Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Darlegungserfordernisse gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO
Leitsatz (NV)
- Die Rechtsfrage, nach welchen Grundsätzen ausbildungsbedingter Mehrbedarf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzuerkennen ist, ist durch den BFH geklärt. Wird gleichwohl behauptet, diese Rechtsfrage bedürfe der grundsätzlichen Klärung, dann muss sich die Beschwerdebegründung eingehend mit der Rechtsprechung des BFH auseinander setzen.
- Der Hinweis, das FG habe die Rechtsprechung des BFH missverstanden, genügt nicht zur Darlegung des Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Gründe
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte und Beschwerdeführer (Beklagter) hat nicht schlüssig das Vorliegen eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.
a) Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt nach der ständigen Rechtsprechung voraus, dass ausführlich erläutert wird, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Insbesondere muss vorgetragen werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 18. April 2002 X B 186/01, juris, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f., m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Beklagten nicht. Der Beklagte hat vorgetragen, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob Aufwendungen für einen freiwilligen Sprachkurs auch dann als ausbildungsbedingter Mehrbedarf anzusehen seien, wenn dieser Kurs zur Erreichung des in einem Ausbildungsvertrag niedergelegten Ausbildungsziels nicht erforderlich sei. Die Anerkennung solcher Aufwendungen entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Ein Kind könne nämlich durch ggf. nur geringfügige Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Erreichung des Ausbildungsziels lediglich nützlich seien, die Unterschreitung des Grenzbetrags i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezielt anstreben und dem Kindergeldberechtigten dadurch einen über diesem Aufwand liegenden Kindergeldanspruch verschaffen.
Dieser Vortrag ist zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend.
Es fehlt insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung, wonach die Anerkennung von ausbildungsbedingtem Mehrbedarf im Wesentlichen nach den für Werbungskosten geltenden Grundsätzen zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491). Zudem hat die Rechtsprechung entschieden, dass solche Einkünfte oder Bezüge des Kindes in die Berechnung, ob der Grenzbetrag überschritten ist, nicht einbezogen werden, die von dem Kind für besondere Ausbildungszwecke verwendet werden, weil sie diesem für andere Zwecke dann nicht mehr zur Verfügung stehen. Soweit hierdurch der Grenzbetrag auch nur geringfügig unterschritten wird und der Kindergeldanspruch bestehen bleibt, ist dies vom Gesetzgeber gewollt (BFH-Urteil in BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491).
b) Die Ausführungen des Beklagten genügen ferner nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Hierzu hätten die tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden müssen, um die Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschluss vom 18. April 2002 X B 186/01, juris).
Der bloße Hinweis in der Beschwerdebegründung, das Finanzgericht (FG) habe die in seinem Urteil angegebenen Entscheidungen des BFH missverstanden, ist deshalb nicht ausreichend.
Auch soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, der BFH verlange in seinem Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98 (BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710) für die Anerkennung eines Sprachkurses als Berufsausbildung einen bestimmten Umfang der Ausbildung, genügt dieser Vortrag nicht den Darlegungsvoraussetzungen. In der Beschwerde wird nämlich nicht ausgeführt, inwieweit dem FG-Urteil ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 21. Dezember 2001 III B 130/01, juris). Anders als im Streitfall betraf das BFH-Urteil die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Sprachkurs im Ausland, der unabhängig von einer anderen Ausbildungsmaßnahme durchgeführt wird, als Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzuerkennen ist.
c) Nicht ausreichend dargelegt ist auch die Rüge, das FG habe einen Verfahrensmangel begangen. Wird ―wie im Streitfall― gerügt, das FG habe seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, weil sich eine Sachverhaltsaufklärung dem FG hätte aufdrängen müssen, dann ist eine solche Rüge u.a. nur dann schlüssig, wenn dargelegt wird, dass die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO nachgekommen sind. Den Beteiligten obliegt nämlich auch im finanzgerichtlichen Verfahren eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Auch wird das Ausmaß der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten begrenzt (Gräber/von Groll, a.a.O., § 76 Rz. 28 ff.).
In der Beschwerde wird jedoch nicht vorgetragen, dass der sachkundig vertretene Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Höhe der angefallenen Aufwendungen für den Sprachkurs bestritten hat. Auch hat der Beklagte bis dahin zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass solche Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe tatsächlich angefallen sind. Die Mitwirkungspflicht des Beklagten entfiel auch nicht deshalb, weil dieser die Rechtsauffassung vertreten hat, auf die Höhe der Aufwendungen komme es nicht an.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Fundstellen