Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB, Divergenz, verspätetes Vorbringen
Leitsatz (NV)
1. Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Abweichung setzt u.a. voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, im Urteil des FG dieselbe Rechtsfrage wie in der Divergenzentscheidung entschieden wurde und die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen genügt nicht.
2. Neues Vorbringen, das erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingeht, kann nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 3 S. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 09.03.2006; Aktenzeichen 11 K 282/03) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erheben, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
2. Die Rüge der Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist nicht begründet. Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Abweichung setzt u.a. voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, im Urteil des FG dieselbe Rechtsfrage wie in der Divergenzentscheidung entschieden wurde und die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48). Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG; eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen genügt nicht (BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790; vom 11. März 2003 VII B 208/02, BFH/NV 2003, 816, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben liegt eine Divergenz nicht vor, denn der Sachverhalt, der dem von den Klägern herangezogenen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. September 2004 12 K 72/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 712) zugrunde lag, ist mit dem des Streitfalles nicht vergleichbar.
a) Das FG Baden-Württemberg hat sein Urteil in EFG 2005, 712 maßgeblich darauf gestützt, dass in dem von ihm entschiedenen Fall die Übertragung der Geschäftsanteile des Klägers an einer Holdinggesellschaft auf seine damalige Ehefrau keine unentgeltliche Zuwendung gewesen sei, weil auch ein fremder Dritter zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr als 1 DM für die Geschäftsanteile bezahlt hätte. Das zeige sich auch daran, dass es aufgrund der schlechten Geschäftslage der GmbH zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem fremden Hauptgesellschafter gekommen sei, wobei der Kläger dessen Angebot, die Anteile für 1 DM zu erwerben, abgelehnt habe. Hinzu kommt, dass in dem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall in der Folge diverse Kapitalmaßnahmen bei der GmbH stattgefunden haben und es im November 1998 aufgrund der beabsichtigten Scheidung der an der GmbH beteiligten Ehegatten zu einer umfangreichen vertraglichen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen ist, in deren Rahmen die Anteile ca. zwei Jahre nach dem ersten Anteilserwerb zurück übertragen wurden. Im hier von der Vorinstanz entschiedenen Streitfall liegt der Sachverhalt indes gänzlich anders. Zum einen hat es sich nicht um eine bloße Holdinggesellschaft gehandelt, sondern um eine Bauträgergesellschaft mit eigenem aktiven Tätigkeitsbereich. Zum anderen ist die GmbH nach der Anteilsübertragung nicht noch über einen längeren Zeitraum hinweg weitergeführt worden, sondern gerade zwei Tage später, d.h. fast zeitgleich mit der Anteilsübertragung, stillgelegt worden. Bereits im Zeitpunkt der Anteilsübertragung --so die den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindende Würdigung des FG (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 118 Rz 39)-- war deshalb absehbar, dass eine weitere Aktivität der Gesellschaft nicht mehr geplant war. Dafür spricht auch, dass die Gewerbeabmeldung nach den bindenden Feststellungen des FG bereits ca. zehn Tage zuvor, nämlich am 18. Dezember 1998 erfolgt war. Dass fremde Dritte zu jenem Zeitpunkt überhaupt noch einen --ggf. noch so geringen-- Kaufpreis für die Geschäftsanteile gezahlt hätten, ist nicht erkennbar.
b) Unbeschadet dessen hat das FG in der Vorentscheidung auch keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu den Ausführungen des FG Baden-Württemberg in seinem Urteil in EFG 2005, 712 steht. Das FG München ist nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu dem Schluss gekommen, die Anteilsübertragung sei missbräuchlich i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO), weil wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe für den Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen seien. Durch den Abtretungsvorgang hätten die Beteiligten lediglich die steuerlichen Folgen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erreichen wollen. Das FG Baden-Württemberg geht in seiner Entscheidung hingegen davon aus, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an seine Ehefrau keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO darstelle, weil § 17 EStG die Möglichkeit der Verlustrealisierung bei wesentlichen Beteiligungen vorsehe und Rechtsgeschäfte mit nahen Angehörigen nicht per se rechtsmissbräuchlich seien. Dem ist zwar zu entnehmen, dass das FG Baden-Württemberg in dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt einen Rechtsmissbrauch unter Hinweis auf die Besonderheiten des Einzelfalles (z.B. Weiterführung der Gesellschaft, diverse Kapitalmaßnahmen, Rückübertragung der Anteile) verneint hat; die Entscheidung kann aber nicht so verstanden werden, dass die Übertragung wertloser Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu einem symbolischen Preis von 1 DM an die Ehefrau unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Gestaltungsmissbrauch darstellen kann. Wenn das FG München im Streitfall nach Würdigung der Gesamtumstände mangels Erkennbarkeit jeglicher wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher nichtsteuerlicher Gründe für den Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile einen Rechtsmissbrauch bejaht, so liegt deshalb keine Abweichung von der Entscheidung des FG Baden-Württemberg in EFG 2005, 712 vor.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juli 2007 geltend macht, das angefochtene Urteil verstoße gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zu § 42 AO, kann der Senat dieses Vorbringen schon deshalb nicht berücksichtigen, weil es erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingegangen ist.
Fundstellen