Entscheidungsstichwort (Thema)
Altenpfleger üben keine freiberufliche Tätigkeit aus
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob der Beruf des Altenpflegers einem der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 genannten Heil- und Heilhilfsberufe ähnlich ist, ist durch die Rechtsprechung (verneinend) hinreichend geklärt und daher nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (Anschluß an BFH/NV 1995, 549).
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 14 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gestützte Beschwerde, ob Altenpfleger ein den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten heilberuflichen Katalogberufen (Heilpraktiker, Krankengymnast) ähnlicher Beruf ist, hat keinen Erfolg.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt deshalb nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht. Für die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage besteht kein Klärungsbedarf. Nach dem Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 1994 V R 134/92 (BFH/NV 1995, 549) übt eine staatlich anerkannte Altenpflegerin einen Beruf aus, der keinem der in § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 genannten Heil- und Heilhilfsberufe ähnlich ist. Nach dieser Vorschrift sind steuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Beruf des staatlich geprüften Altenpflegers weist nicht die die Ausübung der genannten Heil- und Heilhilfsberufe prägenden Merkmale einer staatlichen Erlaubnis für die Berufsausübung und einer Überwachung der Berufsausübung durch das Gesundheitsamt auf. Zumal diese Voraussetzungen auch im Streitfall nicht gegeben sind, besteht an einer erneuten Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage kein Allgemeininteresse.
Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen