Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO
Leitsatz (NV)
Zur Bedeutung und zum Umfang der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO, wenn der Beteiligte steuerlich beraten und im Prozeß entsprechend vertreten wird.
Normenkette
Gründe
Der richterliche Hinweis nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für den Beteiligten geben, ohne daß indessen dessen Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird. Liegt -- wie im Streitfall -- die rechtliche Bedeutung der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) ordnungsgemäß in den Prozeß eingeführten Verrechnung des streitbefangenen Anspruchs mit einem entsprechenden Steuerguthaben und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, entweder durch Bestreiten der Verrechnung zu reagieren oder den Antrag zur Erreichung des Prozeßziels umzustellen, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung des Gerichts dar, wenn der Kläger -- wie im Streitfall -- steuerlich beraten und im Prozeß entsprechend vertreten wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 28. November 1991 XI R 13/90, BFH/NV 1992, 609; vom 19. Oktober 1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790).
Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423525 |
BFH/NV 1996, 416 |
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