur Kostenverteilung, wenn das Finanzamt während des Rechtsstreits auf Grund geänderter Rechtsvorschriften einen dem Klagebegehren teilweise entsprechenden (Kraftfahrzeug-)Steuerbescheid erläßt.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1, 2 S. 1

 

Tatbestand

Dem Kläger und Revisionskläger wurde für das Halten seines mit Drei-Wege-Katalysator ausgerüsteten, als ,,bedingt schadstoffarm Stufe C" anerkannten Pkw mit 1387 ccm Hubraum Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach dem früheren § 3 c Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 eingeräumt (für zwei Jahre und sechs Monate). Die Klage, mit der der Kläger eine Steuerbefreiung wie bei ,,schadstoffarmen" Pkw mit 1400 bis 1500 ccm Hubraum, nämlich für sechs Jahre und zehn Monate (früherer § 3 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KraftStG 1979), erreichen wollte, wurde abgewiesen. Mit der Revision machte der Kläger im wesentlichen geltend, § 3 b Abs. 1 KraftStG 1979 sei verfassungswidrig, soweit er tatsächlich schadstoffarme Pkw mit Hubraum unter 1400 ccm von der weiterreichenden Steuerbefreiung ausgrenze. Während des Revisionsverfahrens erließ das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt, gestützt auf § 3 f KraftStG 1979 i. d. F. des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung schadstoffarmer Personenkraftwagen vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2436, BStBl I 1989, 485), einen Bescheid, durch den dem Kläger rückwirkend ab Zulassung Steuerbefreiung für drei Jahre und acht Monate gewährt und im übrigen Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt wurde. Beide Parteien haben darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Über die Kosten des Rechtsstreits, durch dessen Erledigung infolge übereinstimmender Erklärung der Parteien die Vorentscheidung gegenstandslos geworden ist, ist nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. Mai 1990 VII R 78/89, BFH/NV 1991, 123) wäre es im Falle einer Sachentscheidung wegen Fehlens der für die weitergehende Steuerbefreiung - auch - erforderlichen zulassungsbehördlichen Feststellung als ,,schadstoffarm" auf die Gültigkeit von § 3 b KraftStG 1979 nicht angekommen (ebenso die Vorinstanz); die Revision wäre danach - grundsätzlich - ohne Erfolg geblieben. Andererseits hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall (Urteil in VII R 78/89) die Kosten der beklagten Finanzbehörde insoweit auferlegt, als sich die Hauptsache nach Erlaß eines besserstellenden Bescheides gemäß § 3 f KraftStG 1979 erledigt hatte (vgl. auch § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO). Von diesen Grundsätzen ist unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes auch im vorliegenden Falle auszugehen. Da dem Kläger eine Steuerbefreiung für eine weitergehende Zeit von mehr als einem Viertel - knapp 30 v. H. - des von ihm zusätzlich angestrebten Befreiungszeitraums (+ vier Jahre und vier Monate) gewährt worden ist und er mit seinem darüber hinausreichenden Anliegen nicht durchgedrungen wäre, sind die Kosten in diesem Verhältnis zu verteilen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422808

BFH/NV 1991, 619

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