Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine förmlichen Rechtsmittel gegen Streitwertfestsetzung durch Senatsbeschluß
Leitsatz (NV)
Im Finanzprozeß sind gegen Streitwertfestsetzungen durch Senatsbeschluß nach § 25 Abs. 2 GKG keine förmlichen Rechtsmittel gegeben. Eine Korrektur des festgesetzten Streitwerts ist auch nicht im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz möglich.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 2-3
Tatbestand
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Beschluß vom 21. Mai 1996 als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 339 515,75 DM festgesetzt. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob eine OHG, an der die Klägerin zur Hälfte beteiligt war, einen Veräußerungsgewinn von 1 358 063 DM erzielt hatte. Auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 20. Juni 1996 eine Kostenrechnung über 2 555 DM erlassen.
Mit als Erinnerung bezeichnetem Schreiben vom 16. Oktober 1996 machen die Rechtsnachfolger der Klägerin geltend, der Streitwert sei zu Unrecht in Höhe von 25 v. H. des gesamten Veräußerungsgewinns ermittelt und festgesetzt worden. Die Beschwerde habe sich nur auf den Anteil der Klägerin am Veräußerungsgewinn von 658 759 DM bezogen. Der Streitwert betrage deshalb 164 689,75 DM.
Die Rechtsnachfolger der Klägerin beantragen sinngemäß, die Kostenrechnung nach einem Streitwert von 164 689,75 DM zu erlassen.
Entscheidungsgründe
Eine Erinnerung kann nicht zur Änderung der Streitwertfestsetzung führen. Nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) kann der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegen, mit der grundsätzlich Einwendungen gegen die einzelnen Kostenansätze und den zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden können (vgl. BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1992 VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488). Ist der Streitwert jedoch durch Beschluß des Gerichts nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt worden, kann er nicht mehr im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz überprüft werden. Es gelten vielmehr für die Überprüfung der Streitwertfestsetzung durch das Gericht die in § 25 Abs. 3 GKG getroffenen Regelungen. Im Ergebnis stehen danach im Verfahren vor den Finanzgerichten (FG) und dem BFH keinerlei förmliche Rechtsmittel zur Verfügung, nachdem die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung gegen Entscheidungen des FG und nach § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG gegen Entscheidungen des BFH nicht statthaft ist.
Der Senat versteht das Begehren der Rechtsnachfolger der Klägerin jedoch als Anregung einer Änderung der Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG. Danach kann das Gericht die Festsetzung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ändern. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
Der Streitwert ist auf 169 689,75 DM festzusetzen. Bei Klage nur eines Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Streitwert lediglich von dem Betrag zu berechnen, um den dessen Gewinnanteil zu vermindern wäre (Senatsbeschluß vom 26. März 1985 IV R 187/84, BFH/NV 1987, 316). Vorliegend beträgt der Anteil der Klägerin am streitigen Veräußerungsgewinn (lt. Feststellungsbescheid 1988 vom 9. November 1990) 678 759 DM. Der Streitwert bestimmt sich nach der einkommensteuerlichen Auswirkung, die mit einem pauschalen Satz von 25 v. H. zu bemessen ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, Vor § 135 Anm. 30 "Einheitliche Gewinnfeststellung").
Fundstellen
Haufe-Index 421927 |
BFH/NV 1997, 432 |