Leitsatz (amtlich)
Der Senat schließt sich der Auffassung des IV. und VI. Senats an (BFHE 98, 461; 103, 393), daß der Anschlußrevisionskläger die Kosten der Anschlußrevision zu tragen hat, wenn die unselbständige Anschlußrevision wegen Unzulässigkeit der Revision von vornherein unzulässig war. Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend für die Anschlußbeschwerde.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 1, § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1
Fundstellen
Haufe-Index 72065 |
BStBl II 1977, 430 |
BFHE 1977, 399 |
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