Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Reisekosten
Leitsatz (NV)
Reisekosten sind nicht zu erstatten, wenn nicht erkennbar ist, daß sie in dem Verfahren einschließlich des Vorverfahrens entstanden sind, auf das sich die für die Erstattung maßgebende Kostenentscheidung erstreckt.
Normenkette
FGO § 139
Tatbestand
Der Kostenschuldnerin und Erinnerungsgegnerin (Oberfinanzdirektion - OFD -) sind nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Beschluß des Senats vom . . . die Kosten des Verfahrens auferlegt worden, das durch die Klage vom . . . wegen verbindlicher Zolltarifauskunft eingeleitet worden ist. Der Klage waren Einspruchsentscheidungen der OFD vom . . . vorausgegangen.
Mit ihrem Antrag auf Kostenerstattung machte die Kostengläubigerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) Reisekosten in der Gesamthöhe von . . . geltend, die durch eine Reise in der Zeit vom . . . und damit vor Erlaß der Einspruchsentscheidungen entstanden sein sollen. Der Urkundsbeamte hat diese Kosten nicht in die Festsetzung der zu erstattenden Kosten einbezogen. Die Erinnerungsführerin begründet ihre Erinnerung im wesentlichen damit, die Reise habe zur Beschaffung von Belegen geführt, die wesentlich zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beigetragen hätten.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung kann keinen Erfolg haben.
Eine Erstattung der aufgezeigten Reisekosten ist zumindest deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht erkennbar ist, daß die Kosten in dem für den Streitfall maßgebenden Verfahren einschließlich des Vorverfahrens entstanden sind, auf das sich die für die Erstattung maßgebende Kostenentscheidung erstreckt. Diese Entscheidung betrifft nur das Klageverfahren einschließlich des Vorverfahrens, an dem die OFD und die Erinnerungsführerin beteiligt waren. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß die Belege, auf die die Erinnerungsführerin sich beruft, in das vorgenannte Verfahren eingeführt worden sind. Dagegen spricht die der Erinnerung beigefügte Ablichtung eines Schreibens an den Bundesminister der Finanzen (BMF) vom . . .. Danach kann allenfalls angenommen werden, daß die Reise dazu gedient hat, Erkenntnisse und Unterlagen für die Fortsetzung einer bereits eingeleiteten Auseinandersetzung mit dem BMF zu gewinnen.
Fundstellen
Haufe-Index 415835 |
BFH/NV 1989, 248 |
BFH/NV 1990, 122 |