Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert des NZB-Verfahrens
Leitsatz (NV)
Macht der Beschwerdeführer nicht erkennbar, daß er mit der Nichtzulassungs beschwerde sein Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will, so entspricht der Streitwert des NZB-Verfahrens jenem des Klageverfahrens.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1; GKG n.F. § 25 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) fand in den 80er Jahren eine Steuerfahndungsprüfung statt. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) am 11. April 1986 für die Jahre 1978 bis 1982 (Streitjahre) Einkommensteuer- und Umsatzsteueränderungsbescheide. Außerdem ergingen erstmalige Gewerbesteuermeßbescheide; für die Jahre 1978 bis 1981 am 12. August 1986 und für das Jahr 1982 am 8. Oktober 1986.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 12. Dezember 1990 gab das FA den vom Kläger erhobenen Einwendungen nur teilweise statt.
Die dagegen erhobenen Klagen begründete der Kläger nicht näher; in der mündlichen Verhandlung beantragte sein damaliger Prozeßbevollmächtigter jedoch (zur Sache), die Einkommen- und Umsatzsteueränderungsbescheide vom 11. April 1986 sowie die Gewerbesteuermeßbescheide vom 12. August und vom 8. Oktober 1986, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 12. Dezember 1990, ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen als unzulässig ab, da das Klagebegehren (jeweils) nicht rechtzeitig im erforderlichen Umfang dargelegt worden sei.
Der Kläger hat -- nach Zustellung der Entscheidungen am 3. Januar 1994 -- mit persönlich verfaßtem und unterzeichnetem Schreiben vom 24. Februar 1994 erklärt, daß er "die Urteile nicht annehme", weil er selbst weder zur mündlichen Verhandlung geladen noch sonst verständigt worden sei.
Das FG hat dieses Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde gegen seine Urteile gewertet; es hat der Beschwerde jedoch in keinem Fall abgeholfen.
Entscheidungsgründe
1. Die Verfahren III B 105/94, III B 106/94 und III B 107/94 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Der Senat geht -- wie zuvor auch schon das FG -- davon aus, daß der Kläger mit seinem Schreiben vom 24. Februar 1994 Nichtzulassungsbeschwerden einlegen wollte. Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ist das Rechtsmittel der Revision derzeit nämlich grundsätzlich erst nach Zulassung durch das FG oder auf Beschwerde hin durch den Bundesfinanzhof (BFH) statthaft.
Doch sind die Beschwerden des Klägers unzulässig.
Dies folgt schon daraus, daß sie der Kläger persönlich eingelegt hat. Nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte -- ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden -- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFH EntlG). Darauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angegriffenen FG- Urteile klar und eindeutig hingewiesen worden. Daß der Kläger selbst zu dem genannten vertretungsberechtigten Personenkreis gehört, ist nicht ersichtlich.
Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revisionen gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Angabe von Gründen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1325). Der Streitwert entspricht hier jeweils dem des betreffenden Klageverfahrens, da der Kläger nicht erkennbar gemacht hat, daß er seine Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will (s. hierzu z. B. Ruban in Gräber, Finanz gerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 135 Anm. 30, "Nichtzulassungsbeschwerde", m. w. N.). Mit seinen Klagen hatte der Kläger zuletzt -- durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten -- beantragt, die aufgrund der Steuerfahndungsprüfung ergangenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide sowie Gewerbesteuermeßbescheide, jeweils in Gestalt der am 12. Dezember 1990 getroffenen Einspruchsentscheidungen ersatzlos aufzuheben.
Fundstellen
Haufe-Index 420253 |
BFH/NV 1995, 538 |
BFH/NV 1995, 539 |