Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei bei Erwerb eines Weinbergs
Leitsatz (NV)
1. Der Beweis der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht für einen neu aufgebauten Betrieb gilt als erbracht, wenn er so wie vom Steuerpflichtigen betrieben, von vorneherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen.
2. Bei hohen Verlusten reicht bei landwirtschaftlichen Betrieben eine nur betriebswirtschaftliche Betriebsführung zum Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.
3. Die Art der Fremdfinanzierung gehört zu den Gegegebenheiten, die für die Frage, ob ein Betrieb objektiv eine Einkunftsquelle darstellt, zunächst objektiv zu beurteilen ist.
4. Kann ein Weingut nach Art und Weise der Bewirtschaftung nicht mit Gewinn arbeiten, muß der Steuerpflichtige darlegen, warum er trotz anhaltender hoher Verluste grundlegende Maßnahmen zur Herstellung der Rentabilität unterlassen hat und -- wenn dies nicht möglich ist -- den Betrieb nicht aufgegeben hat.
5. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung setzt u. a. voraus, daß der Beschwerdeführer darlegt, warum er das Übergehen von Beweisanträgen nicht gerügt hat.
6. Ist ein angeblich gestellter Beweisantrag nicht protokolliert worden, muß mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen werden, daß die Berichtigung des Protokolls beantragt worden ist.
Normenkette
EStG §§ 2, 13; FGO §§ 76, 94; ZPO § 164
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist hauptberuflich als Freiberufler tätig. Daneben betreibt er das Weingut ... ; die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mit notariellem Vertrag vom 21. Juli 1978 hatte der Kläger von A insgesamt 6,60 ha Weinberge, den Kundenstamm sowie das Recht erworben, den Namen "Weingut ... " zu führen. Außerdem pachtete er von Herrn B eine Scheune mit Stall, einen Kellerraum sowie den dazu gehörenden Hofraum. Die erforderlichen Maschinen und Geräte gehörten dem Kläger.
Die Rebflächen, zu 50 % Steillagen, waren nie vollständig bestockt; die Ertragsrebfläche schwankte zwischen 4,8 und 4,2 ha. Die Bewirtschaftung erfolgte durch Fremdarbeitskräfte. Der Kläger erzeugte ausschließlich Flaschenwein und vermarktete ihn selbst, und zwar größtenteils durch die angestellten Arbeitskräfte auf Provisionsbasis. Mit Ausnahme des Grund und Bodens finanzierte der Kläger die Sachanlagen und Investitionen durch Fremdkapital zu üblichen Konditionen.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug in den Streitjahren (1983 bis 1989) ohne die Verluste aus dem Weingut zwischen ca. ... DM und ... DM. In den Wirtschaftsjahren 1978/79 bis 1989/90 beliefen sich die Verluste lt. den Steuererklärungen insgesamt auf ... DM.
Bei einer für die Jahre 1984 bis 1986 durchgeführten Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, bei dem Betrieb des Weinguts handle es sich um eine einkommensteuerrechtlich irrelevante Liebhaberei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) änderte die Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1989 entsprechend. Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u. a. unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, der Betrieb des Weingutes sei als Liebhabereibetrieb zu qualifizieren. Der Kläger trage die Beweislast für seine Gewinnerzielungsabsicht. Der Anscheinsbeweis entfalle bereits, wenn das FA die ernsthafte Möglichkeit darlege, daß nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren. Dauernde Verluste reichten allerdings allein nicht aus, um den für die Gewinnerzielungsabsicht bei neugegründeten Betrieben sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften, es müßten vielmehr weitere Umstände hinzukommen (BFH-Urteil vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866). Das sei gegeben, wenn feststehe, daß der Betrieb nach seiner Wesensart und/oder der Art seiner Bewirtschaftung nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten könne und der Steuerpflichtige es unterlasse, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität zu ergreifen oder -- wenn dies nicht möglich sei -- den Betrieb aufzugeben.
Der Betrieb des Weingutes sei nicht die einzige Erwerbsquelle des Klägers; vielmehr habe er mit seinen freiberuflichen Einkünften die Verluste ausgleichen können und für seinen Lebensunterhalt genügend Mittel zur Verfügung gehabt.
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, auch beruhe das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des BFH sowie Verfahrensmängeln.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das FG hat der Beschwerde nicht abge holfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)
a) Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine betriebswirtschaftlichen Grundsätzen folgende Betriebsführung trotz langanhaltender Verlustperioden auch dann eine Vermutung für die Gewinnerzielungsabsicht begründet, wenn der Betrieb objektiv zur Erzielung eines Totalgewinns nicht in der Lage ist. Dabei geht es ihm vor allem um die Grenzen, wann aus den objektiven Merkmalen trotz der Einschaltung von Unternehmensberatern auf das subjektive Merkmal der (fehlenden) Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden kann.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist entgegen der Ansicht des Klägers durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Nach dem Urteil des erkennenden Senates vom 15. November 1984 IV R 139/81 (BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, m. w. N., ebenso zuletzt BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, m. w. N.) kann der Beweis für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht für einen erst neu aufgebauten Betrieb als erbracht gelten, wenn er so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben worden war, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen; nach objek tiver Beurteilung stellt er von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dar. Das gilt insbesondere für eine landwirtschaftliche Betätigung wie auch die im Streitfall ausgeübte. Die fehlende Gewinnerzielungsmöglichkeit spricht gegen eine Gewinnerzielungsabsicht; anders als bei neu gegründeten gewerblichen Betrieben (BFH-Urteil vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564) gilt für landwirtschaftliche Betriebe, zumal bei einer Übernahme durch fachfremde Steuerpflichtige, nicht der Beweis des ersten Anscheins für die Absicht der Gewinnermittlung (Senatsurteil vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90 sowie Beschluß vom 25. Juni 1996 IV B 82/95, BFH/NV 1997, 21). Der Steuerpflichtige kann aber nachweisen, daß er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, die Verluste ausgleichen zu können. Eine nur betriebswirtschaftliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (BFH/NV 1989, 90). Angesichts größerer Verluste ist der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht nur möglich, wenn die Verlustquellen beseitigt werden sollen und können (Senatsurteil vom 9. November 1995 IV R 96/93, BFH/NV 1996, 316). Das setzt sogar bei neu gegründeten gewerblichen Betrieben voraus, daß der Steuerpflichtige alsbald mit grundlegenden und damit erfolgversprechenden Maßnahmen korrigierend eingreift, um nach der Umstrukturierung positive Ergebnisse zu erzielen (Senatsurteil in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, sowie Beschluß in BFH/NV 1997, 21; vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 18/92, XI R 19/92, BFH/NV 1993, 475). Ob das FG dann im Einzelfall solche grundlegenden Maßnahmen annimmt, wie das vom Kläger angeführte Urteil des FG München vom 16. November 1993 13 K 2760/90 bejaht oder wie hier das angefochtene Urteil verneint, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige sich hat fachkundig beraten lassen. Grundsätzliche Bedeutung hat diese Frage jedoch nicht, weil eine solche Beratung lediglich das Ziel haben kann, die weiter erwarteten Verluste möglichst gering zu halten (Senatsurteil in BFH/NV 1989, 90).
b) Von grundsätzlicher Bedeutung hält der Kläger ferner die Frage, ob bei der Beurteilung der Totalgewinnprognose die Kosten eines hohen Fremdkapitaleinsatzes zu berücksichtigen sind. Zwar wird -- wie vom Kläger aufgezeigt -- in der Literatur einerseits die Ansicht vertreten (Stahl, Kölner Steuerdialog -- KÖSDI -- 1985, 5806, 5810 f.; vgl. auch Jakob/Hörmann, Finanz- Rundschau -- FR -- 1989, 665, 672), die Kosten der Fremdfinanzierung seien zu eliminieren, und andererseits, die Gewinn erwartung hänge wesentlich von der Art der Finanzierung ab (vgl. Groh, Der Betrieb -- DB -- 1984, 2424, 2425; Schulze/Osterloh, FR 1985, 197, 200). Doch hat der Kläger damit die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht dargetan. Da die Kosten der Fremdfinanzierung in die geltend gemachten Verluste aus dem Betrieb des Weingutes eingegangen sind, kommt es nur dann zu einem Totalgewinn, wenn auch die Fremdfinanzierungskosten ausgeglichen werden. Die Art der Finanzierung gehört untrennbar zu den Gegebenheiten, die für die Frage, ob der Betrieb eine Einkunftsquelle i. S. des EStG darstellt, zunächst objektiv zu beurteilen sind (Senatsurteil in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; vgl. auch BFH-Urteile vom 14. Juli 1992 VIII R 49/90, BFH/NV 1993, 16 und in BFH/NV 1995, 866, 868). Das kann auch am Mißverhältnis von Ertrag und Finanzierungskosten liegen (BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398 und Senats urteil vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517).
2. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)
a) Entgegen der Ansicht des Klägers beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer Abweichung von dem Senatsurteil in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205. Das FG hat zwar auf S. 13 des Urteils ausgeführt, daß das Weingut nach Art und Weise seiner Bewirtschaftung nicht mit Gewinn arbeiten konnte. Das war aber nicht allein entscheidend. Vielmehr hat das FG (S. 9, 13) unter Bezug auf BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 866 zusätzlich darauf abgestellt, daß der Kläger es trotz ständiger und anhaltender Verluste unterlassen hat, grundlegende Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität zu ergreifen oder -- wenn dies nicht möglich ist -- den Betrieb aufzugeben. Das angefochtene Urteil stimmt daher auch mit dem genannten Senatsurteil überein; auf dieses bezieht sich auch das BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 866.
b) Aus diesen Gründen ist das FG von dem BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 169/87 (BFH/NV 1989, 692), gemeint ist wohl das BFH-Urteil vom 2. Februar 1989 IV R 109/87 (BFH/NV 1989, 692), ebenfalls nicht abgewichen. Ob die Würdigung des Sachverhalts durch das FG zwingend oder zutreffend ist, ist indes für die Frage Divergenz unerheblich (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211). Das verkennt der Kläger, wenn er in diesem Zusammenhang rügt, das FG habe über die vom Kläger behauptete Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen Beweis erheben müssen.
c) Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 51/88 (BFH/NV 1990, 502) ist nicht dargetan. Dem steht nicht entgegen, daß das FG die Gewinnerzielungsabsicht aufgrund von später ergriffenen Maßnahmen zur Umstrukturierung für spätere Jahre für unerheblich gehalten hat (Urteil S. 17). Zwar hat der BFH im Urteil in BFH/NV 1990, 502 ausgeführt, daß für das Streben nach einem Totalgewinn der Blick nicht auf einen Veranlagungs- oder Feststellungszeitraum eingeengt werden darf. Es ging aber um die Frage, ob das FA zur Prüfung, ob eine Liebhaberei vorliege, die Steuerbescheide für insgesamt sechs Jahre für vorläufig erklären durfte. Damit ist der Streitfall nicht zu vergleichen. Denn das FA hatte einen wesentlich längeren Zeitraum (12 Jahre) zu beurteilen und im übrigen sogar die Verluste der ersten Wirtschaftsjahre berücksichtigt.
Eine Divergenz ist ferner nicht dadurch gegeben, daß das FG im angefochtenen Urteil (S. 3, 10) auf die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit abgestellt hat, weil das Weingut für sich nicht überlebensfähig gewesen sei. Allerdings hat der VIII. Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1995, 866 die Tatsache für unerheblich gehalten, daß die Steuerpflichtigen über anderweitige Einkünfte verfügten. Das war jedoch dadurch bedingt, daß er nach dem bindend festgestellten Sachverhalt -- anders als im Streitfall -- nicht von einer von vornherein fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgehen konnte und zudem die Steuerpflichtigen auf die langjährigen Verluste ausreichend reagiert hatten. Im übrigen hat der VIII. Senat ausdrücklich an der Rechtsprechung des BFH festgehalten, daß das Streben nach einem Totalgewinn vom Streben nach Steuerersparnissen aufgrund von Verlusten verdrängt werden kann (Urteil vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, m. w. N., vgl. auch Senatsurteil vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574).
d) Aus den unter c) dargelegten Gründen ist das FG nicht von dem Senatsurteil vom 13. Mai 1993 IV R 131/92 (BFH/NV 1994, 93) abgewichen. Der dort entschiedene Fall ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar, weil es dort darum ging, ob erhebliche Gewinne aus einer dreijährigen Tätigkeit als Fußballtrainer als Liebhaberei anzusehen seien. Das hatte der erkennende Senat verneint, weil bei nachhaltig erzielten, erheb lichen Gewinnen die Gewinnerzielungsabsicht zu vermuten ist.
3. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)
a) Soweit der Kläger eine mangelhafte Sachaufklärung, insbesondere die Nichteinholung eines neutralen Sachverständigengutachtens sowie das Übergehen von Beweisanträgen, rügt, so hat er nicht -- wie erforderlich (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 8. August 1996 V B 12/96, BFH/NV 1997, 186) -- dargelegt, warum er diese Mängel nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. März 1996 hat er das unterlassen; er hat auch die angeblichen Anträge, ein neutrales Sachverständigengutachten einzuholen, nicht wiederholt, so daß von einem Rügeverzicht auszugehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 15. November 1994 I B 34/94, BFH/NV 1995, 623).
Aber auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, ein neutrales Sachverständigengutachten hätte erbracht, daß das Weingut in einer betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Art geführt, ständig gegen die Verluste und ihre Ursachen gegengesteuert worden wäre und die Verluste nicht strukturell bedingt seien, sondern teilweise auf dem Glykol-Skandal beruhten, so hat er doch nicht dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der angeblich mangelhaften Sachaufklärung beruhen kann. Das FG ist nämlich davon ausgegangen, daß die Verluste strukturell bedingt waren, insbesondere, daß der Kläger die Fremdfinanzierung nur aus steuerlichen Gründen gewählt habe. Ferner hat es angenommen, daß die vom Kläger ergriffenen Maßnahmen zur Gegensteuerung nicht ausreichten und der Kläger zudem den angeblichen Einbruch aufgrund des Glykol- Skandals nicht belegt hatte. Der Kläger hätte daher im einzelnen darlegen müssen, daß die angeblich unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte, daß er die notwendigen Strukturmaßnahmen alsbald durchgeführt hatte und daß sie aussichtsreich waren, um die aufgelaufenen Verluste von über 2 Mill. DM auszugleichen. D. h., der Kläger hätte in der Beschwerdeschrift im einzelnen vortragen müssen, wann und in welcher Höhe die einzelnen Maßnahmen zu Gewinnen hätten führen können und den Ausgleich mit den aufgelaufenen Verlusten hätten bewirken sollen.
b) Im übrigen hat das FG den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat entgegen dem klägerischen Vortrag in der Beschwerdeschrift zwischen den grundsätzlich anzu erkennenden Anlaufverlusten, wie z. B. aufgrund von Fehlmaßnahmen und außergewöhnlichen Ereignissen einerseits und den strukturell bedingten Verlusten andererseits, unterschieden. Der Kläger verkennt, daß das FG die Anlaufphase mit dem Wirtschaftsjahr 1982/83 hat enden lassen, es also nur die danach angefallenen Verluste für strukturell bedingt angesehen hat. Auf den vom Kläger für das Erntejahr 1980 geltend gemachten Ernteausfall kam es daher nicht an. Auch ist das FG (Urteil S. 14 und 15) sowohl auf die Neubestockung von Rebflächen als auch den Glykol-Skandal ausdrücklich eingegangen. Das trifft auch für das Vermarktungskonzept zu. Nach dem Vortrag des Klägers hatte er die Marketing- Strategie 1991/92 total umgestellt. Das war aber nach dem -- aus der Sicht des FG -- entscheidungserheblichen Zeitraum. Weiter verkennt der Kläger, daß das FG die übrigen, bis zum Ende der Streitjahre ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Erträge nicht als aussichtsreich eingeschätzt hat, zumal auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten auf diese nicht besonders eingegangen war. Die Rüge des Klägers stellt sich damit als ein -- hier irrelevanter -- Angriff auf die Beweiswürdigung des FG dar.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 422309 |
BFH/NV 1997, 668 |