Leitsatz (amtlich)
Will ein Senat von einer Entscheidung des Großen Senats abweichen, so ist die Vorlage an den Großen Senat nur zulässig, wenn in der Zwischenzeit neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Entscheidung des Großen Senats nicht berücksichtigt werden konnten, und (oder) neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen könnten.
Normenkette
FGO § 11 Abs. 3, 5
Tatbestand
Das FA für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin erließ Gesellschaftsteuer-, Grunderwerbsteuer-, Erbschaftsteuer- und Beförderungsteuerbescheide, die von den Steuerpflichtigen jeweils mit Klagen angefochten wurden. In allen Verfahren vor dem FG trat für das FA das Landesfinanzamt (LFA) bzw. die OFD Berlin auf und legte gegen die ergangenen FG-Urteile Revisionen ein. Nachdem durch den Beschluß des BFH II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (BFH 92, 426, BStBl II 1968, 586) entschieden worden war, daß eine OFD eine Revision nicht namens des zuständigen FA einlegen kann, legte das FA nachträglich selbst Revisionen ein, beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Revisionen.
Auf den BFH-Beschluß Gr. S. 4/68 vom 10. März 1969 (BFH 95, 366, BStBl II 1969, 435) hin, daß das FA die ihm übergeordnete OFD für ein Rechtsmittelverfahren vor dem BFH bevollmächtigen könne, legte die OFD auf sie lautende Vollmachten des beklagten FA vor, die von dem Vorsteher des FA unterzeichnet sind.
Der II. Senat will sich der Ansicht des Großen Senats in dem Beschluß Gr. S. 4/68 (a. a. O.) nicht anschließen. Er hält vielmehr an der im BFH-Beschluß II R 31/67 (a. a. O.) vertretenen Auffassung fest, daß die OFD Berlin nicht als Bevollmächtigte für das beklagte FA handeln könne. Die OFD sei als Finanzverwaltungsbehörde des Landes Berlin nicht fähig, Empfänger einer Vollmachtserklärung zu sein. Sie könne daher nicht fähig sein, prozessual für ein FA als dessen Bevollmächtigte im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 FGO zu handeln. Der II. Senat will von der Entscheidung des Großen Senats Gr. S. 4/68 (a. a. O.) abweichen.
Er hat durch Beschlüsse vom 4., 5. und 10. November 1969 angeordnet, daß über die Zulässigkeit der von der OFD für das beklagte FA eingelegten Revisionen abgesondert verhandelt werde. Er hat gleichzeitig beschlossen, in diesem Umfang die einzelnen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Mit Beschluß II R 55/66 u. v. a. vom 16. Dezember 1969 (BFH 98, 314, BStBl II 1970, 383) legte er dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:
Ist die einem beklagten FA übergeordnete OFD rechtlich fähig,
1. Empfänger einer von diesem FA erteilten Vollmachtserklärung zu sein und
2. als Bevollmächtigter prozessual für das beklagte FA zu handeln.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Vorlage ist unzulässig.
1. a) Der Große Senat hat mit Beschluß Gr. S. 4/68 (a. a. O.) auf entsprechende Vorlage des III. Senats folgende Rechtsfrage entschieden:
aa) Die OFD ist nach Inkrafttreten der FGO nicht befugt, ohne Prozeßvollmacht Rechtsmittel im Namen eines ihr unterstellten FA beim BFH einzulegen.
bb) Das FA kann die ihm übergeordnete OFD für das Rechtsmittelverfahren vor dem BFH bevollmächtigen.
Die Vorlage des II. Senats hat zwar nicht im Wortlaut, wohl aber dem Sinne nach eine Rechtsfrage zum Gegenstand, die bereits durch den Großen Senat entschieden ist. Denn die entschiedenen Fragen setzen voraus, daß die übergeordnete OFD eine Vollmacht empfangen und prozessual für das beklagte FA handeln kann.
b) Die Entscheidung des Großen Senats ist unmittelbar für den erkennenden Senat bindend (§ 11 Abs. 5 Satz 2 FGO). Die nicht in dieser Weise unmittelbar gebundenen Senate haben nach dem Wortlaut der Regelung die Möglichkeit, bei einer beabsichtigten Abweichung von einer Ertscheidung des Großen Senats dessen Entscheidung dadurch einzuholen, daß ihm die sachentscheidende Rechtsfrage vorgelegt wird. Nach dem Wortlaut der Regelung scheint danach jeder Senat, von der Ausnahme des § 11 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen, jederzeit die Möglichkeit zu haben, auch eine schon einmal entschiedene Rechtsfrage erneut dem Großen Senat vorzulegen. Diese Möglichkeit hätte jeder Senat, der etwa die Auffassung des Großen Senats für unrichtig hielte und glaubte, sich wegen einer anderen Rechtsüberzeugung damit nicht abfinden zu können. Danach könnte, auch wenn die Rechtsfrage schon mehrfach vom Großen Senat entschieden worden ist, er immer wieder wegen der gleichen Rechtsfrage von den Senaten angerufen werden, und zwar auch von den Senaten, die zunächst als vorlegende Senate nach § 11 Abs. 5 Satz 2 FGO gebunden sind, wenn es sich um neue Verfahren handelt. Auf diese Weise könnte der Große Senat gezwungen werden, dieselbe Rechtsfrage immer wieder entscheiden zu müssen.
Es ist offensichtlich, daß ein solches Verständnis der Anrufungsbefugnis dem Sinn der Einrichtung Großer Senate bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes nicht entsprechen kann. Denn Große Senate sind deshalb bei den obersten Gerichtshöfen errichtet worden, um innerhalb der Gerichtshöfe auftretende Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden. Dadurch soll die Rechtseinheit gewahrt und die Stabilität der Rechtsprechung gewährleistet werden. Diesem Zweck dient die Bindung des anrufenden Senats an die Entscheidung des Großen Senats. Dem vorlegenden Senat ist es grundsätzlich verwehrt, in der vorgelegten Sache von der Entscheidung des Großen Senats abzuweichen.
c) Aber auch den anderen Senaten ist es nicht schlechthin gestattet, von einer Entscheidung des Großen Senats abzuweichen. Sie müssen vielmehr bei einer beabsichtigten Abweichung die Rechtsfrage erneut dem Großen Senat vorlegen. Erst dann, wenn der Große Senat die Rechtsfrage im Sinne des vorlegenden Senats entscheidet, ist eine Abweichung von der früheren Entscheidung möglich, wobei, was bemerkenswert ist, der Große Senat von seiner früheren Entscheidung abweicht. Im Ergebnis bedeutet dies, daß auch für die Senate, die nicht als vorlegende Senate gebunden sind, die Entscheidung des Großen Senats grundsätzlich verbindlich ist.
Eine solch Bindung ist auch sinnvoll. Denn andernfalls könnten die Entscheidungen des Großen Senats der ihnen zugedachten Aufgabe, die Rechtseinheit zu wahren, nicht gerecht werden.
Bei der Einrichtung der Großen Senate und der ihnen ähnlichen Spruchkörper hat aber auch der Gedanke der endgültigen Beilegung des auftretenden Konflikts eine maßgebliche Rolle gespielt. So ist in dem Begründungsentwurf zu § 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - (später § 136 GVG) in der Fassung des Gesetzes vom 17. März 1886 (vgl. Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 6. Legislaturperiode, II. Session 1885/86 Nr. 113) ausgeführt: "Der Konflikt soll möglichst dauernd und allgemein beigelegt werden. Die Entscheidung des Gesamtorgans soll auch in der Folge für alle Senate und alle zur Aburteilung gelangenden Sachen eine bindende Wirkung äußern."
d) Ist es der Sinn und Zweck des Großen Senats, innerhalb eines obersten Gerichtshofs die Rechtseinheit zu wahren, so würde es diesem Sinn und Zweck zuwiderlaufen, wenn der Große Senat wegen derselben Rechtsfrage immer wieder angerufen werden könnte. Die eigenständige Bindungswirkung der Entscheidungen des Großen Senats würde im Ergebnis beseitigt werden, wenn jeder Senat, weil er von der entschiedenen Frage eine andere Rechtsüberzeugung hat als der Große Senat, ihm die Frage allein aus diesem Grunde erneut vorlegen könnte.
Diese Umstände rechtfertigen es, die Anrufung des Großen Senats bei Abweichung von einer von ihm bereits entschiedenen Rechtsfrage nur unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, die Anrufung mithin nicht schrankenlos zu gestatten. Die Grenze der Anrufungsbefugnis verläuft dort, wo die Nichtanrufung infolge der Bindungswirkung zu einer Rechtserstarrung führen würde. Mit anderen Worten: Die erneute Vorlage einer vom Großen Senat schon entschiedenen Rechtsfrage ist in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck der Errichtung Großer Senate nur dann zulässig, wenn in der Zwischenzeit neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Entscheidung des Großen Senats nicht berücksichtigt werden konnten, und/oder neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen können. In diesen Fällen muß die Bindungswirkung dem Interesse einer besseren Wahrheitsfindung weichen. Die Anrufung begegnet auch dann keinen Bedenken, wenn die ursprüngliche Entscheidung schon lange zurückliegt und an ihr ständige gewichtige Kritik geübt worden ist. So ist die von den Vereinigten Strafsenaten des Reichsgerichts (RG) mit Urteil 1897/82 vom 6. März 1883 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen BD. 8 S. 87 - RGSt 8, 87 -) entschiedene Frage, was unter Zweikampf mit tödlichen Waffen zu verstehen ist, von einem Strafsenat des RG nach mehr als 40 Jahren erneut den Vereinigten Strafsenaten vorgelegt worden, nachdem im Schrifttum die Entscheidung von 1883 vielfach angegriffen worden war (vgl. Beschluß der Vereinigten Strafsenate des RG I 457/25 vom 15. Mai 1926, RGSt 60, 257, - der einzig bekanntgewordene Fall, in dem ein Senat von der Rechtsprechung des Großen Senats - bzw. der Vereinigten Strafsenate - abweichen wollte).
Aus ähnlichen Erwägungen wird zu § 138 GVG die Auffassung vertreten, daß der erkennende Senat, der an die Entscheidung des Großen Senats gebunden ist (§ 11 Abs. 5 Satz 2 FGO), den Großen Senat ein zweites Mal anrufen darf, wenn die Hauptverhandlung in der Sache neue, erhebliche, im Beschluß des Großen Senats nicht gewürdigte Rechtsumstände erbringt (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, Großkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, 21. Aufl., Bd. II., § 138 GVG Anm. 5 a; Eberhardt Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Teil III, § 138 GVG Anm. 5; Jagusch, Neue Juristische Wochenschrift 1959 S. 265 [269 unter V]).
e) Die Beschränkung der Vorlagebefugnis erscheint auch im Hinblick auf die Verfahrensökonomie angebracht. Der mit der Anrufung des Großen Senats verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand ist nur dann gerechtfertigt, wenn die der früheren Entscheidung zugrunde liegende Rechtserkenntnis sich wesentlich verändert hat und deshalb die Möglichkeit besteht, daß die bereits entschiedene Rechtsfrage bei einer erneuten Entscheidung anders beurteilt wird.
2. Eine Prüfung der Vorlage des II. Senats ergibt, daß die dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
a) Der Entscheidung des Großen Senats Gr. S. 4/68 (a. a. O.) ist der Beschluß II R 31/67 (a. a. O.) vorausgegangen. Mit diesem Beschluß hat der II. Senat entschieden, daß die OFD eine Revision nicht namens des zuständigen FA einlegen kann. Der II. Senat hat seine Auffassung im wesentlichen darauf gestützt, daß im Steuerprozeß zwar die beklagte Behörde parteifähig, aber nicht prozeßfähig sei. Sie handle durch ihre natürlichen Personen, die zu ihrer Vertretung befugt seien. Der Vorsteher als gesetzlicher Vertreter könne die ihm zustehende Vertretungsmacht nicht weiter übertragen. In die Verantwortung des Vorstehers falle auch die Prozeßführung des FA. Die OFD könne nicht tauglicher Empfänger einer Prozeßvollmacht sein. Dies bestimme sich nicht nach Verwaltungsrecht, sondern nach Prozeßrecht. Bevollmächtigte im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 FGO könnten nur natürliche Personen sein. Die der OFD erteilte Vollmacht könne auch nicht in eine Vollmacht für deren gesetzlichen Vertreter oder für diesen als natürliche Person umgedeutet werden.
b) Die Entscheidung Gr. S. 4/68 (a. a. O.) ist demgegenüber auf folgende Rechtsauffassung gestützt.
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 FGO können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Gegenüber § 79 ZPO, wonach Bevollmächtigte nur prozeßfähige (natürliche) Personen sein können, stelle § 62 FGO, der diese Einschränkung nicht enthalte, eine bewußte Eigenregelung dar. Die zu dieser Auffassung im Gegensatz stehende Auslegung der entsprechenden Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 67) sei für die Auslegung der FGO nicht zwingend, da die FGO gerade in der Behandlung von Behörden gewisse Besonderheiten zeige - Beteiligte im Verfahren sei die Behörde und nicht der Steuergläubiger -. Aus dem Beitrittsrecht der vorgesetzten Behörde nach § 61 FGO könne gegen diese Auffassung nichts hergeleitet werden.
c) Gegen diese Auffassung wendet sich der Vorlagebeschluß des II. Senats. Dabei werden im wesentlichen die Schlußfolgerungen bestritten, die der Große Senat aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 1 FGO gezogen hat. Insbesondere könne nicht anerkannt werden, daß diese Vorschrift als bewußte Eigenregelung die Prozeßfähigkeit des Bevollmächtigten nicht erfordere. Im Gegensatz zur Auffassung des Großen Senats hält der II. Senat § 62 Abs. 1 Satz 1 durch die ZPO über § 155 FGO für ergänzungsbedürftig. Die OFD besitze auf Grund der Rechtsordnung weder die Fähigkeit, "Pflichtsubjekt" im Verhältnis zu dem beklagten FA zu sein, noch die Fähigkeit, rechtsgeschäftlicher Vertreter zu sein. OFD und FA seien nur insoweit Rechtssubjekt, als ihnen durch die Rechtsordnung Pflichten auferlegt seien, auf Grund deren sie als Organe des Staates handelten. OFD und FA stünden im Verhältnis der Über- und Unterordnung. Ein Bedürfnis für die Vollmachterteilung an die OFD sei nicht anzuerkennen, weil sie in allen gerichtlichen Verfahren gegen das ihr unterstellte FA diesem Weisungen für die Prozeßführung erteilen könne.
d) Die vom II. Senat im Vorlagebeschluß vorgetragenen Argumente finden sich zum Teil, wenn auch in abgekürzter oder abgewandelter Form, bereits in dem Beschluß II R 31/67 (a. a. O.). In der Entscheidung Gr. S. 4/68 (a. a. O.) hat sich der Große Senat damit schon im wesentlichen auseinandergesetzt. Das gilt insbesondere für die im Vorlagebeschluß ausführlicher als bisher dargestellte Auffassung, daß die OFD und die FÄ Rechtssubjekte oder nur insoweit Rechtssubjekte sind, als sie Pflichten zu erfüllen haben, auf Grund deren sie als Organe des Staates handeln.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom II. Senat vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte auch eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Im Hinblick darauf, daß dem Großen Senat bei seiner Entscheidung Gr. S. 4/68 (a. a. O.) alle nunmehr vorgebrachten Argumente durch Vortrag oder Stellungnahme bereits bekannt waren, der II. Senat auch nicht behauptet, daß ein rechtlicher Gesichtspunkt neu aufgetreten oder vom Großen Senat übersehen worden ist, muß die Zulässigkeit der erneuten Anrufung des Großen Senats verneint werden.
Die Vorlage ist unter diesen Umständen unzulässig.
Fundstellen
Haufe-Index 412950 |
BStBl II 1971, 207 |
BFHE 101, 13 |